Kein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker
Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts
OLG München 31 Wx 395/15
Beschluss v. 05.04.2016,
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 10.11.2015 – 66 VI 731/15
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.04.2016 befasst sich mit der Frage, ob ein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker besteht,
wenn der Erblasser zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat
und die vom Erblasser ernannte Testamentsvollstreckerin das Amt ablehnt.
Sachverhalt
Ein Erblasser hatte in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und seine Schwester als Testamentsvollstreckerin benannt.
Einen Ersatztestamentsvollstrecker hatte er nicht bestimmt.
Nach dem Tod des Erblassers lehnte die Schwester die Übernahme des Amtes ab.
Ein Rechtsanwalt beantragte daraufhin beim Nachlassgericht, als Testamentsvollstrecker bestellt zu werden.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Testament keine Ersatztestamentsvollstreckung anordne.
Gegen diesen Beschluss legte der Rechtsanwalt Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtsanwalt nicht beschwerdeberechtigt sei, da er durch den Beschluss des Nachlassgerichts nicht in eigenen Rechten verletzt sei.
Es gebe keinen Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker.
Die Auswahl des Testamentsvollstreckers liege im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.
Gründe für die Entscheidung
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass es keinen Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker gibt.
Wenn der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat, liegt die Auswahl im Ermessen des Nachlassgerichts.
Zusätzliche Informationen
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.