Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

April 3, 2025

Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. September 2019 (XI ZR 7/19) befasst sich mit der Frage, ob eine Sparkasse

von ihren Kunden ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge bei der Ablösung von Kundendarlehen verlangen darf.

Der BGH hat entschieden, dass eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse unwirksam ist.

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Kläger) klagte gegen eine Sparkasse (Beklagte),

die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ein „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ in Höhe von 100 Euro vorsah.

Der Kläger sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und forderte, dass die Sparkasse es unterlässt, diese Klausel in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen.

Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Kläger Recht und erklärte die Klausel für unwirksam.

Begründung

Inhaltskontrolle:

Der BGH stellte fest, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Es handele sich bei dem Entgelt nicht um eine Vergütung für eine gesonderte Sonderleistung der Bank, sondern um eine Preisnebenabrede,

die Aufwand für die Erfüllung einer nebenvertraglich begründeten eigenen Pflicht auf den Kunden abwälze.

Solche Preisnebenabreden seien kontrollfähig.

Unangemessene Benachteiligung:

Die Klausel benachteilige die Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Sparkasse lasse sich ein Entgelt für eine Leistung versprechen, zu der sie im Einzelfall bereits nebenvertraglich verpflichtet sei.

Dies widerspreche wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Die Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten erfolge im eigenen Vermögensinteresse des Kreditinstituts und sollte schon durch die Zinszahlung gemäß §488 abs. 1 Satz 2 BGB abgegolten sein.

Mitwirkungspflicht der Bank:

Bei der Ablösung eines bestehenden Darlehens durch ein anderes Kreditinstitut seien Darlehensnehmer in der Regel auf die Mitwirkung des bisherigen Darlehensgebers angewiesen,

um die Sicherheiten übertragen zu können.

Aus dem Sicherungsvertrag würden sich Schutz- und Treuepflichten ergeben, die eine Mitwirkungspflicht der Bank begründen.

Das gelte vor allem bei der Freigabeerklärung der Sicherheiten unter Treuhandauflagen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern im Kreditbereich.

Es stellt klar, dass Banken für Leistungen, zu denen sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten verpflichtet sind, keine zusätzlichen Gebühren verlangen dürfen.

Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Die Entscheidung trägt zur Transparenz im Bankwesen bei und soll Verbraucher vor unfairen Gebühren schützen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH entschieden hat, dass Bearbeitungsentgelte von Sparkassen für

Treuhandaufträge bei Darlehensablösungen unzulässig sind, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher handelt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Rechte an einem auf den Namen des Kindes angelegten Sparbuch

Rechte an einem auf den Namen des Kindes angelegten Sparbuch

April 19, 2025
Rechte an einem auf den Namen des Kindes angelegten SparbuchEine Zusammenfassung des BGH-Beschlusses vom 17.07.2019RA und Notar KrauDe…
Verwalterhaftung für Kosten eines unnötigen Beschlussanfechtungsverfahrens

Verwalterhaftung für Kosten eines unnötigen Beschlussanfechtungsverfahrens

April 19, 2025
Verwalterhaftung für Kosten eines unnötigen BeschlussanfechtungsverfahrensRA und Notar KrauZusammenfassend lässt sich festhalten, dass der…
Rückgewähranspruch bei wesentlicher Veränderung des Vertragsgegenstands

Rückgewähranspruch bei wesentlicher Veränderung des Vertragsgegenstands

April 18, 2025
Rückgewähranspruch bei wesentlicher Veränderung des VertragsgegenstandsOLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022, 4 U 61/21…