
Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 2025, Aktenzeichen X R 12/21, befasst sich mit der Frage, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer erlassen werden können, wenn die Festsetzung der Steuer aufgrund eines langwierigen Erbscheinverfahrens verzögert wurde.
Der BFH hat entschieden, dass ein solcher Erlass in der Regel nicht möglich ist.
Der Kläger in diesem Fall war Erbe und hatte aufgrund eines komplizierten und langwierigen Erbscheinverfahrens jahrelang keine Klarheit über die Erbfolge. Erst im August 2018, also fast sechs Jahre nach dem Tod des Erblassers im Oktober 2012, wurde ihm ein Erbschein erteilt, der ihn als Erben auswies.
Infolgedessen erhielt der Kläger im Oktober 2019 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2017. Da die Steuern erst so spät festgesetzt wurden, musste der Kläger Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 33.752 Euro leisten.
Er beantragte den Erlass dieser Zinsen aus Gründen der Billigkeit. Er argumentierte, dass er die Verzögerung nicht zu verantworten habe und es ihm aufgrund der unklaren Erbschaftssituation nicht möglich gewesen sei, die Steuern früher zu zahlen oder Vorauszahlungen zu leisten.
Er habe erst kurz vor Erhalt der geänderten Steuerbescheide eine hohe Vorauszahlung geleistet, als ihm die ungefähre Steuerschuld bekannt wurde.
Ein Billigkeitserlass ist eine Möglichkeit für die Finanzbehörden, Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (wie Zinsen) ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig, also ungerecht, wäre.
Dies ist aber nur möglich, wenn die Geltendmachung des Anspruchs dem eigentlichen Zweck des Gesetzes widersprechen würde. Umstände, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen in der Regel keinen Erlass.
Die Regelungen zu den Nachzahlungszinsen (Paragraf 233a Abgabenordnung, AO) sollen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Steuern bei verschiedenen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden.
Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, dessen Steuer später festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und Zinsvorteil hat, weil er das Geld länger nutzen konnte. Es ist dabei grundsätzlich egal, warum es zu der späteren Festsetzung gekommen ist oder ob der Steuerpflichtige den Liquiditätsvorteil tatsächlich genutzt hat. Es ist eine typisierende Annahme des Gesetzgebers.
Der BFH hat die Klage des Erben abgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt.
Hier sind die Hauptgründe:
Der BFH betonte, dass die Zinsregelung des Paragraf 233a AO auf einer typisierenden Annahme beruht. Auch wenn der Erbe aufgrund des Erbscheinverfahrens keinen direkten Zugriff auf das Vermögen hatte, entstand ihm dennoch ein Liquiditätsvorteil, da er die fälligen Steuern nicht schon früher zahlen musste. Er konnte das Geld länger behalten, selbst wenn es nicht unmittelbar zur Verfügung stand.
Im vorliegenden Fall waren die Einkommensteuerbescheide des Erben an sogenannte Grundlagenbescheide gebunden (hier: die Feststellungsbescheide für die Erbengemeinschaft). Wenn ein Grundlagenbescheid erst spät ergeht und dadurch eine Steuernachzahlung ausgelöst wird, führt dies laut BFH zur Zinspflicht nach Paragraf 233a AO. Es ist unerheblich, wann der Grundlagenbescheid ergeht.
Das Gesetz sieht für bestimmte Situationen, wie rückwirkende Ereignisse oder Verlustrückträge, eine besondere Zinsregelung (Paragraf 233a Abs. 2a AO) vor. In diesen Fällen beginnt der Zinslauf später, weil eine frühere Steuerfestsetzung gar nicht möglich gewesen wäre und daher kein Liquiditätsvorteil angenommen wird.
Der BFH stellte klar, dass der Erlass eines Grundlagenbescheids, selbst wenn er spät erfolgt, kein solches rückwirkendes Ereignis in diesem Sinne ist. Das Erbscheinverfahren selbst, auch wenn es lange dauert, führt nicht dazu, dass eine frühere Steuerfestsetzung absolut unmöglich war.
Obwohl es im Fall des Klägers schwierig gewesen sein mag, hätte er die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich auch schätzen und Vorauszahlungen leisten können, um die Zinsentstehung zu vermeiden oder zu reduzieren. Dass ihm dies aufgrund der Komplexität des Erbfalls schwerfiel, begründet allein keine sachliche Unbilligkeit, die einen Erlass rechtfertigen würde.
Auch die Behauptung des Klägers, das Finanzamt habe durch seine Inaktivität zu den Verzögerungen beigetragen, spielt für die Frage der Zinsfestsetzung grundsätzlich keine Rolle. Das Gesetz stellt nicht auf ein Verschulden ab.
Das Urteil macht deutlich, dass die gesetzlichen Regelungen zu den Nachzahlungszinsen grundsätzlich sehr streng angewendet werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das längere Behalten des Geldes, das eigentlich für Steuern gedacht ist, einen Vorteil darstellt, der durch Zinsen ausgeglichen werden soll. Selbst außergewöhnliche Umstände, wie ein langwieriges Erbscheinverfahren, das die frühzeitige Ermittlung der Steuergrundlagen erschwert, reichen in der Regel nicht aus, um einen Erlass dieser Zinsen zu rechtfertigen.
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