Kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben

Juli 30, 2018

Kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben

AG Mannheim 17 C 2516/17

Urteil 20.09.2017

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20. September 2017  wurde entschieden, dass ein Miterbe keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen einen anderen Miterben hat.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger, ein Miterbe, von seiner Schwester, der Beklagten, Auskunft darüber,

ob und welche Ansprüche sie gegenüber dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter noch geltend machen wolle.

Der Kläger argumentierte, dass eine endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur möglich sei,

wenn die Beklagte entweder auf ihre Ansprüche verzichte oder ein Erbteilübertragungsvertrag abgeschlossen werde.

Kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben

Das Gericht stellte fest, dass Auskunftsansprüche nur hinsichtlich tatsächlicher Informationen bestehen, nicht jedoch bezüglich der zukünftigen Absichten einer Person.

Darüber hinaus gibt es nach deutschem Recht keinen generellen Anspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf Auskunftserteilung.

Der Kläger konnte auch keinen solchen Anspruch aus Paragraf 242 BGB herleiten, da er nicht in entschuldbarer Weise im Unklaren über seine Rechte war.

Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht betonte zudem, dass der Kläger andere rechtliche Möglichkeiten hätte, um seine Ansprüche im Rahmen der Erbauseinandersetzung durchzusetzen,

und dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ihm alternative Wege aufzuzeigen.

Allgemein:

Grundsätzlich besteht unter Miterben kein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Bestand und Verbleib des Nachlasses.

Das bedeutet, dass die Miterben einander nicht Auskunft über den Nachlass geben müssen, nur weil sie Miterben sind.

Kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben

Jeder Miterbe ist selbst dafür verantwortlich, sich über den Nachlass zu informieren.

Gründe hierfür sind:

  • Jeder Miterbe hat die gleichen Rechte: Alle Miterben sind gleichberechtigt und haben die gleichen Möglichkeiten, sich über den Nachlass zu informieren.
  • Vermeidung von Konflikten: Ein allgemeiner Auskunftsanspruch könnte zu Streitigkeiten unter den Miterben führen.
  • Schutz der Privatsphäre: Miterben müssen nicht alle Details ihres Lebens offenlegen.

Ausnahmen:

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen ein Auskunftsanspruch besteht:

  • Verdacht auf Veruntreuung: Wenn ein Miterbe den Verdacht hat, dass ein anderer Miterbe Nachlassgegenstände veruntreut oder versteckt, kann er Auskunft verlangen.
  • Besondere Umstände: In besonderen Fällen, z.B. wenn ein Miterbe aufgrund von Krankheit oder Alter nicht in der Lage ist, sich selbst zu informieren, kann ein Auskunftsanspruch bestehen.
  • Vereinbarung: Die Miterben können untereinander eine Vereinbarung treffen, die einen Auskunftsanspruch beinhaltet.

Wie können sich Miterben informieren?

Miterben können sich auf verschiedene Weise über den Nachlass informieren:

  • Durchsicht von Unterlagen: z.B. Testament, Kontoauszüge, Versicherungspolicen
  • Befragung von Dritten: z.B. Banken, Versicherungen, Nachbarn
  • Einsichtnahme in das Grundbuch:
  • Beauftragung eines Nachlasspflegers:
RA und Notar Krau

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