kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Juli 25, 2017

kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

BAG 9 AZR 572/16

Urteil vom 16.5.2017

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2017 entschieden, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis

keinen Schadensersatz in Geld für nicht gewährten Urlaub verlangen kann.

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten in Altersteilzeit beschäftigt.

kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Nach dem Übergang in die Freistellungsphase verlangte sie Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub aus der Arbeitsphase.

Sie argumentierte, dass der Urlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase nicht mehr gewährt werden könne und sie daher Schadensersatz verlangen könne.

Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Schadensersatz in Geld zu.

Kein Schadensersatz nach § 251 BGB

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nicht nach § 251 Abs. 1 BGB, sondern nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

Nach dieser Vorschrift ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Abgeltung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Abgeltung von Urlaub ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Dies gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse.

Das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf der Freistellungsphase und nicht schon mit dem Übergang in die Freistellungsphase.

Keine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG

Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG auf die Freistellungsphase der Altersteilzeit scheidet aus.

Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor.

Kein Anspruch auf Abgeltung

Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin noch nicht beendet ist, hat sie keinen Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs.

Fazit

Das Urteil des BAG stellt klar, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Schadensersatz in Geld für nicht gewährten Urlaub verlangen kann.

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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