Kein Anspruch auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

März 30, 2025
Kein Anspruch auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Kein Anspruch auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, wenn nicht ausschließbar, dass Berechtigter noch lebt

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. August 2019 (12 Wx 30/19) befasst sich mit der Frage der Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.

Im konkreten Fall ging es um ein Nutzungsrecht, das zugunsten eines „Handelsmannes Wilhelm Sch“ ohne Angabe seines Geburtsdatums eingetragen war.

Die Eigentümer des belasteten Grundstücks beantragten die Löschung dieser Dienstbarkeit, da sie davon ausgingen, dass der Berechtigte verstorben sei.

Das Grundbuchamt lehnte den Löschungsantrag ab, da die Identität des Berechtigten nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte.

Die von den Antragstellern vorgelegten Sterbeurkunden bezogen sich auf Personen, die nicht mit dem im Grundbuch eingetragenen Wilhelm Sch übereinstimmten.

Das Gericht stellte fest, dass die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit die Bewilligung des Berechtigten

oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erfordert (§ 19, § 22 Abs. 1 Grundbuchordnung – GBO).

Kein Anspruch auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Dieser Nachweis muss in der Form des § 29 GBO erbracht werden und alle Möglichkeiten ausschließen, die der begehrten Löschung entgegenstehen könnten.

Da im vorliegenden Fall das Geburtsdatum des Berechtigten nicht bekannt war, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieser noch lebt.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten erlischt.

Die Antragsteller konnten jedoch nicht nachweisen, dass der im Grundbuch eingetragene Wilhelm Sch verstorben ist.

Die vorgelegten Sterbeurkunden bezogen sich auf andere Personen, und die bloße Möglichkeit der Identität reichte für die strengen Anforderungen des Grundbuchverfahrens nicht aus.

Das Gericht entschied, dass für die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Tod des Berechtigten zweifelsfrei nachgewiesen werden muss.

Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, wurde der Löschungsantrag abgelehnt.

Kein Anspruch auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Oberlandesgericht Naumburg entschieden hat, dass eine Löschung einer

beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nicht erfolgen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berechtigte noch lebt.

Dies gilt insbesondere, wenn das Geburtsdatum des Berechtigten nicht bekannt ist und die Identität nicht zweifelsfrei geklärt werden kann.

RA und Notar Krau

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