Kein Diskriminierungsschutz bei Befristung auf Regelaltersgrenze
BAG Urteil vom 31.7.2025 – 6 AZR 18/25
Der Fall wurde vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt. Geklagt hatte eine Frau, die für ein deutsches Bundesland arbeitet. Sie ist seit dem Jahr 2018 beim Nachrichtendienst beschäftigt. Dort arbeitet sie in einer sogenannten Observationsgruppe. Das ist eine Spezialeinheit, die Beobachtungen durchführt.
In dieser Gruppe arbeiten zwei Arten von Beschäftigten zusammen:
Beide Gruppen machen in dieser Einheit genau die gleiche Arbeit. Es gibt jedoch einen großen Unterschied bei der Bezahlung. Das Bundesland zahlt den Beamten eine spezielle Zulage. Diese nennt sich „Erschwerniszulage“. Sie beträgt 388 Euro im Monat. Das Geld ist als Ausgleich für die besonders schwierigen Bedingungen bei der Arbeit gedacht.
Die Angestellten, wie die Klägerin, bekommen diese 388 Euro jedoch nicht. Die Klägerin fand das ungerecht. Sie wollte genauso viel Geld bekommen wie ihre verbeamteten Kollegen. Deshalb zog sie vor Gericht. Sie forderte die Zahlung von fast 9.000 Euro für die Vergangenheit und die monatliche Zahlung für die Zukunft.
Die Klägerin stützte sich auf ein interessantes rechtliches Argument. In ihrem Arbeitsvertrag steht, dass ihr Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn sie das Rentenalter erreicht. Das ist in Deutschland absolut üblich.
Juristisch gesehen ist ein Vertrag, der zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch endet, ein „befristeter Arbeitsvertrag“. Es gibt strenge Gesetze, die Menschen mit befristeten Verträgen schützen. Das Gesetz sagt: Ein befristet beschäftigter Mitarbeiter darf nicht schlechter behandelt werden als ein dauerhaft beschäftigter Mitarbeiter, nur weil sein Vertrag befristet ist.
Die Klägerin sagte: Die Beamten sind dauerhaft beschäftigt (auf Lebenszeit). Ich bin befristet beschäftigt (bis zur Rente). Da wir die gleiche Arbeit machen, ist es eine verbotene Diskriminierung, wenn ich die Zulage nicht bekomme.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Frau bekommt das Geld nicht. Die Richter haben ihre Entscheidung sehr ausführlich begründet. Sie erklärten, warum das Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung hier nicht passt.
1. Das Rentenalter ist keine unsichere Befristung Das Gesetz zum Schutz von befristet Beschäftigten hat einen bestimmten Sinn. Es soll Menschen schützen, die unsichere Jobs haben. Wer nur einen Vertrag für ein oder zwei Jahre hat, kann sein Leben schlecht planen. Diese Menschen sind in einer schwachen Position. Deshalb müssen sie besonders geschützt werden.
Das Gericht sagte aber: Ein Arbeitsvertrag, der erst mit dem Renteneintritt endet, ist etwas anderes. Das ist keine unsichere Situation. Fast alle Arbeitsverhältnisse enden, wenn die Mitarbeiter in Rente gehen. Solche Verträge sind eigentlich wie normale Dauerarbeitsplätze. Die Mitarbeiter können oft jahrzehntelang dort arbeiten. Sie brauchen diesen speziellen Schutz für „wackelige“ Jobs nicht. Daher liegt hier keine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes vor.
2. Angestellte und Beamte sind nicht vergleichbar Die Richter stellten klar, dass man Angestellte und Beamte nicht einfach gleichsetzen kann. Es sind zwei völlig unterschiedliche Systeme im öffentlichen Dienst.
Das Bundesland darf diese beiden Gruppen unterschiedlich bezahlen, weil sie unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben. Es ist erlaubt, dass Beamte für bestimmte Dinge Geld bekommen, das Angestellte nicht erhalten – und umgekehrt. Das verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz.
3. Der Vergleich mit der Feuerwehr Die Klägerin hatte noch ein weiteres Argument. Sie sagte: „Bei der Feuerwehr bekommen auch die Angestellten eine Zulage, genau wie die Beamten.“ Das Gericht schaute sich das genau an. Bei der Feuerwehr haben die Gewerkschaften und Arbeitgeber extra in den Tarifvertrag geschrieben, dass die Regeln der Beamten auch für die Angestellten gelten sollen.
Im Bereich des Nachrichtendienstes, wo die Klägerin arbeitet, steht so etwas aber nicht im Tarifvertrag. Es gibt dort keine Regel, die sagt, dass Angestellte die Beamten-Zulage bekommen sollen. Der Arbeitgeber (das Land) hält sich also nur genau an die geschriebenen Regeln. Das Land hat nicht aktiv entschieden, die Klägerin zu benachteiligen. Es wendet nur die unterschiedlichen Regelwerke korrekt an.
Die Klägerin hat den Prozess verloren. Das Gericht hat bestätigt: Nur weil ein Arbeitsvertrag mit dem Rentenalter endet, ist man kein schutzbedürftiger befristeter Mitarbeiter im Sinne des Diskriminierungsgesetzes. Außerdem müssen Angestellte und Beamte nicht in jedem Punkt gleich bezahlt werden. Wer eine Beamten-Zulage als Angestellter haben möchte, braucht dafür eine klare Regelung im Tarifvertrag. Diese gab es hier nicht.
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