Kein Erfordernis der Beschlussform für eine Zwischenverfügung nach Paragraf 382 IV 1 FamFG
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.3.2020, 8 W 295/19) behandelt zwei wesentliche Aspekte des Registerverfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1 und dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG):
die Form der Zwischenverfügung und die Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit bei Sacheinlagen.
Das OLG Stuttgart entschied, dass eine Zwischenverfügung gemäß Paragraf 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht in Form eines Beschlusses erfolgen muss.
Diese Entscheidung widerspricht der Auffassung des OLG Düsseldorf, das eine Beschlussform für erforderlich hielt.
Das OLG Stuttgart schloss sich der Argumentation des OLG Karlsruhe an, das in einer früheren Entscheidung (OLG Karlsruhe, BeckRS 2019, 11620) ebenfalls die Beschlussform verneint hatte.
Paragraf 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG schreibt die Beschlussform nur für Entscheidungen vor, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigen.
Eine Zwischenverfügung, die lediglich auf Eintragungshindernisse hinweist und deren Beseitigung verlangt, erledigt den Verfahrensgegenstand nicht.
Paragraf 382 Abs. 4 FamFG, der die Zwischenverfügung regelt, verlangt keine Beschlussform und verweist auch nicht auf Paragraf 38 FamFG.
Stattdessen gewährt Paragraf 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG das Recht, die Zwischenverfügung mit der Beschwerde anzufechten.
Das OLG Stuttgart stellte klar, dass das Registergericht bei der Prüfung der Kapitalerbringung gemäß Paragraf 9c GmbHG nicht generell ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers verlangen darf.
Eine solche Forderung ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehlerhaftigkeiten in den vorgelegten Unterlagen bestehen.
Die Amtsermittlungspflicht des Registergerichts muss das Spannungsverhältnis zwischen der notwendigen Sachverhaltsaufklärung
und dem Interesse der Beteiligten an einer zügigen und kostengünstigen Eintragung berücksichtigen.
Die Vorlage eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers ist eine kostspielige Maßnahme, die nur bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gerechtfertigt ist.
In der Regel genügt die Vorlage der Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens, um die Werthaltigkeit nachzuweisen.
Alternativ könnte das Registergericht auch einen Sachgründungsbericht verlangen.
Die Richter am OLG Stuttgart stellten ebenfalls fest, das die Forderung eines Gutachtens durch das Registergericht,
nur auf Grund der unbekannten Darlehenshöhe im Ausgliederungsvertrages, weder erforderlich noch ausreichend sei.
Die Richter wiesen darauf hin, dass die Angaben im Gesellschaftsvertrag bzw. den sonstigen für die Anmeldung der Kapitalerhöhung notwendigen förmlichen Urkunden zu vermerken seien.
Das Urteil des OLG Stuttgart hat folgende praktische Auswirkungen:
Registerverfahren werden effizienter und kostengünstiger, da Zwischenverfügungen nicht in der formstrengen Beschlussform ergehen müssen.
Die Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit bei Sacheinlagen werden präzisiert, wodurch unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden.
Registergerichte müssen bei der Anforderung von Gutachten eine sorgfältige Einzelfallprüfung vornehmen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen