Kein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker

Juli 20, 2017

Kein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker

Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts

OLG München 31 Wx 395/15

Beschluss v. 05.04.2016,

Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 10.11.2015 – 66 VI 731/15

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.04.2016 befasst sich mit der Frage, ob ein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker besteht,

wenn der Erblasser zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat

und die vom Erblasser ernannte Testamentsvollstreckerin das Amt ablehnt.

Sachverhalt

Ein Erblasser hatte in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und seine Schwester als Testamentsvollstreckerin benannt.

Einen Ersatztestamentsvollstrecker hatte er nicht bestimmt.

Nach dem Tod des Erblassers lehnte die Schwester die Übernahme des Amtes ab.

Ein Rechtsanwalt beantragte daraufhin beim Nachlassgericht, als Testamentsvollstrecker bestellt zu werden.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Testament keine Ersatztestamentsvollstreckung anordne.

Gegen diesen Beschluss legte der Rechtsanwalt Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtsanwalt nicht beschwerdeberechtigt sei, da er durch den Beschluss des Nachlassgerichts nicht in eigenen Rechten verletzt sei.

Es gebe keinen Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker.

Die Auswahl des Testamentsvollstreckers liege im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.

Gründe für die Entscheidung

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Kein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker: Die Testamentsvollstreckung diene nicht dem Interesse des Testamentsvollstreckers, sondern dem Interesse des Erben. Daher gebe es keinen Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker.
  • Auswahl liegt im Ermessen des Nachlassgerichts: Wenn der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat, liegt die Auswahl des Testamentsvollstreckers im Ermessen des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht hat dabei das Interesse des Erben zu berücksichtigen.
  • Keine Beschwer des Miterben: Der Miterbe hatte den Beschluss des Nachlassgerichts nicht angefochten. Daher konnte der Rechtsanwalt die Beschwerde nicht für den Miterben führen.

Kein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker

Fazit

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass es keinen Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker gibt.

Wenn der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat, liegt die Auswahl im Ermessen des Nachlassgerichts.

Zusätzliche Informationen

  • § 2200 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Testamentsvollstreckung.
  • § 59 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Regelt die Beschwerde in Nachlasssachen.
  • § 22 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Regelt die Gerichtskosten in Nachlasssachen.
  • § 65 GNotKG: Regelt den Geschäftswert in Nachlasssachen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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