Kein Ausfallhonorar für Musiker wegen fehlender Einigung über den Preis
AG München Urt. v. 08.07.2025, Az. 222 C 1531/25
Band vs. Schützenverein: Kein Vertrag per WhatsApp ohne Preisabsprache
Eine dreiköpfige Musikgruppe hat einen Sportschützenverein aus dem Landkreis München auf Zahlung eines Ausfallhonorars in Höhe von 1.785 Euro verklagt. Die Musiker waren der festen Überzeugung, dass ein verbindlicher Vertrag für zwei Auftritte zustande gekommen war, der vom Verein später widerrufen wurde.
Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage jedoch ab. Es entschied, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, weil die Parteien sich nicht über den Preis geeinigt hatten.
Im Januar 2024 fragte ein Mitglied des Schützenvereins die Band über WhatsApp für zunächst drei Auftritte an. Die Musiker antworteten: „Wir kommen gerne.“
Nach einer Vorstandssitzung entschied der Verein, dass nur noch zwei Termine infrage kämen. Der Verein teilte der Band die beiden konkreten „fixen“ Termine mit und fragte gleichzeitig: „Schickst du mir noch Preisliches?“
Der spätere Kläger, ein Bandmitglied, antwortete daraufhin, er wolle „Preislich telefonieren.“
Im März 2024 sagte der Schützenverein auch die verbleibenden zwei Auftritte endgültig ab.
Die Musiker argumentierten, dass durch die Einigung über die zwei „fixen“ Termine ein gültiger Vertrag zustande gekommen sei. Da der Verein den Vertrag aus ihrer Sicht gebrochen habe, forderten sie als Berufsmusiker ein Ausfallhonorar gemäß den Regeln des Dienstvertragsrechts (§ 611 Abs. 1 BGB).
Das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage ab:
Einigkeit über Termine: Zwar waren sich beide Seiten über die Termine und die Besetzung einig. Die Kommunikation („fix“ und die Antwort „Perfekt danke dir“) deutete auf einen Willen zur Bindung an die Daten hin.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine entscheidende Sache fehlte: die Vergütung.
Das Gericht sah in der Aussage der Band, „Preislich telefonieren wir,“ einen „offenen Einigungsmangel.“ Damit habe die Band selbst deutlich gemacht, dass sie die Preisvereinbarung noch für erforderlich hielt.
Da die Musiker anschließend weder vorgetragen noch Indizien dafür geliefert hatten, dass diese Preisabsprache noch erfolgt oder für die vertragliche Bindung nicht nötig war, kam das Gericht zu dem Schluss: Solange die Parteien selbst einen Punkt (hier: der Preis) noch als offen und klärungsbedürftig ansehen, ist der Vertrag noch nicht wirksam geschlossen.
Da die Einigung über den Preis als notwendige Voraussetzung fehlte, ist kein Vertrag zustande gekommen. Daher bestand auch kein Anspruch auf ein Ausfallhonorar.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, weshalb es noch nicht rechtskräftig ist.
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