Kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben
AG Mannheim 17 C 2516/17
Urteil 20.09.2017
In dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20. September 2017 wurde entschieden, dass ein Miterbe keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen einen anderen Miterben hat.
Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger, ein Miterbe, von seiner Schwester, der Beklagten, Auskunft darüber,
ob und welche Ansprüche sie gegenüber dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter noch geltend machen wolle.
Der Kläger argumentierte, dass eine endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur möglich sei,
wenn die Beklagte entweder auf ihre Ansprüche verzichte oder ein Erbteilübertragungsvertrag abgeschlossen werde.
Das Gericht stellte fest, dass Auskunftsansprüche nur hinsichtlich tatsächlicher Informationen bestehen, nicht jedoch bezüglich der zukünftigen Absichten einer Person.
Darüber hinaus gibt es nach deutschem Recht keinen generellen Anspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf Auskunftserteilung.
Der Kläger konnte auch keinen solchen Anspruch aus Paragraf 242 BGB herleiten, da er nicht in entschuldbarer Weise im Unklaren über seine Rechte war.
Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Das Gericht betonte zudem, dass der Kläger andere rechtliche Möglichkeiten hätte, um seine Ansprüche im Rahmen der Erbauseinandersetzung durchzusetzen,
und dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ihm alternative Wege aufzuzeigen.
Grundsätzlich besteht unter Miterben kein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Bestand und Verbleib des Nachlasses.
Das bedeutet, dass die Miterben einander nicht Auskunft über den Nachlass geben müssen, nur weil sie Miterben sind.
Jeder Miterbe ist selbst dafür verantwortlich, sich über den Nachlass zu informieren.
Gründe hierfür sind:
Ausnahmen:
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen ein Auskunftsanspruch besteht:
Wie können sich Miterben informieren?
Miterben können sich auf verschiedene Weise über den Nachlass informieren:
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