Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

April 3, 2025
Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. September 2019 (XI ZR 7/19) befasst sich mit der Frage, ob eine Sparkasse

von ihren Kunden ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge bei der Ablösung von Kundendarlehen verlangen darf.

Der BGH hat entschieden, dass eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse unwirksam ist.

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Kläger) klagte gegen eine Sparkasse (Beklagte),

die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ein „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ in Höhe von 100 Euro vorsah.

Der Kläger sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und forderte, dass die Sparkasse es unterlässt, diese Klausel in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen.

Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Kläger Recht und erklärte die Klausel für unwirksam.

Begründung

Inhaltskontrolle:

Der BGH stellte fest, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Es handele sich bei dem Entgelt nicht um eine Vergütung für eine gesonderte Sonderleistung der Bank, sondern um eine Preisnebenabrede,

die Aufwand für die Erfüllung einer nebenvertraglich begründeten eigenen Pflicht auf den Kunden abwälze.

Solche Preisnebenabreden seien kontrollfähig.

Unangemessene Benachteiligung:

Die Klausel benachteilige die Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Sparkasse lasse sich ein Entgelt für eine Leistung versprechen, zu der sie im Einzelfall bereits nebenvertraglich verpflichtet sei.

Dies widerspreche wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Die Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten erfolge im eigenen Vermögensinteresse des Kreditinstituts und sollte schon durch die Zinszahlung gemäß §488 abs. 1 Satz 2 BGB abgegolten sein.

Mitwirkungspflicht der Bank:

Bei der Ablösung eines bestehenden Darlehens durch ein anderes Kreditinstitut seien Darlehensnehmer in der Regel auf die Mitwirkung des bisherigen Darlehensgebers angewiesen,

um die Sicherheiten übertragen zu können.

Aus dem Sicherungsvertrag würden sich Schutz- und Treuepflichten ergeben, die eine Mitwirkungspflicht der Bank begründen.

Das gelte vor allem bei der Freigabeerklärung der Sicherheiten unter Treuhandauflagen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern im Kreditbereich.

Es stellt klar, dass Banken für Leistungen, zu denen sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten verpflichtet sind, keine zusätzlichen Gebühren verlangen dürfen.

Kein Bearbeitungsentgelt einer Sparkasse für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Die Entscheidung trägt zur Transparenz im Bankwesen bei und soll Verbraucher vor unfairen Gebühren schützen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH entschieden hat, dass Bearbeitungsentgelte von Sparkassen für

Treuhandaufträge bei Darlehensablösungen unzulässig sind, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher handelt.

RA und Notar Krau

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