Kein Ausschluss Ehegattenerbrecht bei Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr

September 10, 2017

Kein Ausschluss Ehegattenerbrecht bei Scheidungsantrag vor Ablauf  Trennungsjahr

OLG Düsseldorf I-3 Wx 147/12

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser und die Beteiligte zu 1. waren verheiratet.

Der Erblasser hatte die Scheidung beantragt, jedoch waren die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein.

Die Kinder des Erblassers aus einer früheren Ehe legten Beschwerde ein und machten geltend, dass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau ausgeschlossen sei.

Zentrale Streitpunkte:

Kein Ausschluss Ehegattenerbrecht bei Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr

  • Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Ist das Ehegattenerbrecht der Ehefrau nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen, obwohl die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt lebten?
  • Voraussetzungen für die Scheidung: Lagen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Paragraf 1565 Abs. 2 BGB vor, obwohl das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war?
  • Unzumutbare Härte: Lag eine unzumutbare Härte für den Erblasser vor, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigte?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Kinder zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Ehefrau erbberechtigt ist.

Begründung:

  1. Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau nicht nach Paragraf 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Kein Ausschluss Ehegattenerbrecht bei Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr

Zwar hatte der Erblasser die Scheidung beantragt, jedoch lagen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (Paragraf 1565 Abs. 2 BGB) nicht vor.

  1. Voraussetzungen für die Scheidung:

Das OLG Düsseldorf prüfte die Voraussetzungen des Paragraf 1565 Abs. 2 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Härte für den Erblasser vorlag,

die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigte.

Die von den Kindern des Erblassers vorgebrachten Gründe (Alkoholabhängigkeit der Ehefrau, Beleidigungen, Betreuungsverfahren) waren nicht ausreichend gewichtig.

  1. Unzumutbare Härte:

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Unzumutbarkeit der Härte nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist.

Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass dem Antragsteller ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann.

Im vorliegenden Fall waren die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend schwerwiegend.

Besonderheiten:

  • Trennungsjahr: Das OLG Düsseldorf betonte die Bedeutung des Trennungsjahres als eheerhaltendes Element.
  • Objektiver Maßstab: Die Unzumutbarkeit der Härte ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen.
  • Gewichtige Gründe: Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu rechtfertigen.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Ehegattenerbrecht nicht ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat,

aber die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vorliegen.

Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts und die Bedeutung des Trennungsjahres.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen des Paragraf 1933 BGB im Einzelfall sorgfältig prüfen.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Unzumutbarkeit der Härte für die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch Ehegatten, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
RA und Notar Krau

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