kein Geld für nicht gewährtem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis
BAG 9 AZR 572/16
Urteil vom 16.5.2017
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2017 entschieden, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis
keinen Schadensersatz in Geld für nicht gewährten Urlaub verlangen kann.
Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten in Altersteilzeit beschäftigt.
Nach dem Übergang in die Freistellungsphase verlangte sie Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub aus der Arbeitsphase.
Sie argumentierte, dass der Urlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase nicht mehr gewährt werden könne und sie daher Schadensersatz verlangen könne.
Entscheidung des BAG
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Schadensersatz in Geld zu.
Kein Schadensersatz nach Paragraf 251 BGB
Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nicht nach Paragraf 251 Abs. 1 BGB, sondern nach Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG.
Nach dieser Vorschrift ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Abgeltung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine Abgeltung von Urlaub ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Dies gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse.
Das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf der Freistellungsphase und nicht schon mit dem Übergang in die Freistellungsphase.
Keine analoge Anwendung des Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG
Eine analoge Anwendung des Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG auf die Freistellungsphase der Altersteilzeit scheidet aus.
Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor.
Kein Anspruch auf Abgeltung
Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin noch nicht beendet ist, hat sie keinen Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs.
Fazit
Das Urteil des BAG stellt klar, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Schadensersatz in Geld für nicht gewährten Urlaub verlangen kann.
Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen