Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Partnerportalen mit automatisierter Vermittlung

Juli 21, 2025

Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Partnerportalen mit automatisierter Vermittlung

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen einen Online-Partnervermittlungsdienstleister wichtige Klarstellungen bezüglich der Kündigungsrechte und Vertragsverlängerungen bei kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaften getroffen.

Kein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 627 Abs. 1 BGB

Entgegen der Hoffnung vieler Verbraucher gibt es bei vollautomatisierten Online-Partnervermittlungsportalen kein jederzeitiges Kündigungsrecht nach Paragraf 627 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift ist für Dienstleistungen gedacht, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basieren und eine höhere Art von Dienstleistung darstellen. Da die Partnersuche bei diesen Portalen vollständig automatisiert abläuft und lediglich den Zugang zu einer Online-Datenbank bietet, sah der BGH keine Grundlage für ein solches Sonderkündigungsrecht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte diese Auffassung bereits in der Vorinstanz vertreten, und der BGH bestätigte sie nun (Urteil vom 17.07.2025 – III ZR 388/23).

Unwirksamkeit von stillschweigenden Vertragsverlängerungen bei kurzen Erstlaufzeiten
Ein weiterer Kernpunkt des Verfahrens war die Wirksamkeit von Vertragsverlängerungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die beanstandeten Klauseln sahen vor, dass sich Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn sie nicht zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wurden. Hierbei bezog sich der BGH auf die bis zum 28. Februar 2022 geltende Rechtslage des Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Paragraf 309 Nr. 9 BGB.

Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Partnerportalen mit automatisierter Vermittlung

Der BGH erklärte diese automatische Verlängerung für unwirksam, wenn die Erstlaufzeit des Vertrags sechs Monate betrug. Eine solche Klausel benachteilige die Kunden unangemessen im Sinne des Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausschlaggebend war dabei die erhebliche finanzielle Belastung, die sich für die Kunden im Verlängerungszeitraum nahezu verdoppelte. Ein Beispiel verdeutlichte dies: Bei einer sechsmonatigen Erstlaufzeit betrug der monatliche Preis 79,90 Euro (gesamt 479,40 Euro), während in der zwölfmonatigen Verlängerungsphase der monatliche Preis 65,90 Euro (gesamt 790,80 Euro) ausmachte. Der BGH betonte, dass es nicht hinnehmbar sei, wenn Kunden, die nicht kündigten und somit der Anbieterin Planungssicherheit ermöglichten, am Ende mehr bezahlen mussten als jene, die kündigten und später einen neuen Vertrag abschlossen.

Unbedenklichkeit bei längeren Erstlaufzeiten
Anders beurteilte der BGH jedoch die Situation bei Verträgen mit längeren Erstlaufzeiten von zwölf oder 24 Monaten. Bei diesen Konstellationen sah der Senat keinen Verstoß gegen Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und somit keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Nutzer von Partnerportalen zwar kein jederzeitiges Kündigungsrecht haben, aber bei kurzen Erstlaufzeiten von Verträgen eine automatische Verlängerung zu deutlich höheren Kosten unwirksam sein kann. Es ist ratsam, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und Kündigungsfristen einzuhalten, um unerwünschte Verlängerungen zu vermeiden.

Haben Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils auf bestehende Verträge oder möchten Sie wissen, welche Optionen Sie in ähnlichen Fällen haben?

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Maklervertrag per E-Mail

    August 13, 2026
    BGH Urteil vom 11.3.2026 – I ZR 202/25Maklervertrag per E-Mail: Wann Sie die Maklerprovision wirklich zahlen müssen…

    Rückforderung einer Schenkung durch das Sozialamt

    August 10, 2026
    Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers durch Sozialhilfeträger nach AnspruchsüberleitungOVG Münster (12. Senat), Beschluss…

    Betreuerbestellung – Willen des Angehörigen durchsetzen

    August 9, 2026
    BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 18.03.2026 – XII ZB 409/25Vorinstanzen:AG Besigheim, Entscheidung vom 15…