Kein Kita-Platz – Kein Schadensersatz
Landgericht München II – Endurteil vom 23. Juli 2025, Aktenzeichen 11 O 3220/24
Das Landgericht München II musste entscheiden, ob eine Mutter von ihrer Gemeinde Schadensersatz fordern kann, weil diese ihrem Kind keinen fristgerechten Kita-Platz zur Verfügung stellen konnte.
Die Mutter, eine Bürokauffrau aus Weßling, hatte im Februar 2023 Bedarf für einen Kita-Platz ab November 2023 angemeldet. Ab November sollte ihre Elternzeit enden, und sie wollte wieder arbeiten. Im Mai 2023 erhielt sie eine Absage und wurde auf die Warteliste gesetzt.
Da sie keinen Kita-Platz hatte, konnte sie nicht wie geplant arbeiten. Ihren finanziellen Schaden – also den Verdienstausfall – bezifferte sie auf rund 25.000 Euro für den Zeitraum von November 2023 bis August 2024.
Ab Januar 2024 bekam sie einen Platz bei einer Tagesmutter, den sie aber schon im Februar 2024 wieder kündigte.
Die Mutter verklagte die Gemeinde auf diesen Schadensersatz. Man spricht hier von einer Amtshaftungsklage, da sie die Gemeinde (eine „Amtsstelle“) für die Nichterfüllung einer Pflicht (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) verantwortlich machte.
Die zuständige 11. Zivilkammer des Landgerichts München II wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2025 ab.
Obwohl das Recht auf einen Betreuungsplatz grundsätzlich besteht und die Verletzung dieser Pflicht theoretisch zu einem Schadensersatzanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB) führen kann, scheiterte die Klage an einer ganz bestimmten Vorschrift: § 839 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Diese Vorschrift besagt sinngemäß:
Wer einen Schaden wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Behörde erleidet, muss alles Zumutbare getan haben, um diesen Schaden zu verhindern oder abzuwenden. Dazu gehört auch der Gebrauch von Rechtsmitteln (also rechtliche Schritte).
Das Problem der Klägerin war: Sie hatte nicht versucht, den Betreuungsplatz auf dem Rechtsweg zu erstreiten. Das bedeutet, sie hat nicht vor dem Verwaltungsgericht geklagt, zum Beispiel durch einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (ein schnelles Eilverfahren, um den Platz doch noch zu bekommen).
Da die Mutter diesen notwendigen „Gebrauch eines Rechtsmittels“ unterlassen hat, sah das Gericht die Gemeinde nicht in der Pflicht, ihren Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Staat ist verpflichtet, Betreuungsplätze für Kleinkinder zur Verfügung zu stellen.
Wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird und einer Mutter dadurch ein Verdienstausfall entsteht, könnte grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Bevor man Schadensersatz einklagen kann, muss man versuchen, den Schaden auf dem dafür vorgesehenen rechtlichen Weg zu verhindern. Im Fall des Kita-Platzes bedeutet das: Man muss zuerst vor dem Verwaltungsgericht klagen, um den Platz zu bekommen (z.B. im Eilverfahren).
Da die Mutter in diesem Fall diesen Schritt nicht gegangen ist, wurde ihre Klage auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es können also noch Rechtsmittel eingelegt werden.
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