Kein Erfordernis der Beschlussform für eine Zwischenverfügung nach Paragraf 382 IV 1 FamFG

März 30, 2025

Kein Erfordernis der Beschlussform für eine Zwischenverfügung nach Paragraf 382 IV 1 FamFG

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.3.2020, 8 W 295/19) behandelt zwei wesentliche Aspekte des Registerverfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren in

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1 und dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG):

die Form der Zwischenverfügung und die Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit bei Sacheinlagen.  

Keine Beschlussform für Zwischenverfügungen

Das OLG Stuttgart entschied, dass eine Zwischenverfügung gemäß Paragraf 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht in Form eines Beschlusses erfolgen muss.

Diese Entscheidung widerspricht der Auffassung des OLG Düsseldorf, das eine Beschlussform für erforderlich hielt.

Das OLG Stuttgart schloss sich der Argumentation des OLG Karlsruhe an, das in einer früheren Entscheidung (OLG Karlsruhe, BeckRS 2019, 11620) ebenfalls die Beschlussform verneint hatte.

Begründung:

Kein Erfordernis der Beschlussform für eine Zwischenverfügung nach Paragraf 382 IV 1 FamFG

Paragraf 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG schreibt die Beschlussform nur für Entscheidungen vor, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigen.

Eine Zwischenverfügung, die lediglich auf Eintragungshindernisse hinweist und deren Beseitigung verlangt, erledigt den Verfahrensgegenstand nicht.

Paragraf 382 Abs. 4 FamFG, der die Zwischenverfügung regelt, verlangt keine Beschlussform und verweist auch nicht auf Paragraf 38 FamFG.

Stattdessen gewährt Paragraf 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG das Recht, die Zwischenverfügung mit der Beschwerde anzufechten.

Nachweis der Werthaltigkeit bei Sacheinlagen

Das OLG Stuttgart stellte klar, dass das Registergericht bei der Prüfung der Kapitalerbringung gemäß Paragraf 9c GmbHG nicht generell ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers verlangen darf.

Eine solche Forderung ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehlerhaftigkeiten in den vorgelegten Unterlagen bestehen.

Begründung:

Die Amtsermittlungspflicht des Registergerichts muss das Spannungsverhältnis zwischen der notwendigen Sachverhaltsaufklärung

und dem Interesse der Beteiligten an einer zügigen und kostengünstigen Eintragung berücksichtigen.

Die Vorlage eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers ist eine kostspielige Maßnahme, die nur bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gerechtfertigt ist.

In der Regel genügt die Vorlage der Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens, um die Werthaltigkeit nachzuweisen.

Alternativ könnte das Registergericht auch einen Sachgründungsbericht verlangen.

Die Richter am OLG Stuttgart stellten ebenfalls fest, das die Forderung eines Gutachtens durch das Registergericht,

nur auf Grund der unbekannten Darlehenshöhe im Ausgliederungsvertrages, weder erforderlich noch ausreichend sei.

Die Richter wiesen darauf hin, dass die Angaben im Gesellschaftsvertrag bzw. den sonstigen für die Anmeldung der Kapitalerhöhung notwendigen förmlichen Urkunden zu vermerken seien.

Kein Erfordernis der Beschlussform für eine Zwischenverfügung nach Paragraf 382 IV 1 FamFG

Praktische Auswirkungen

Das Urteil des OLG Stuttgart hat folgende praktische Auswirkungen:

Registerverfahren werden effizienter und kostengünstiger, da Zwischenverfügungen nicht in der formstrengen Beschlussform ergehen müssen.

Die Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit bei Sacheinlagen werden präzisiert, wodurch unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden.

Registergerichte müssen bei der Anforderung von Gutachten eine sorgfältige Einzelfallprüfung vornehmen.

RA und Notar Krau

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