Kein Herausgabeanspruch bei beeinträchtigenden Schenkungen nach Vereinbarung eines Rechts zum Rücktritt von einem Erbvertrag
OLG Nürnberg, Endurteil v. 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb
Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 14.02.2024 – 71 O 799/21 Erb
Rechtsmittelinstanz: BGH IV ZR 256/25
Aktenzeichen: 1 U 555/24 Erb
Worum geht es in diesem Fall? In diesem Rechtsstreit stehen sich zwei Geschwister gegenüber. Sie sind die Kinder eines verstorbenen Ehepaares. Der Vater starb im Jahr 2018, die Mutter im Jahr 2024. Der Bruder (der Kläger) und die Schwester (die Beklagte) streiten darüber, ob die Schwester Geld und Grundstücke zurückgeben muss, die sie vor dem Tod der Eltern geschenkt bekommen hat.
Der Bruder fühlte sich benachteiligt. Er war der Meinung, dass der Vater durch die großen Schenkungen an die Tochter das Erbe des Sohnes absichtlich geschmälert hat. Der Bruder wollte daher, dass die Schwester diese Werte ausgleicht oder zurückgibt. Das Gericht musste entscheiden, ob ihm dieser Anspruch zusteht.
Die Vorgeschichte: Der Erbvertrag Die Eltern hatten im Jahr 1969 einen sogenannten Erbvertrag geschlossen.
Im Jahr 2015, also viele Jahre später, gingen die Eltern jedoch noch einmal zum Notar. Sie machten einen Nachtrag zu ihrem alten Erbvertrag. In diesem Nachtrag vereinbarten sie zwei sehr wichtige Dinge:
Die Schenkungen an die Tochter Über die Jahre hinweg hatte der Vater der Tochter (der Beklagten) erhebliche Vermögenswerte zukommen lassen:
Der Sohn war der Ansicht, dass diese Schenkungen unzulässig waren. Er berief sich auf einen Paragrafen im Gesetz (§ 2287 BGB). Dieser Paragraf schützt Erben in einem Erbvertrag. Er besagt: Wenn der Erblasser (hier der Vater) Dinge verschenkt, nur um den Vertragserben (hier den Sohn) zu schädigen, muss das Geschenk zurückgegeben werden.
Das Urteil der ersten Instanz (Landgericht)
Zuerst verhandelte das Landgericht Regensburg den Fall. Dieses Gericht gab dem Sohn teilweise recht. Es urteilte, dass die Tochter ihm rund 67.000 Euro zahlen müsse. Das Gericht meinte, der Vater habe durch die Schenkungen die Erwartung des Sohnes auf das Erbe verletzt. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Fall landete deshalb beim Oberlandesgericht Nürnberg.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg
Das Oberlandesgericht hat das erste Urteil aufgehoben. Der Bruder verliert den Prozess vollständig. Er bekommt kein Geld und keine Grundstücke von seiner Schwester.
Das Gericht hat die Klage komplett abgewiesen. Der Sohn muss zudem die Kosten für den Rechtsstreit tragen.
Die Begründung:
Warum der Sohn leer ausgeht Die Richter am Oberlandesgericht haben eine sehr wichtige juristische Begründung geliefert. Alles dreht sich um den Nachtrag zum Erbvertrag aus dem Jahr 2im Jahr 2015.
Das entscheidende Argument ist das Rücktrittsrecht. Normalerweise darf ein Erblasser bei einem Erbvertrag keine Schenkungen machen, die den Erben beeinträchtigen. Aber hier hatten die Eltern vereinbart, dass sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten dürfen.
Das Gericht erklärt das so:
Das Gericht sagt: Wer das Recht hat, den ganzen Vertrag zu beseitigen, der darf auch Teile des Vermögens verschenken. Deshalb liegt kein Missbrauch vor. Der Schutzparagraph (§ 2287 BGB), auf den sich der Sohn berief, greift hier nicht.
Gilt das auch für alte Schenkungen?
Ein spannender Punkt in diesem Fall war, dass viele Schenkungen (zum Beispiel die Grundstücke) schon in den Jahren 2003 und 2007 gemacht wurden. Das war bevor die Eltern 2015 das Rücktrittsrecht vereinbarten.
Der Sohn argumentierte, dass zumindest diese alten Schenkungen zurückgegeben werden müssten. Damals war der Erbvertrag ja noch streng bindend.
Das Gericht sah das jedoch anders: Durch die Vereinbarung im Jahr 2015 haben die Eltern die Rechtslage auch rückwirkend verändert. Das nachträglich vereinbarte Rücktrittsrecht entzieht auch den früheren Ansprüchen den Boden. Wenn die Eltern 2015 beschließen, dass sie sich vom Vertrag lösen können, dann löschen sie damit quasi die Basis für die Ansprüche des Sohnes aus, selbst wenn die Schenkungen schon vorher passiert sind.
Weitere Punkte des Urteils
Der Sohn hatte noch versucht, Geld für bestimmte Bankabhebungen zu verlangen, die kurz vor dem Tod des Vaters getätigt wurden. Er meinte, die Schwester habe das Geld genommen oder es sei eine weitere Schenkung gewesen.
Auch hier sagte das Gericht Nein:
Fazit und Ausblick Das Urteil ist eine herbe Niederlage für den Sohn. Die zentrale Lehre aus diesem Fall ist:
Ein Erbvertrag bietet den Erben normalerweise großen Schutz vor Schenkungen an Dritte. Aber: Wenn im Vertrag (oder in einem späteren Nachtrag) ein Rücktrittsrecht vereinbart wird, löst sich dieser Schutz fast vollständig auf. Der Erblasser kann dann zu Lebzeiten weitgehend frei über sein Vermögen verfügen, ohne dass die Erben dagegen vorgehen können.
Das Gericht hat allerdings die sogenannte Revision zugelassen. Das bedeutet, der Fall kann noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen. Die Richter in Nürnberg haben erkannt, dass diese Rechtsfrage sehr wichtig ist und noch nicht abschließend vom höchsten deutschen Gericht geklärt wurde. Es ist also möglich, dass der Bundesgerichtshof in Zukunft noch ein endgültiges Wort dazu spricht. Bis dahin gilt jedoch die Abweisung der Klage.
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