Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
BFH, Urt. v. 20.11.2024 – VI R 21/22 (FG Sachsen-Anhalt Urt. v. 27.4.2022 – 3 K 161/21)
Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2024 zur Frage, ob die schenkweise Übertragung
von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge Arbeitslohn darstellt:
Die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ist grundsätzlich nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
Entscheidend ist, dass die Übertragung primär durch die Regelung der Unternehmensnachfolge und nicht durch das individuelle Dienstverhältnis des Mitarbeiters veranlasst ist.
Im vorliegenden Fall übertrugen die Gründer und Gesellschafter (A und B) einer GmbH im Zuge ihrer Nachfolgeplanung Geschäftsanteile
an ihren Sohn (S) sowie an vier leitende Angestellte, darunter die Klägerin.
Die Übertragung an die leitenden Angestellten erfolgte, um deren Expertise und Verantwortungsbereitschaft im Unternehmen zu sichern,
da der Sohn aufgrund anderer beruflicher Verpflichtungen und mangelnder Erfahrung das Unternehmen nicht allein führen sollte.
Die Anteilsübertragung war nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
Eine Rückfallklausel war für den Fall vorgesehen, dass die steuerliche Verschonung nach dem Erbschaftsteuergesetz nicht gewährt würde.
Das Finanzamt sah in der unentgeltlichen Übertragung einen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern sei,
da sie im Hinblick auf das bestehende und zukünftige Beschäftigungsverhältnis gewährt worden sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Mitarbeiterin statt.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Die Richter stellten fest, dass der in der schenkweisen Übertragung liegende Vorteil im vorliegenden Fall keinen Arbeitslohn darstellt. Ihre Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der BFH wiederholte seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der Übertragung einer Beteiligung der geldwerte Vorteil nicht in der Beteiligung selbst liegt, sondern allenfalls in einer Verbilligung des Erwerbs.
Da die Anteile hier unentgeltlich übertragen wurden, liegt kein solcher Vorteil vor.
Entscheidend ist, dass die Übertragung der Anteile nach der Würdigung des FG, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
primär durch die Unternehmensnachfolge motiviert war und nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin anzusehen ist.
Zwar bestand ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die maßgebliche Veranlassung lag jedoch in der Sicherung der Unternehmensfortführung durch die Einbindung erfahrener Mitarbeiter.
Das FG stellte überzeugend auf das entscheidende Motiv der Unternehmensnachfolge ab, welches sich auch in der erbschaftsteuerlichen
Rückfallklausel und dem Protokoll der Gesellschafterversammlung widerspiegelte.
Die Einbindung der kompetenten Mitarbeiter in den Gesellschafterkreis diente der Sicherung des Fortbestands und der Weiterentwicklung des Unternehmens.
Der BFH argumentierte, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die ausscheidenden Gesellschafter den leitenden Angestellten allein für ihre bisherigen oder zukünftigen Dienste eine so hohe Zuwendung in
Form von Gesellschaftsanteilen zukommen lassen sollten, zumal die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war
und die Begünstigten trotz unterschiedlicher Positionen und Gehälter gleich hohe Anteile erhielten.
Der BFH grenzte den vorliegenden Fall von seiner früheren Rechtsprechung ab, in der die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
an Mitarbeiter zur zukünftigen Bindung und Erprobung als Arbeitslohn angesehen wurde.
Im aktuellen Fall stand die Unternehmensnachfolge und die Sicherung der Unternehmensführung im Vordergrund.
Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge stellt nicht automatisch Arbeitslohn dar.
Entscheidend sind die objektiven Umstände des Einzelfalls, insbesondere das maßgebliche Motiv für die Übertragung.
Wenn die Regelung der Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht und die Übertragung nicht primär als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen ist, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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