dass ein im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossener Auslegungsvertrag
über ein privatschriftliches Testament nicht als Erbennachweis im Grundbuchverfahren ausreicht.
Der Fall:
Nach dem Tod eines Wohnungseigentümers stritten sich zwei Erben über die Auslegung seines privatschriftlichen Testaments.
Sie schlossen daraufhin einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie sich über die Auslegung des Testaments einigten und die Aufteilung des Nachlasses regelten.
Der Beteiligte beantragte anschließend die Eintragung seines Eigentums an der Wohnung im Grundbuch und legte dazu den gerichtlichen Vergleich vor.
Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins als Nachweis der Erbenstellung.
Die Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück und bestätigte die Forderung nach einem Erbschein.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein gerichtlicher Vergleich
über die Auslegung eines privatschriftlichen Testaments nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO an einen Erbennachweis genügt.
Wesentliche Punkte der Begründung:
Folgen des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Erbscheins als zentrales Instrument des Erbennachweises im Grundbuchverfahren.
Auch wenn sich die Erben über die Auslegung eines Testaments einig sind, reicht dies allein nicht aus, um die Eintragung im Grundbuch zu erwirken.
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