Kein Entfernen einer unrichtigen Gesellschafterliste aus Handelsregister
Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG Brandenburg) vom 23. August 2022 (7 W 87/22) behandelt die Frage, wie mit unrichtigen Gesellschafterlisten im Handelsregister umzugehen ist.
Das Gericht stellte klar, dass eine einmal im Handelsregister eingetragene Gesellschafterliste nicht einfach entfernt oder herausgenommen werden darf, selbst wenn sie sich als unrichtig erweist.
Das OLG Brandenburg entschied, dass es im Gesetz keine Grundlage für die Entfernung oder Herausnahme einer unrichtigen Gesellschafterliste aus dem Handelsregister gibt.
Auch eine Amtslöschung der Liste ist nicht vorgesehen, da die Liste selbst nicht in das Register eingetragen wird.
Wer die Unrichtigkeit einer Gesellschafterliste geltend machen möchte, muss die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erwirken.
Dieser Widerspruch signalisiert, dass die Liste ganz oder teilweise für unrichtig gehalten wird, und dient dazu, den guten Glauben an den Inhalt der Liste zu erschüttern.
Das Gericht betonte, dass die Dokumentation von Widersprüchen im Handelsregister eine umfassendere und zutreffendere Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter ermöglicht.
Die lückenlose Transparenz wird gewährleistet, indem nachvollziehbar ist, ob und in welchem Zeitraum ein Widerspruch zur Liste existierte.
Um eine zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft zu dokumentieren, ist die Einreichung einer neuen, korrekten Gesellschafterliste erforderlich.
Diese Vorgehensweise ist der einzige Weg, eine falsche Liste zu korrigieren.
Das Urteil des OLG Brandenburg stellt klar, dass das Handelsregister ein verlässliches und transparentes Dokumentationsmittel für die Verhältnisse von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) ist.
Die bloße Entfernung unrichtiger Informationen würde der Transparenz schaden und Unsicherheit erzeugen.
Stattdessen bietet der Widerspruch ein adäquates Mittel, um auf Unrichtigkeiten hinzuweisen und die korrekte Dokumentation durch eine neue Liste zu gewährleisten.
Es ist wichtig, die Gesellschafterliste regelmäßig zu überprüfen und bei Unrichtigkeiten umgehend einen Widerspruch einzuleiten.
Das Urteil bestätigt die bestehende Praxis, wonach die Entfernung von Gesellschafterlisten nicht vorgesehen ist und die Korrektur über den Widerspruch und eine neue Liste erfolgen muss.
Das Urteil zeigt, dass man sich auf die Richtigkeit einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterliste nicht voll verlassen darf,
und man sollte immer die Möglichkeit eines Wiederspruchs bedenken.
Dieses Urteil trägt zur Rechtssicherheit im GmbH-Recht bei und unterstreicht die Bedeutung des Handelsregisters als verlässliche Informationsquelle.
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