Kein Herausgabeanspruch bei beeinträchtigenden Schenkungen nach Vereinbarung eines Rechts zum Rücktritt von einem Erbvertrag

Dezember 7, 2025

Kein Herausgabeanspruch bei beeinträchtigenden Schenkungen nach Vereinbarung eines Rechts zum Rücktritt von einem Erbvertrag

OLG Nürnberg, Endurteil v. 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb

Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 14.02.2024 – 71 O 799/21 Erb
Rechtsmittelinstanz: BGH IV ZR 256/25

Zusammenfassung des Urteils: Streit um das Erbe und Schenkungen

Aktenzeichen: 1 U 555/24 Erb

Worum geht es in diesem Fall? In diesem Rechtsstreit stehen sich zwei Geschwister gegenüber. Sie sind die Kinder eines verstorbenen Ehepaares. Der Vater starb im Jahr 2018, die Mutter im Jahr 2024. Der Bruder (der Kläger) und die Schwester (die Beklagte) streiten darüber, ob die Schwester Geld und Grundstücke zurückgeben muss, die sie vor dem Tod der Eltern geschenkt bekommen hat.

Der Bruder fühlte sich benachteiligt. Er war der Meinung, dass der Vater durch die großen Schenkungen an die Tochter das Erbe des Sohnes absichtlich geschmälert hat. Der Bruder wollte daher, dass die Schwester diese Werte ausgleicht oder zurückgibt. Das Gericht musste entscheiden, ob ihm dieser Anspruch zusteht.

Die Vorgeschichte: Der Erbvertrag Die Eltern hatten im Jahr 1969 einen sogenannten Erbvertrag geschlossen.

  • In diesem Vertrag setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein.
  • Die Kinder sollten erst erben, wenn beide Elternteile verstorben sind (Schlusserben).
  • Ein solcher Vertrag ist normalerweise streng bindend. Das bedeutet, die Eltern können später nicht einfach alles ändern oder das Vermögen verschenken, um einen Erben zu benachteiligen.

Im Jahr 2015, also viele Jahre später, gingen die Eltern jedoch noch einmal zum Notar. Sie machten einen Nachtrag zu ihrem alten Erbvertrag. In diesem Nachtrag vereinbarten sie zwei sehr wichtige Dinge:

  1. Der überlebende Ehepartner darf das Erbe unter den Kindern ganz neu aufteilen.
  2. Beide Elternteile behalten sich das Recht vor, jederzeit von dem Erbvertrag zurückzutreten. Das nennt man ein Rücktrittsrecht.

Die Schenkungen an die Tochter Über die Jahre hinweg hatte der Vater der Tochter (der Beklagten) erhebliche Vermögenswerte zukommen lassen:

  • Er überwies ihr mehrfach Geld (insgesamt über 111.000 Euro).
  • Er schenkte ihr zwei Grundstücke, auf denen sie ein Haus baute.
  • Es gab Streit darüber, ob er auch Handwerkerrechnungen für sie bezahlt hat.

Der Sohn war der Ansicht, dass diese Schenkungen unzulässig waren. Er berief sich auf einen Paragrafen im Gesetz (§ 2287 BGB). Dieser Paragraf schützt Erben in einem Erbvertrag. Er besagt: Wenn der Erblasser (hier der Vater) Dinge verschenkt, nur um den Vertragserben (hier den Sohn) zu schädigen, muss das Geschenk zurückgegeben werden.

Das Urteil der ersten Instanz (Landgericht)

Zuerst verhandelte das Landgericht Regensburg den Fall. Dieses Gericht gab dem Sohn teilweise recht. Es urteilte, dass die Tochter ihm rund 67.000 Euro zahlen müsse. Das Gericht meinte, der Vater habe durch die Schenkungen die Erwartung des Sohnes auf das Erbe verletzt. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Fall landete deshalb beim Oberlandesgericht Nürnberg.

Kein Herausgabeanspruch bei beeinträchtigenden Schenkungen nach Vereinbarung eines Rechts zum Rücktritt von einem Erbvertrag

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg

Das Oberlandesgericht hat das erste Urteil aufgehoben. Der Bruder verliert den Prozess vollständig. Er bekommt kein Geld und keine Grundstücke von seiner Schwester.

Das Gericht hat die Klage komplett abgewiesen. Der Sohn muss zudem die Kosten für den Rechtsstreit tragen.

Die Begründung:

Warum der Sohn leer ausgeht Die Richter am Oberlandesgericht haben eine sehr wichtige juristische Begründung geliefert. Alles dreht sich um den Nachtrag zum Erbvertrag aus dem Jahr 2im Jahr 2015.

Das entscheidende Argument ist das Rücktrittsrecht. Normalerweise darf ein Erblasser bei einem Erbvertrag keine Schenkungen machen, die den Erben beeinträchtigen. Aber hier hatten die Eltern vereinbart, dass sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten dürfen.

Das Gericht erklärt das so:

  1. Keine feste Bindung mehr: Wenn sich der Vater im Vertrag vorbehält, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, dann ist der Vertrag nicht mehr „in Stein gemeißelt“. Die Bindung ist sehr schwach.
  2. Keine berechtigte Erwartung: Der Sohn konnte sich nicht sicher darauf verlassen, dass er das Erbe in einer bestimmten Höhe bekommt. Der Vater hätte den Vertrag ja jederzeit offiziell auflösen können.
  3. Das „Weniger“ ist erlaubt: Wenn der Vater das Recht hatte, den ganzen Vertrag aufzulösen (und dem Sohn damit das Erbe komplett zu entziehen), dann darf er auch „weniger“ tun. Er darf also den Vertrag bestehen lassen, aber das Vermögen durch Schenkungen verringern.

Das Gericht sagt: Wer das Recht hat, den ganzen Vertrag zu beseitigen, der darf auch Teile des Vermögens verschenken. Deshalb liegt kein Missbrauch vor. Der Schutzparagraph (§ 2287 BGB), auf den sich der Sohn berief, greift hier nicht.

Gilt das auch für alte Schenkungen?

Ein spannender Punkt in diesem Fall war, dass viele Schenkungen (zum Beispiel die Grundstücke) schon in den Jahren 2003 und 2007 gemacht wurden. Das war bevor die Eltern 2015 das Rücktrittsrecht vereinbarten.

Der Sohn argumentierte, dass zumindest diese alten Schenkungen zurückgegeben werden müssten. Damals war der Erbvertrag ja noch streng bindend.

Das Gericht sah das jedoch anders: Durch die Vereinbarung im Jahr 2015 haben die Eltern die Rechtslage auch rückwirkend verändert. Das nachträglich vereinbarte Rücktrittsrecht entzieht auch den früheren Ansprüchen den Boden. Wenn die Eltern 2015 beschließen, dass sie sich vom Vertrag lösen können, dann löschen sie damit quasi die Basis für die Ansprüche des Sohnes aus, selbst wenn die Schenkungen schon vorher passiert sind.

Weitere Punkte des Urteils

Der Sohn hatte noch versucht, Geld für bestimmte Bankabhebungen zu verlangen, die kurz vor dem Tod des Vaters getätigt wurden. Er meinte, die Schwester habe das Geld genommen oder es sei eine weitere Schenkung gewesen.

Auch hier sagte das Gericht Nein:

  • Wenn es eine Schenkung war, gilt das Gleiche wie oben: Der Vater durfte schenken, weil er ein Rücktrittsrecht hatte.
  • Wenn die Schwester das Geld ohne Erlaubnis genommen hätte (was nicht bewiesen war), müsste sie es an die Erbengemeinschaft zurückzahlen, nicht an den Bruder allein. Da der Bruder aber Zahlung an sich selbst verlangte (oder eine Teilzahlung), war der Antrag rechtlich falsch gestellt.

Fazit und Ausblick Das Urteil ist eine herbe Niederlage für den Sohn. Die zentrale Lehre aus diesem Fall ist:

Ein Erbvertrag bietet den Erben normalerweise großen Schutz vor Schenkungen an Dritte. Aber: Wenn im Vertrag (oder in einem späteren Nachtrag) ein Rücktrittsrecht vereinbart wird, löst sich dieser Schutz fast vollständig auf. Der Erblasser kann dann zu Lebzeiten weitgehend frei über sein Vermögen verfügen, ohne dass die Erben dagegen vorgehen können.

Das Gericht hat allerdings die sogenannte Revision zugelassen. Das bedeutet, der Fall kann noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen. Die Richter in Nürnberg haben erkannt, dass diese Rechtsfrage sehr wichtig ist und noch nicht abschließend vom höchsten deutschen Gericht geklärt wurde. Es ist also möglich, dass der Bundesgerichtshof in Zukunft noch ein endgültiges Wort dazu spricht. Bis dahin gilt jedoch die Abweisung der Klage.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Bestattung

Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?

Januar 12, 2026
Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?Diese Frage berührt ein spannendes Spannungsfeld im Erbrec…
taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Januar 9, 2026
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als SchenkungBFH Urteil vom 23. September 2025, II R 19/24Gerne fasse ich für Si…
Flagge Europäische Union

Einwände gegen Erteilung Europäischen Nachlasszeugnisses

Januar 7, 2026
Einwände gegen Erteilung Europäischen NachlasszeugnissesGericht: OLG Frankfurt 21. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 03.12.2025 Aktenzeichen: 21 W…