Kein Anwesenheits- und Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses
OLG München stärkt die Rolle des Notars
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 33 W 1034/24 e) klargestellt,
dass ein Pflichtteilsberechtigter bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses weder ein Anwesenheits- noch ein Einsichtsrecht hat.
Diese Entscheidung stärkt die Position des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und schränkt die Rechte des Pflichtteilsberechtigten ein.
Ein Pflichtteilsberechtigter hatte die Erbin des Nachlasses auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verklagt.
Das Landgericht (LG) verurteilte die Erbin zur Vorlage.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Erbin, da er der Ansicht war, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis unvollständig sei
und sein Zuziehungsrecht bei der Erstellung verletzt wurde.
Das OLG München wies die Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten zurück.
Das Gericht stellte fest, dass der Pflichtteilsberechtigte kein Recht hat, bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.
Das OLG München begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars über seine Ermittlungen und Wahrnehmungen.
Es handelt sich um eine öffentliche Zeugnisurkunde, die die vom Notar festgestellten Tatsachen dokumentiert.
Eine Verlesung des Nachlassverzeichnisses findet nicht statt, und ein Beurkundungstermin ist nicht vorgesehen.
Daher besteht kein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.
Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen,
wie der Durchsicht von Unterlagen oder der Einholung von Auskünften.
Ein solches Anwesenheitsrecht würde dem Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses, dem Gläubiger schnell einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen, zuwiderlaufen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ausgewerteten Unterlagen einzusehen.
Die Offenlegung von Kontounterlagen des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten würde schwerwiegend in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers eingreifen.
Im Gegensatz zum Notar, der der Amtsverschwiegenheit unterliegt, bestünde die Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte die erlangten Informationen an Dritte weitergibt.
Das OLG München befand, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Notarin Nachträge zum Nachlassverzeichnis erstellt, nachdem weitere Erkenntnisse zu Tage getreten sind.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Anfragen bei Banken und Versicherungen längere Zeit unbeantwortet bleiben.
Die Entscheidung des OLG München stärkt die Rolle des Notars bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses.
Der Notar ist nicht verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten bei jeder Ermittlungshandlung hinzuzuziehen oder ihm Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Dies ermöglicht es dem Notar, den Nachlass effizient und zügig zu ermitteln.
Gleichzeitig schränkt die Entscheidung die Rechte des Pflichtteilsberechtigten ein.
Er hat weniger Möglichkeiten, den Prozess der Nachlassermittlung zu beeinflussen.
Er muss sich auf die Sorgfalt und Unparteilichkeit des Notars verlassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.