Kein Ausschluss Ehegattenerbrecht bei Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr
OLG Düsseldorf I-3 Wx 147/12
Sachverhalt:
Der Erblasser und die Beteiligte zu 1. waren verheiratet.
Der Erblasser hatte die Scheidung beantragt, jedoch waren die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein.
Die Kinder des Erblassers aus einer früheren Ehe legten Beschwerde ein und machten geltend, dass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau ausgeschlossen sei.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Kinder zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Ehefrau erbberechtigt ist.
Begründung:
Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau nicht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen ist.
Zwar hatte der Erblasser die Scheidung beantragt, jedoch lagen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (Paragraf 1565 Abs. 2 BGB) nicht vor.
Das OLG Düsseldorf prüfte die Voraussetzungen des Paragraf 1565 Abs. 2 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Härte für den Erblasser vorlag,
die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigte.
Die von den Kindern des Erblassers vorgebrachten Gründe (Alkoholabhängigkeit der Ehefrau, Beleidigungen, Betreuungsverfahren) waren nicht ausreichend gewichtig.
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Unzumutbarkeit der Härte nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist.
Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass dem Antragsteller ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall waren die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend schwerwiegend.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht nicht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat,
aber die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vorliegen.
Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung des Trennungsjahres.
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