Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass ein Erbe keinen Anspruch auf Auskunft
gegen einen Pflichtteilsberechtigten über etwaige ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers hat.
Ein solcher Anspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht analog aus § 2057 BGB hergeleitet werden.
Sachverhalt:
Die Parteien, zwei Brüder, stritten um Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter. Der Beklagte war Alleinerbe, der Kläger hatte ein Vermächtnis erhalten.
Der Beklagte erhob Widerklage auf Auskunft über Zuwendungen, die der Kläger von der Mutter erhalten hatte,
um diese bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen. Das Landgericht gab der Widerklage statt.
Der Kläger legte Berufung ein.
Entscheidung des OLG:
Das OLG gab der Berufung statt und wies die Widerklage ab.
Begründung:
Keine gesetzliche Grundlage: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die dem Erben einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten über ausgleichspflichtige Zuwendungen einräumt.
§ 2057 BGB: § 2057 BGB regelt den Auskunftsanspruch unter Miterben. Diese Vorschrift kann nicht analog auf das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem angewendet werden.
Interessenlage: Die Interessenlage zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem unterscheidet sich von derjenigen unter Miterben. Der Erbe hat kein berechtigtes Interesse an der Auskunft über Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten, da diese Zuwendungen die vom Erben zu zahlenden Pflichtteile nicht reduzieren.
Auskunftspflicht des Erben: Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet. Dies umfasst auch ausgleichspflichtige Zuwendungen.
Darlegungspflicht des Pflichtteilsberechtigten: Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch darlegen und begründen. Dazu gehört auch die Angabe von ausgleichspflichtigen Zuwendungen.
Prozessuale Mittel des Erben: Der Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten durch prozessuale Mittel zur Angabe von Zuwendungen veranlassen.
Widerklage nicht sachgerecht: Eine Widerklage auf Auskunft ist nicht sachgerecht und prozessual problematisch.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des OLG München stellt klar, dass ein Erbe keinen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten über ausgleichspflichtige Zuwendungen hat.
Der Erbe muss sich auf die Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten verlassen und kann diesen durch prozessuale Mittel zur Angabe von Zuwendungen bewegen.
Zusätzliche Anmerkungen:
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