Kein Abzug von verrentet gezahlter Erbschaftsteuer als Sonderausgabe
Dieses Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2013 – 1 K 1147/13) behandelt die Frage, ob eine jährlich gezahlte Erbschaftsteuer (die sogenannte „verrentet gezahlte Erbschaftsteuer“) nach 1998 noch von der Einkommensteuer abgesetzt werden kann.
Die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter) verlangte, dass die jährlichen Zahlungen auf die Erbschaftsteuer, die ihre Mutter auf eine geerbte Pension entrichtete, als sogenannte Sonderausgaben bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Die Mutter der Klägerin hatte in den 1980er Jahren Pensionsansprüche geerbt. Für die darauf entfallende Erbschaftsteuer hatte sie ein Wahlrecht ausgeübt: Anstatt die gesamte Steuer sofort als Kapitalwert zu zahlen, entschied sie sich gemäß §23 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) für eine jährliche Vorausentrichtung (Verrentung) der Erbschaftsteuer.
Über viele Jahre, zunächst auch noch für die hier streitigen Jahre 2000 bis 2005, berücksichtigte das Finanzamt diese jährlichen Zahlungen als Sonderausgaben (genauer: als „dauernde Lasten“) bei der Einkommensteuer.
Später änderte das Finanzamt die Bescheide für 2000 bis 2004 und erließ den Bescheid für 2005 von vornherein so, dass der Abzug der Erbschaftsteuer nicht mehr gewährt wurde. Es berief sich darauf, dass die gesetzliche Grundlage für diesen Abzug mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 entfallen sei. Dagegen richtete sich die Klage.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die jährlichen Erbschaftsteuerzahlungen konnten in den Streitjahren 2000 bis 2005 nicht als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgesetzt werden.
Das Gericht stellte fest, dass die Erbschaftsteuer, auch in Form der jährlichen Zahlung (§23 ErbStG), eine sogenannte Personensteuer im Sinne des §12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist.
Personensteuern (wie die Einkommensteuer selbst) dürfen grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Die Erbschaftsteuer gilt als Personensteuer, da ihre Höhe von persönlichen Verhältnissen (wie Steuerklasse und persönlichen Freibeträgen) abhängt.
Die Klägerseite hatte den Abzug als „auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Last“ nach §10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. geltend gemacht.
Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Zahlung der Erbschaftsteuer, auch wenn sie jährlich erfolgt, ist keine „dauernde Last“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Eine Steuerschuld ist keine Verpflichtung, die mit einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vergleichbar ist.
Selbst wenn es eine „dauernde Last“ wäre, steht das grundsätzliche Abzugsverbot für Personensteuern (§12 Nr. 3 EStG) dem Abzug entgegen. Der §10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist in der Regel keine Ausnahme von §12 Nr. 3 EStG.
Früher gab es eine spezielle Regelung in §35 Satz 3 EStG a. F., die indirekt den Abzug der verrentet gezahlten Erbschaftsteuer als Sonderausgabe ermöglichte, um eine doppelte Besteuerung von Renteneinkünften zu vermeiden (sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Einkommensteuer).
Diese Vorschrift (§35 EStG) wurde jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 aufgehoben.
Mit dem Wegfall dieser Ausnahmeregelung ist die Möglichkeit, die jährlich gezahlte Erbschaftsteuer abzuziehen, ersatzlos entfallen.
Das Gericht sah in der Nichtabziehbarkeit auch keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung oder eine Verletzung der Eigentumsgarantie, obwohl die Gesamtsteuerlast (Erbschaftsteuer plus Einkommensteuer) in den Streitjahren sehr hoch war.
Der Erbe hatte die Möglichkeit, die jährliche Erbschaftsteuer jederzeit mit ihrem Kapitalwert abzulösen (§23 Abs. 2 ErbStG). Hätte die Mutter der Klägerin dies getan, wäre das Problem der Doppelbelastung nicht aufgetreten.
Die Klägerin konnte sich auch nicht auf eine frühere, ihr günstigen, fehlerhafte Verwaltungspraxis berufen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht.
Das Urteil besagt vereinfacht:
Die jährliche Zahlung der Erbschaftsteuer (Verrentung bei geerbten Renten/Pensionen) ist seit 1999 NICHT MEHR als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abziehbar.
Der Grund ist, dass die Erbschaftsteuer als Personensteuer nicht abziehbar ist und die frühere gesetzliche Ausnahmeregelung, die dies ermöglichte, vom Gesetzgeber gestrichen wurde. Das Gericht sieht hierin keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, da der Erbe jederzeit die Möglichkeit hatte, die jährlichen Zahlungen abzulösen.
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