Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

Mai 13, 2025

Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall aus dem Erbschaftsteuerrecht näherbringen, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde.

Es geht um die Frage, ob Erbschaftsteuer erlassen werden kann, wenn ein geerbter Betrieb aufgrund einer Insolvenz verkauft werden musste.

Dieses Urteil (vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen II R 25/08) ist für viele Erben relevant, die ein Unternehmen übernehmen und unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Der Fall kurz erklärt: Erbschaft und plötzliche Insolvenz

In dem besagten Fall erbten zwei Geschwister gemeinsam mit ihrer Schwester einen Betrieb in Form einer GmbH & Co. KG.

Der Wert des Unternehmens belief sich auf rund drei Millionen Deutsche Mark.

Nach der Erbschaft geriet das Unternehmen jedoch in eine schwere wirtschaftliche Krise, die schließlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte.

Der Insolvenzverwalter verkaufte das Unternehmen daraufhin an einen Investor.

Die steuerliche Folge: Wegfall der Steuervergünstigung

Das Finanzamt setzte für die Erben Erbschaftsteuer fest.

Dabei versagte es jedoch eine spezielle Steuervergünstigung für Betriebsvermögen.

Diese Vergünstigung ist daran geknüpft, dass das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang vom Erben weitergeführt wird.

Da der Verkauf aufgrund der Insolvenz innerhalb dieser Frist erfolgte, argumentierte das Finanzamt, dass die Steuervergünstigung rückwirkend entfällt.

Der Antrag der Erben: Erlass der Erbschaftsteuer

Die Erben sahen die Situation als unbillig an und beantragten beim Finanzamt einen Erlass der bereits gezahlten Erbschaftsteuer für den Betriebsanteil.

Sie argumentierten, dass der Verkauf des Unternehmens nicht in ihrer Verantwortung lag, sondern durch die zwingende Insolvenz bedingt war.

Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Keine Ausnahme bei Insolvenz

Der Bundesfinanzhof wies die Klage der Erben jedoch ab.

Die Richter entschieden, dass der Wegfall der Steuervergünstigung auch dann rechtens ist, wenn der Verkauf des Betriebsvermögens aufgrund einer Insolvenz erfolgt.

Die Begründung des Gerichts: Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor

Das Gericht führte aus, dass das Gesetz in Bezug auf die Fünf-Jahres-Frist klare Regeln aufstellt.

Es sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen die Veräußerung des Betriebsvermögens durch unvorhersehbare Umstände wie eine Insolvenz erzwungen wird.

Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine starre Fristenregelung gesetzt, um die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen.

Auch die Argumentation der Erben, dass sie durch die Insolvenz erhebliche private Verluste erlitten hätten, ließ das Gericht nicht gelten.

Der Einsatz privaten Vermögens zur Rettung eines Unternehmens sei eine unternehmerische Entscheidung, deren Risiko nicht vom Staat getragen werde.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil zeigt, dass die steuerlichen Folgen einer Erbschaft von Betriebsvermögen genau geprüft werden müssen.

Die gewährten Steuervergünstigungen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft, deren Nichteinhaltung – auch bei unverschuldeten Umständen wie einer Insolvenz – zum nachträglichen Wegfall der Vergünstigung führen kann.

Es ist daher ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die potenziellen steuerlichen Risiken im Blick zu behalten.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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