Kein Abzug von Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastung

Dezember 24, 2025

Kein Abzug von Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastung

FG Münster (10. Senat), Urteil vom 23.06.2025 – 10 K 1483/24 E

Hier ist die Zusammenfassung des Urteils des Finanzgerichts Münster zum Thema Bestattungsvorsorge und Steuern in einfacher Sprache.


Das Urteil des Finanzgerichts Münster zur Bestattungsvorsorge

Wenn Sie Geld für Ihre eigene Beerdigung zurücklegen, möchten Sie sicherstellen, dass später alles geregelt ist. Ein Mann aus Münster wollte die Kosten für diese Vorsorge sogar von der Steuer absetzen. Er sah darin eine „außergewöhnliche Belastung“. Doch das Finanzgericht Münster entschied am 23. Juni 2025 gegen ihn. Das Gericht stellte klar: Die Kosten für die eigene Bestattungsvorsorge mindern die Steuer nicht.

Was genau ist passiert?

Ein Steuerzahler schloss im Jahr 2019 einen Vertrag zur Bestattungsvorsorge ab. Er zahlte dafür einen Betrag von 6.500 Euro auf ein Treuhand-Konto ein. In seiner Steuererklärung gab er diese Summe als „außergewöhnliche Belastung“ an. Er war der Meinung, dass er diesen Betrag von seinem Einkommen abziehen dürfe, um weniger Steuern zu zahlen.

Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Auch der Einspruch des Mannes blieb ohne Erfolg. Schließlich landete der Fall vor dem Finanzgericht.

Das Argument des Klägers

Der Mann erklärte vor Gericht, dass er seinen Angehörigen eine Freude machen wollte. Durch den Vertrag müssten seine Erben später nicht für die Beerdigung bezahlen. Er argumentierte so: Wenn seine Erben die Beerdigung bezahlen würden, könnten diese die Kosten unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzen. Deshalb müsse es doch auch für ihn möglich sein, wenn er das Geld schon zu Lebzeiten selbst bezahlt.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Um das Urteil zu verstehen, muss man wissen, was das Gesetz unter einer außergewöhnlichen Belastung versteht. Der Staat hilft Bürgern bei der Steuer nur dann, wenn zwei Dinge zusammentreffen:

  1. Außergewöhnlichkeit: Die Kosten müssen höher sein als bei den meisten anderen Menschen mit ähnlichem Einkommen.
  2. Zwangsläufigkeit: Man kann sich den Kosten nicht entziehen. Man muss sie aus rechtlichen, tatsächlichen oder moralischen Gründen bezahlen.

Kein Abzug von Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastung

Warum die Bestattungsvorsorge nicht außergewöhnlich ist

Das Gericht erklärte, dass jeder Mensch irgendwann stirbt. Dass eine Bestattung stattfinden muss, ist also ein völlig normales Ereignis, das jeden trifft. Es ist nichts Besonderes oder „Außergewöhnliches“ im Sinne des Steuerrechts.

Es gibt einen wichtigen Unterschied zu den Kosten, die entstehen, wenn man die Beerdigung für einen Angehörigen bezahlen muss: Nicht jeder muss in seinem Leben die Bestattung für andere finanzieren. Wenn das aber passiert, kann das eine steuerliche Entlastung rechtfertigen. Die Vorsorge für sich selbst hingegen gehört zur normalen Lebensführung.

Warum die Zwangsläufigkeit fehlt

Das Gericht sah noch ein zweites Problem: Der Kläger hat das Geld freiwillig bezahlt. Niemand hat ihn dazu gezwungen, bereits 2019 einen Vertrag über 6.500 Euro abzuschließen.

Es gibt keine rechtliche Pflicht, seine eigene Beerdigung schon Jahre im Voraus zu bezahlen. Auch eine moralische (sittliche) Pflicht gegenüber den Erben sah das Gericht nicht. Es ist zwar löblich, wenn man seinen Kindern oder Verwandten die Kosten ersparen möchte, aber es ist keine Verpflichtung, die das Finanzamt durch Steuervorteile unterstützen muss.

Vergleich mit der Sterbegeldversicherung

Das Gericht verglich den Vorsorgevertrag mit einer Sterbegeldversicherung. Auch hier zahlt man Geld ein, um die Beerdigung abzusichern. Solche Versicherungen können in der Regel ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Sie zählen höchstens zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben), aber auch dort sind sie nur unter sehr strengen und alten Bedingungen abziehbar.

Das endgültige Urteil des Gerichts

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger bekommt keinen Steuerabzug für seine 6.500 Euro. Er muss zudem die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer für sein eigenes Ende vorsorgt, tut dies für seinen persönlichen Frieden und zur Entlastung seiner Familie. Das Finanzamt beteiligt sich an diesen Kosten jedoch nicht, weil es sich um eine private Entscheidung handelt, die nicht zwangsläufig ist.

RA und Notar Krau

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