kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Juli 25, 2017

kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

BAG 9 AZR 572/16

Urteil vom 16.5.2017

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2017 entschieden, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis

keinen Schadensersatz in Geld für nicht gewährten Urlaub verlangen kann.

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten in Altersteilzeit beschäftigt.

kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Nach dem Übergang in die Freistellungsphase verlangte sie Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub aus der Arbeitsphase.

Sie argumentierte, dass der Urlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase nicht mehr gewährt werden könne und sie daher Schadensersatz verlangen könne.

Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Schadensersatz in Geld zu.

Kein Schadensersatz nach Paragraf 251 BGB

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nicht nach Paragraf 251 Abs. 1 BGB, sondern nach Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG.

Nach dieser Vorschrift ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Abgeltung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Abgeltung von Urlaub ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Dies gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse.

Das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf der Freistellungsphase und nicht schon mit dem Übergang in die Freistellungsphase.

Keine analoge Anwendung des Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG

Eine analoge Anwendung des Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG auf die Freistellungsphase der Altersteilzeit scheidet aus.

Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor.

Kein Anspruch auf Abgeltung

Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin noch nicht beendet ist, hat sie keinen Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs.

Fazit

Das Urteil des BAG stellt klar, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Schadensersatz in Geld für nicht gewährten Urlaub verlangen kann.

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

RA und Notar Krau

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