Kein Erlass Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

Januar 14, 2018

Kein Erlass Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

BFH II R 25/08

Urteil 4.2.2010

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 befasst sich mit der Frage, ob ein Erlass der Erbschaftsteuer

aufgrund der insolvenzbedingten Veräußerung von Betriebsvermögen gewährt werden kann.

Die Kläger erbten Anteile an einer GmbH & Co. KG, deren Vermögen im Jahr 2001 in einem Insolvenzverfahren veräußert wurde.

Infolge der Veräußerung innerhalb der gesetzlichen fünfjährigen Behaltensfrist entfielen die steuerlichen Vergünstigungen nach § 13a ErbStG.

Die Kläger beantragten einen Erlass der Erbschaftsteuer aus Gründen der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit, den das Finanzamt (FA) ablehnte.

Kein Erlass Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

Das FA begründete die Ablehnung damit, dass der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a ErbStG unabhängig von den Gründen der Veräußerung, also auch im Fall einer Insolvenz, gelte.

Die Einsprüche der Kläger blieben erfolglos, ebenso ihre Klage vor dem Finanzgericht, das die Entscheidung des FA als ermessensfehlerfrei einstufte.

Die Kläger legten Revision beim BFH ein, weil sie die Auffassung vertraten, dass der insolvenzbedingte Wegfall

der Vergünstigungen eine unbillige Härte darstelle und im Erlassverfahren berücksichtigt werden müsse.

Der BFH wies die Revision jedoch zurück.

Er entschied, dass der Gesetzgeber bewusst festgelegt habe, dass Vergünstigungen bei der Veräußerung von Betriebsvermögen

innerhalb der Fünf-Jahres-Frist entfallen, unabhängig von den Umständen der Veräußerung.

Dies sei eine legitime Typisierung des Gesetzes und rechtfertige keinen Erlass der Steuer.

Auch der Einsatz privater Mittel zur Rettung des Unternehmens stelle eine unternehmerische Entscheidung dar, für deren Risiken der Staat nicht aufkommen müsse.

Ebenso führe das geringfügige Unterschreiten der Frist nicht zu einem Billigkeitserlass.

Insgesamt bestätigte der BFH, dass weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Erbschaftsteuer vorlagen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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