Kein Erbennachweis durch Vorlage eines Auslegungsvertrages

August 13, 2017
Kein Erbennachweis durch Vorlage eines Auslegungsvertrages
Beschluss vom 15.11.2012

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in seinem Beschluss vom 15.11.2012,

dass ein im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossener Auslegungsvertrag

über ein privatschriftliches Testament nicht als Erbennachweis im Grundbuchverfahren ausreicht.

Der Fall:

Nach dem Tod eines Wohnungseigentümers stritten sich zwei Erben über die Auslegung seines privatschriftlichen Testaments.

Sie schlossen daraufhin einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie sich über die Auslegung des Testaments einigten und die Aufteilung des Nachlasses regelten.

Der Beteiligte beantragte anschließend die Eintragung seines Eigentums an der Wohnung im Grundbuch und legte dazu den gerichtlichen Vergleich vor.

Kein Erbennachweis durch Vorlage eines Auslegungsvertrages

Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins als Nachweis der Erbenstellung.

Die Entscheidung des OLG:

Das OLG wies die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück und bestätigte die Forderung nach einem Erbschein.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein gerichtlicher Vergleich

über die Auslegung eines privatschriftlichen Testaments nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO an einen Erbennachweis genügt.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Erbschein als Regelfall: Grundsätzlich ist für die Eintragung eines Erben als Eigentümer im Grundbuch die Vorlage eines Erbscheins erforderlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO).
  • Ausnahme für öffentliche Urkunden: Eine Ausnahme von der Erbscheinspflicht gilt nur, wenn die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Dies ist beispielsweise bei einem notariellen Testament der Fall.
  • Kein ausreichender Erbennachweis: Ein gerichtlicher Vergleich über die Auslegung eines privatschriftlichen Testaments ist zwar eine öffentliche Urkunde, stellt aber keinen ausreichenden Erbennachweis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO dar. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass die Verfügung von Todes wegen selbst in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.
  • Schutz des Grundbuchs: Die strengen Anforderungen an den Erbennachweis dienen dem Schutz des Grundbuchs und der Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Folgen des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Erbscheins als zentrales Instrument des Erbennachweises im Grundbuchverfahren.

Auch wenn sich die Erben über die Auslegung eines Testaments einig sind, reicht dies allein nicht aus, um die Eintragung im Grundbuch zu erwirken.

Kein Erbennachweis durch Vorlage eines Auslegungsvertrages

Wichtige Punkte:

  • Das OLG München stellt klar, dass ein gerichtlicher Vergleich über die Auslegung eines privatschriftlichen Testaments nicht als Erbennachweis im Grundbuchverfahren ausreicht.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung des Erbscheins als zentrales Instrument des Erbennachweises und die strengen Anforderungen des § 35 GBO.
  • Das Urteil zeigt, dass es im Zweifel ratsam ist, einen Erbschein zu beantragen, um Probleme bei der Grundbuchberichtigung zu vermeiden.
RA und Notar Krau

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