Kein Erlöschen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit infolge Vorteilswegfalls

November 10, 2025

Kein Erlöschen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit infolge Vorteilswegfalls

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: V ZR 139/08


📜 Worum geht es in diesem Fall?

  • Die Kläger kauften im Jahr 1991 ein Grundstück.
  • Dieses Grundstück liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Das bedeutet, die Nutzung ist eingeschränkt.
  • Im Grundbuch stand schon eine Belastung des Grundstücks.
  • Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis von Grundstücken. Dort stehen alle wichtigen Rechte und Pflichten.
  • Die Belastung war eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
  • Eine Dienstbarkeit ist ein Recht, das ein Grundstück zugunsten einer anderen Person oder Stelle belastet.
  • Beschränkt persönlich bedeutet: Nur eine bestimmte Person oder Stelle hat das Recht. Es gehört nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks.
  • Der Begünstigte war der beklagte Landkreis. Genauer: dessen Kreiswasserwerke.

💧 Inhalt der Dienstbarkeit

  • Die Eintragung im Grundbuch verwies auf eine Erklärung aus dem Jahr 1986. Diese Erklärung heißt Eintragungsbewilligung.
  • Darin stand, dass der Landkreis bestimmte Rechte an diesem Grundstück hat.
  • Recht 1: In den Schutzzonen für die Trinkwasserentnahme gab es Verbote.
    • Man durfte nicht mit organischem Dünger düngen.
    • Auch Pflanzenschutzmittel durften nicht eingesetzt werden.
    • Das Weiden von Vieh war verboten.
  • Recht 2: Der Landkreis durfte eine Wasserleitung und Zubehör verlegen. Er durfte diese auch instand halten, also reparieren und pflegen.
  • Recht 3: Der Grundstückseigentümer musste die Leitung dauerhaft dulden. Dulden bedeutet: Er musste es hinnehmen.
  • Recht 6: Der Landkreis durfte die Ausübung dieses Rechts übertragen. Das bedeutet: Er durfte das Recht an jemand anderen weitergeben.

Kein Erlöschen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit infolge Vorteilswegfalls

🧑‍🌾 Historischer Hintergrund

  • Schon lange lief ein Wasserleitungssystem über das Grundstück.
  • Zuerst nutzte es ein Wasserbeschaffungsverband. Später war es der beklagte Landkreis.
  • Die Leitung diente zur Trinkwassergewinnung.
  • Es gab aber noch ein altes Recht aus dem Jahr 1959.
  • Der Verband hatte einem Landwirt das Recht gegeben: Er durfte kostenlos Wasser für seine Viehtränke entnehmen. Dieses Wasser kam aus einem Hochbehälter der Trinkwasseranlage.
  • Dieses Recht sollte auch für die Rechtsnachfolger gelten. Das sind die späteren Erben oder Käufer.
  • Der aktuelle Landwirt und Streithelfer nutzt dieses Recht heute.
  • Der Streithelfer ist eine Person, die in einem Prozess eine Seite unterstützt. Er hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses.

🚧 Aufgabe der Trinkwasseranlage

  • Im Jahr 1999 stellte der Landkreis die Trinkwassergewinnungsanlage endgültig ein.
  • Später verkaufte der Landkreis die Grundstücke der Anlage. Er verkaufte sie an den Streithelfer (den Landwirt).
  • Im Kaufvertrag stand, dass die eingetragenen Leitungsrechte auf den Käufer übertragen werden.

🧑‍⚖️ Die Klage der Kläger

  • Die Kläger wollten ihr Grundstück ohne Einschränkungen nutzen.
  • Sie meinten, die Dienstbarkeit sei erloschen.
  • Erloschen bedeutet: Das Recht ist ungültig geworden.
  • Sie sagten, der Grund für die Dienstbarkeit sei weggefallen. Man nennt das Wegfall der Geschäftsgrundlage.
  • Die Geschäftsgrundlage ist die Vorstellung, die beide Seiten bei Abschluss eines Vertrages hatten. Wenn sich diese Vorstellung gravierend ändert, kann man eine Vertragsanpassung verlangen.
  • Die Kläger meinten: Da die Trinkwassergewinnung aufgegeben wurde, ist die Dienstbarkeit hinfällig.
  • Das Amtsgericht gab den Klägern zuerst recht. Sie sollten die Löschung im Grundbuch bewilligen.
  • Das Landgericht sah das anders und wies die Klage ab.
  • Die Kläger zogen mit der Revision weiter vor den BGH. Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile höherer Gerichte.

👨‍⚖️ Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

  • Der BGH entschied: Die Klage wird zurückgewiesen. Die Dienstbarkeit bleibt bestehen.
  • Das Landgericht hatte richtig entschieden.
  • Punkt 1: Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
    • Dieser Wegfall kann nur die ursprüngliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis und den Voreigentümern betreffen.
    • Die Kläger sind aber nicht Teil dieser alten Vereinbarung. Sie können daraus keine Rechte herleiten.
    • Deshalb greift dieser Punkt nicht.
  • Punkt 2: Erlöschen wegen Vorteilswegfalls
    • Eine Dienstbarkeit erlischt, wenn der damit verfolgte Vorteil endgültig wegfällt.
    • Bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit muss der Vorteil für irgendjemanden erlaubt sein. Er muss nicht zwingend dem Grundstück dienen.
    • Der BGH sagte: Nicht alle Vorteile sind weggefallen.
    • Die Dienstbarkeit diente nicht nur der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
    • Sie sollte auch das Recht des Landwirts auf Wasser für seine Viehtränke sichern.
    • Das Recht des Landwirts besteht weiter. Der Vorteil ist also nicht vollständig weggefallen.
    • Der Text der Eintragungsbewilligung beweist das. Dort stand nicht, dass die Nutzung nur für die öffentliche Wasserversorgung erlaubt ist.
    • Dort stand dauerhaft dulden.
    • Auch die Möglichkeit, das Recht zu übertragen, spricht gegen eine enge Auslegung.
    • Es war für jeden erkennbar: Die Anlage diente auch der Viehtränke.
    • Es ist egal, ob der Landwirt das Wasser auch woanders herbekommen könnte. Es reicht, dass der Vorteil aus der Dienstbarkeit weiter besteht. Der Vorteil ist gerade: Er muss nicht auf andere Wasserquellen zurückgreifen.
  • Punkt 3: Teilweises Erlöschen
    • Die Kläger wollten auch die Verbote (kein Dünger, keine Beweidung) löschen lassen.
    • Diese Verbote stehen in der Eintragungsbewilligung.
    • Der BGH lehnte das ab. Es gibt ein schutzwürdiges Interesse, dass der Landwirt weiterhin unverseuchtes Wasser für sein Vieh bekommt.
    • Auch wenn der Hauptzweck wegfiel, bleibt der Schutz für den Neben-Zweck bestehen.

✅ Ergebnis

  • Die Dienstbarkeit bleibt vollständig erhalten.
  • Die Kläger müssen die Belastung ihres Grundstücks weiterhin dulden.
  • Die Revision der Kläger wurde abgewiesen.
RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph

Pflichtverletzung Grundschuldgläubiger bei Löschungsbewilligung für Sicherungsgrundschuld nach Ablösung durch Ersteher unterhalb Nennbetrag

Dezember 8, 2025
Pflichtverletzung Grundschuldgläubiger bei Löschungsbewilligung für Sicherungsgrundschuld nach Ablösung durch Ersteher unterhalb NennbetragBGH…

Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld

Dezember 8, 2025
Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuldbei freier Abtretbarkeit der…

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen

Dezember 8, 2025
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei VerbraucherdarlehensverträgenDas Urteil zum „ewigen Widerrufsrecht“ bei KreditenDieser Text fass…