
kein Feststellungsinteresse Beklagter hat sich nicht als Erbprätendent berühmt
OLG Köln 16 U 82/17
Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückzuweisen.
Der Fall dreht sich um einen Erbstreit nach dem Tod von B F.
Kernpunkte des Falles:
Streitgegenstand:
Der Kläger, Bruder des Verstorbenen, beansprucht die Erbschaft aufgrund eines handschriftlichen Testaments.
Die Beklagten, Ehemann und Sohn der vorverstorbenen Schwester des Erblassers, stellen die Echtheit des Testaments in Frage.
Verfahren vor dem Landgericht:
Das Landgericht gab dem Hilfsantrag des Klägers gegen den Beklagten zu 2. statt, wies jedoch die Klage gegen den Beklagten zu 1. als unzulässig ab.
Begründung:
Es fehle an einem Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 1.
Berufung des Klägers:
Der Kläger verfolgt seinen Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 1. weiter und argumentiert, dieser habe sein Erbrecht ernsthaft bestritten.
Er beruft sich auf Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. an das Nachlassgericht,
in denen dieser seine eigene Erbenstellung nach seiner verstorbenen Frau geltend machte.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
Begründung:
Es fehle an einem rechtlichen Interesse des Klägers an einer Feststellung gegenüber dem Beklagten zu 1.
Der Beklagte zu 1. habe sich zu keiner Zeit als Erbprätendent berühmt und scheide objektiv als gesetzlicher Erbe aus.
Die Äußerungen des Beklagten zu 1. dienten lediglich dazu die Interessen seines Sohnes zu wahren.
Feststellungsinteresse:
Ein Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht.
Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen Gefahr, da der Beklagte zu 1. kein eigenes Erbrecht geltend gemacht habe.
Ausblick:
Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Das Oberlandesgericht weist auf die Möglichkeit hin, das Rechtsmittel kostengünstiger zurück zu nehmen.
Das Oberlandesgericht sieht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung und beabsichtigt, diese ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
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