Kein Anscheinsbeweis für tatsächlichen Zugang bei Einwurf-Einschreiben

Mai 25, 2025

Kein Anscheinsbeweis für tatsächlichen Zugang bei Einwurf-Einschreiben – Was bedeutet das für Sie?

BAG Urteil vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

stellen Sie sich vor, Sie verschicken ein wichtiges Schreiben – zum Beispiel eine Kündigung – per Einwurf-Einschreiben.

Sie gehen davon aus, dass der Empfänger es bekommen hat, sobald es im Briefkasten landet.

Doch ist das juristisch auch so?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen, die wir Ihnen verständlich erklären möchten.

Wann gilt ein Schreiben als zugestellt?

Ein Schreiben gilt als zugestellt, sobald es in Ihrem Briefkasten oder einem ähnlichen Empfangsgerät landet. Wichtig ist, dass Sie die Möglichkeit haben, es unter normalen Umständen zu lesen.

Das ist die Grundregel.

Der „Beweis des ersten Anscheins“: Was ist das?

Oft gibt es Situationen, in denen man aufgrund typischer Abläufe davon ausgehen kann, dass etwas Bestimmtes passiert ist.

Das nennt man „Beweis des ersten Anscheins“.

Zum Beispiel: Wenn Sie den Lichtschalter drücken und es wird hell, spricht der erste Anschein dafür, dass die Lampe funktioniert. Bei bestimmten Postsendungen kann das auch gelten.

Das Problem mit dem Einwurf-Einschreiben

Im konkreten Fall ging es um eine Kündigung, die per Einwurf-Einschreiben verschickt wurde. Der Arbeitgeber legte den Einlieferungsbeleg vor und zeigte den Sendungsverlauf im Internet.

Dort stand „zugestellt“.

Reicht das als Beweis, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat?

Das BAG sagt klar: Nein, das reicht nicht!

Warum der einfache Beleg nicht genügt:

Keine genaue Information: Der Einlieferungsbeleg und der Online-Sendungsstatus sagen nicht aus, wer das Schreiben eingeworfen hat.

Auch nicht, wann genau oder wo genau (welcher Briefkasten).

Fehlende Kontrolle: Es gibt keine Bestätigung vom Postboten, dass er das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten gelegt hat.

Beim normalen Einschreiben mit Rückschein unterschreibt der Empfänger oder der Postbote auf einem Auslieferungsbeleg. Dieser Beleg fehlte hier.

Kein Anscheinsbeweis für tatsächlichen Zugang bei Einwurf-Einschreiben

Keine besondere Sorgfalt erkennbar: Der Online-Sendungsstatus allein beweist nicht, dass der Zusteller besonders sorgfältig war.

Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob alle Abläufe korrekt eingehalten wurden.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie ein wichtiges Schreiben verschicken, bei dem der Zugang unbedingt bewiesen werden muss, sollten Sie sich nicht allein auf ein Einwurf-Einschreiben verlassen.

Es gibt bessere Wege, um auf der sicheren Seite zu sein:

Einschreiben mit Rückschein: Hier bestätigt der Empfänger den Erhalt mit seiner Unterschrift.

Zustellung durch einen Boten: Eine Person wirft das Schreiben in den Briefkasten und kann dies später als Zeuge bestätigen.

Das Gericht hat betont, dass der Absender die Möglichkeit hat, den Zugang zu beweisen. Dies kann durch einen Auslieferungsbeleg oder Zeugen geschehen.

Wenn Sie diese Möglichkeit nicht nutzen, kann es schwierig werden, den Zugang zu beweisen.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei rechtlich relevanten Schreiben auf die richtige Form der Zustellung zu achten. Wir von RA und Notar Krau beraten Sie gerne, um solche Fallstricke zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen,

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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