kein Nachschieben von Anfechtungsgründen im Erbscheinsverfahren

Juli 21, 2017

kein Nachschieben von Anfechtungsgründen im Erbscheinsverfahren

BGH IV ZB 27/15

Beschluss vom 2. Dezember 2015,

RA und Notar Krau

Der BGH hat entschieden, dass im Erbscheinsverfahren ein Anfechtungsgrund nicht nachträglich ausgetauscht werden kann („Nachschieben“ von Anfechtungsgründen).

Eine neue Anfechtungserklärung ist erforderlich, die den Form- und Fristvorschriften genügen muss.

Sachverhalt:

kein Nachschieben von Anfechtungsgründen im Erbscheinsverfahren

Streitgegenstand war die Erbschaft nach dem Erblasser.

Der Erblasser hatte seinen Enkel (Beteiligter zu 3) als Erben eingesetzt, für den Fall seines Vorversterbens oder der Ausschlagung dessen Mutter (Beteiligte zu 1).

Die Mutter schlug die Erbschaft für ihren Sohn aus, jedoch fehlte die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung.

Nach Eintritt der Volljährigkeit des Enkels erklärte dieser die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über die Empfangszuständigkeit des Nachlassgerichts.

Tatsächlich irrte er jedoch über die Weiterleitung der Genehmigungserklärung durch den Notar.

Entscheidungsgründe:

  • Unwirksame Ausschlagung: Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter war unwirksam, da die familiengerichtliche Genehmigung fehlte. Auch die nachträgliche Genehmigung durch den Enkel war unwirksam, da sie gegenüber dem Nachlassgericht hätte erfolgen müssen.
  • Versäumung der Ausschlagungsfrist: Da die Ausschlagung unwirksam war, hatte der Enkel die Ausschlagungsfrist versäumt und die Erbschaft damit angenommen.
  • Unwirksame Anfechtung: Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch den Enkel war unwirksam, da der tatsächliche Irrtum (über die Weiterleitung der Genehmigungserklärung durch den Notar) nicht mit dem in der Anfechtungserklärung genannten Irrtum (über die Empfangszuständigkeit des Nachlassgerichts) identisch war.
  • Kein Nachschieben von Anfechtungsgründen: Ein „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen ist unzulässig. Es ist eine neue Anfechtungserklärung erforderlich, die den Form- und Fristvorschriften entspricht.

kein Nachschieben von Anfechtungsgründen im Erbscheinsverfahren

  • Auslegung der Anfechtungserklärung: Der Inhalt der Anfechtungserklärung ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung obliegt dem Tatrichter und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden.
  • Keine Rechtsfehler des Beschwerdegerichts: Das Beschwerdegericht hat die Anfechtungserklärung des Enkels rechtsfehlerfrei ausgelegt und festgestellt, dass der tatsächliche Irrtum nicht mit dem in der Anfechtungserklärung genannten Irrtum identisch war.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft.

Ein nachträglicher Austausch des Anfechtungsgrundes ist unzulässig.

Dies dient der Rechtssicherheit im Erbscheinsverfahren.

RA und Notar Krau

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