Kein lediglich rechtlicher Vorteil bei Überlassung vermieteten oder verpachteten Grundstücks unter Vorbehaltsnießbrauch
Zusammenfassung: BGH, Beschluss vom 03.02.2005 (V ZB 44/04)
Ein Großvater (Beteiligter zu 1) wollte mehrere seiner verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücke seinen Enkeln (Beteiligten zu 2 bis 4) schenken und überschreiben. Einer der Enkel (Beteiligter zu 4) war minderjährig.
Gleichzeitig behielt sich der Großvater ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den Grundstücken vor. Der Nießbrauch bedeutet, dass der Großvater weiterhin alle Früchte (also die Pachteinnahmen) ziehen und die Grundstücke nutzen durfte, obwohl die Enkel formell die neuen Eigentümer wurden.
Der Notar beantragte die Umschreibung des Eigentums und die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung per Zwischenverfügung ab, weil es Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung zugunsten des minderjährigen Enkels (Beteiligter zu 4) hatte.
Der Kern der Frage war: Ist die Schenkung eines verpachteten Grundstücks mit Nießbrauchsvorbehalt für einen Minderjährigen ein „lediglich rechtlicher Vorteil“ im Sinne des deutschen Zivilrechts (§ 107 BGB)?
Das Grundbuchamt sah einen rechtlichen Nachteil und verlangte die Bestellung eines Ergänzungspflegers, der das Geschäft für den Minderjährigen genehmigen sollte, da die Eltern wegen möglicher Interessenkonflikte nicht zustimmen durften.
Der Fall landete über mehrere Beschwerden beim BGH, weil unterschiedliche Oberlandesgerichte (OLGs) diese Frage bisher unterschiedlich beantwortet hatten.
Der BGH stellte klar:
Der BGH hat entschieden, dass die Schenkung eines bereits verpachteten Grundstücks – selbst wenn der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält – für einen Minderjährigen keinen lediglich rechtlichen Vorteil darstellt. Die Gefahr der zukünftigen persönlichen Haftung aus dem Pachtvertrag ist ein rechtlicher Nachteil, der die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (hier: eines Ergänzungspflegers) erfordert.
Die Beschwerden der Beteiligten wurden daher zurückgewiesen.
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