Kein Anwesenheits- und Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

März 15, 2025
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Kein Anwesenheits- und Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

RA und Notar Krau

OLG München stärkt die Rolle des Notars

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 33 W 1034/24 e) klargestellt,

dass ein Pflichtteilsberechtigter bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses weder ein Anwesenheits- noch ein Einsichtsrecht hat.

Diese Entscheidung stärkt die Position des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und schränkt die Rechte des Pflichtteilsberechtigten ein.

Hintergrund des Falls

Ein Pflichtteilsberechtigter hatte die Erbin des Nachlasses auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verklagt.

Das Landgericht (LG) verurteilte die Erbin zur Vorlage.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Erbin, da er der Ansicht war, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis unvollständig sei

und sein Zuziehungsrecht bei der Erstellung verletzt wurde.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies die Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten zurück.

Das Gericht stellte fest, dass der Pflichtteilsberechtigte kein Recht hat, bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.

Kein Anwesenheits- und Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

Begründung des OLG München

Das OLG München begründete seine Entscheidung wie folgt:

Notarielles Nachlassverzeichnis als Tatsachenbescheinigung:

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars über seine Ermittlungen und Wahrnehmungen.

Es handelt sich um eine öffentliche Zeugnisurkunde, die die vom Notar festgestellten Tatsachen dokumentiert.

Eine Verlesung des Nachlassverzeichnisses findet nicht statt, und ein Beurkundungstermin ist nicht vorgesehen.

Daher besteht kein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.

Kein Anwesenheitsrecht bei einzelnen Ermittlungshandlungen:

Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen,

wie der Durchsicht von Unterlagen oder der Einholung von Auskünften.

Ein solches Anwesenheitsrecht würde dem Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses, dem Gläubiger schnell einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen, zuwiderlaufen.

Kein Einsichtsrecht in Unterlagen:

Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ausgewerteten Unterlagen einzusehen.

Die Offenlegung von Kontounterlagen des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten würde schwerwiegend in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers eingreifen.

Im Gegensatz zum Notar, der der Amtsverschwiegenheit unterliegt, bestünde die Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte die erlangten Informationen an Dritte weitergibt.

Kein Anwesenheits- und Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

Nachträge zum Nachlassverzeichnis:

Das OLG München befand, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Notarin Nachträge zum Nachlassverzeichnis erstellt, nachdem weitere Erkenntnisse zu Tage getreten sind.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Anfragen bei Banken und Versicherungen längere Zeit unbeantwortet bleiben.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München stärkt die Rolle des Notars bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses.

Der Notar ist nicht verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten bei jeder Ermittlungshandlung hinzuzuziehen oder ihm Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

Dies ermöglicht es dem Notar, den Nachlass effizient und zügig zu ermitteln.

Gleichzeitig schränkt die Entscheidung die Rechte des Pflichtteilsberechtigten ein.

Er hat weniger Möglichkeiten, den Prozess der Nachlassermittlung zu beeinflussen.

Er muss sich auf die Sorgfalt und Unparteilichkeit des Notars verlassen.

RA und Notar Krau

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