
Kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag
OLG Nürnberg, Endurteil v. 16.11.2021 – 14 U 185/21
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 23.12.2020 – 10 O 1069/20
Hier finden Sie eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 16.11.2021. In diesem Fall ging es um die wichtige Frage, ob eine Sparkasse einen Prämiensparvertrag einfach kündigen darf, wenn eine feste Laufzeit vereinbart wurde.
In diesem Fall stritten sich ein Bankkunde und eine Sparkasse. Es ging um einen speziellen Vertrag namens „Prämiensparen-flexibel“. Ursprünglich hatten die Eltern des Klägers diesen Vertrag im Jahr 1995 abgeschlossen. Im Jahr 2014 wurde der Vertrag auf den Sohn (den Kläger) umgeschrieben.
Dabei passierte etwas Entscheidendes: In der neuen Urkunde stand schwarz auf weiß, dass der Vertrag eine Laufzeit von 1188 Monaten hat. Das entspricht genau 99 Jahren. Zudem gab es eine Tabelle (Prämienstaffel), die ebenfalls über 99 Jahre lief.
Trotz dieser langen Laufzeit wollte die Sparkasse den Vertrag im Jahr 2019 beenden. Sie begründete dies mit der anhaltenden Phase niedriger Zinsen. Die Bank berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie meinte, sie dürfe den Vertrag ordentlich kündigen, weil der Kunde bereits die höchste Stufe der versprochenen Prämien erreicht hatte.
Das Gericht musste zuerst klären, welche Gesetze hier überhaupt gelten. Das ist für Sie als Sparer sehr wichtig, da es darüber entscheidet, welche Rechte die Bank hat.
Die Sparkasse versuchte zu argumentieren, dass hier das Darlehensrecht gilt. Bei einem Darlehen gibt es gesetzliche Kündigungsrechte. Das OLG Nürnberg sah das jedoch anders.
Das Gericht entschied, dass ein Prämiensparvertrag rechtlich eine sogenannte unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB ist. Das bedeutet: Sie geben der Bank Ihr Geld nicht wie bei einem Kredit, sondern „verwahren“ es dort gegen Zinsen und Prämien. Der Vorteil für Sie: Die speziellen Kündigungsrechte für Darlehen gelten hier nicht. Die Sparkasse kann sich also nicht auf § 489 BGB berufen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden.
Das Gericht prüfte genau, ob die Sparkasse ein anderes Recht zur Kündigung hatte. Dabei spielten die vertraglichen Details eine Hauptrolle.
Die Sparkasse behauptete, es sei nie beabsichtigt gewesen, eine feste Laufzeit von 99 Jahren zu vereinbaren. Die Angabe von 1188 Monaten sei quasi nur ein technisches Versehen oder eine unverbindliche Angabe gewesen.
Das Gericht wies dies deutlich zurück. Im Vertrag stand die Zahl eindeutig drin. Wenn eine Bank ein Dokument erstellt und dort eine feste Dauer einträgt, dann muss sie sich daran festhalten lassen. Die Richter stellten fest, dass beide Seiten durch diese Unterschrift eine feste Laufzeit vereinbart hatten.
Die Sparkasse wollte ihre eigenen Geschäftsbedingungen nutzen (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen). Diese erlauben eine Kündigung bei einem „sachgerechten Grund“. Aber: Diese Regel gilt nur, wenn keine Laufzeit vereinbart wurde. Da hier aber 99 Jahre feststanden, war dieser Weg für die Sparkasse versperrt.
Die Sparkasse versuchte vor Gericht zu beweisen, dass der Kläger und der Bankmitarbeiter eigentlich gar keine 99 Jahre Laufzeit wollten, sondern den Vertrag „wie früher“ unbefristet weiterführen wollten.
Ein Mitarbeiter der Sparkasse wurde als Zeuge vernommen. Er konnte sich jedoch nicht genau an das Gespräch erinnern. Er vermutete zwar, dass er über eine Fortführung „in der bisherigen Form“ gesprochen habe, sicher war er sich aber nicht.
Der Kläger hingegen sagte aus, dass er die Urkunde unterschrieben habe und davon ausging, dass die dort genannten 99 Jahre auch gelten. Er empfand die lange Laufzeit und die Prämien als positiv.
Da die Bank nicht beweisen konnte, dass beide Seiten insgeheim etwas anderes wollten als das, was im Vertrag stand, blieb es bei der schriftlichen Vereinbarung. Es gilt im Recht der Grundsatz: Was geschrieben steht, zählt – außer man kann das Gegenteil für beide Seiten beweisen.
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Verständlichkeit von Verträgen. Die Sparkasse hatte eine Klausel, die besagte: „Der Sparvertrag kann jederzeit gekündigt werden.“
In der Klausel stand nicht dabei, wer kündigen darf – der Kunde, die Bank oder beide? Das Gericht entschied hier verbraucherfreundlich:
Das Gericht merkte an, dass es keinen Sinn ergeben würde, dem Kunden eine 99-jährige Prämienstaffel zu versprechen, wenn die Bank den Vertrag nach ein paar Jahren einfach grundlos kündigen könnte. Das würde den Zweck des „Prämiensparens“ (Belohnung für langes Sparen) völlig aushöhlen.
Die Berufung der Sparkasse wurde zurückgewiesen. Das bedeutet:
Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für Sparer, die alte Verträge mit festen Laufzeitangaben besitzen. Es zeigt, dass Banken sich nicht einfach durch Verweis auf die Niedrigzinsphase von ihren langfristigen Versprechen befreien können.
Wenn Sie ähnliche Probleme mit Ihrem Sparvertrag haben oder eine rechtliche Einschätzung zu Ihren Verträgen benötigen, sollten Sie handeln.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen und Ihr Recht gegenüber Banken oder Sparkassen durchzusetzen.
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