Kein Nachteilsausgleich für chronisch kranken Referendar
Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden Beschl. v. 29.04.2025, Az. 7 L 819/25.WI
Hier finden Sie eine ausführliche und verständliche Zusammenfassung des Urteils vom Verwaltungsgericht Wiesbaden zum Thema Nachteilsausgleich im Staatsexamen.
Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einer der wichtigsten Prüfungen Ihres Lebens. Die Zeit läuft gegen Sie, und jede Minute zählt. Für die meisten angehenden Juristen ist das zweite Staatsexamen eine enorme psychische Belastung. Doch was passiert, wenn zu dem normalen Prüfungsstress eine schwere Krankheit kommt?
In einem aktuellen Fall musste das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden darüber entscheiden. Ein Referendar aus Hessen litt an einer chronischen Krankheit. Er wollte deshalb mehr Zeit für seine Klausuren bekommen. Er forderte einen sogenannten Nachteilsausgleich. Doch das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Dieses Urteil ist für viele Betroffene von großer Bedeutung. Es zeigt, wie streng die Regeln für staatliche Prüfungen in Deutschland sind.
Der betroffene junge Mann ist Rechtsreferendar. Das bedeutet, er hat sein erstes Studium abgeschlossen und bereitet sich auf den letzten Schritt zum Volljuristen vor. Seit seiner frühen Kindheit leidet er an einer Autoimmunerkrankung der Leber. Diese Krankheit nennt sich autoimmune Hepatitis.
Diese Erkrankung ist leider nicht heilbar. Sie verläuft in Schüben und hat starke Auswirkungen auf den Alltag. Der Referendar berichtete, dass er sehr schnell müde wird. Er kann sich oft nicht gut konzentrieren. Wenn er eine anstrengende Aufgabe erledigt, braucht er viel mehr Zeit zur Erholung als gesunde Menschen. Er nimmt dauerhaft Medikamente ein, um die Entzündung in seinem Körper zu unterdrücken.
Der Mann befand sich bereits in seinem zweiten Versuch für das Examen. Im ersten Versuch war er leider durchgefallen. Er hatte nur zwei von acht Klausuren bestanden. Schon damals wollte er eine Schreibzeitverlängerung, was ihm jedoch verwehrt wurde. Auch für den zweiten Versuch beantragte er erneut Hilfe.
Ein Nachteilsausgleich soll dafür sorgen, dass alle Prüflinge die gleichen Chancen haben. Das ist ein Grundrecht in Deutschland. Es geht um die sogenannte Chancengleichheit. Wenn jemand zum Beispiel im Rollstuhl sitzt, braucht er einen barrierefreien Zugang zum Prüfungsraum. Wenn jemand blind ist, braucht er die Aufgaben in Blindenschrift.
Das Ziel ist: Die körperliche Behinderung soll nicht dazu führen, dass die eigentliche geistige Leistung schlechter bewertet wird. Der Prüfling soll zeigen können, was er weiß, ohne durch seine Behinderung technisch ausgebremst zu werden. Oft wird dieser Ausgleich durch mehr Zeit gewährt. Man darf dann zum Beispiel 30 Minuten länger schreiben.
Bevor das Gericht entschied, gab es ein Gutachten vom Gesundheitsamt. Eine Amtsärztin untersuchte den Referendar. Sie kam zu dem Schluss, dass er tatsächlich Unterstützung benötigt. Sie empfahl dem Prüfungsamt, dem Mann 25 Prozent mehr Zeit zu geben. Bei einer fünfstündigen Klausur wäre das eine Verlängerung von 75 Minuten gewesen.
Doch das Prüfungsamt folgte dieser Empfehlung nicht. Es blieb bei der Meinung, dass die Symptome des Mannes keine Verlängerung rechtfertigen. Daraufhin zog der Referendar vor Gericht, um sein Recht im Eilverfahren durchzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab dem Prüfungsamt recht. Die Richter erklärten ausführlich, warum der Mann keine zusätzliche Zeit bekommt. Dabei unterschieden sie zwischen zwei Arten von Defiziten:
Das Gericht sagte, dass im zweiten Staatsexamen nicht nur reines Fachwissen geprüft wird. Es geht nicht nur darum, Gesetze zu kennen. Ein wichtiger Teil der Prüfung ist es, unter hohem Zeitdruck zu arbeiten. Wer Richter oder Staatsanwalt werden will, muss in der Lage sein, komplexe Akten schnell zu bearbeiten und Entscheidungen zu treffen.
Die Fähigkeit, sich lange zu konzentrieren und zügig zu arbeiten, gehört also direkt zum Prüfungsstoff. Wenn das Gericht hier mehr Zeit geben würde, würde es die Prüfung verfälschen. Man würde dem Referendar einen Vorteil verschaffen, den andere nicht haben.
Ein entscheidender Punkt in dem Urteil ist der Begriff des „Dauerleidens“. Das Gericht stellte fest, dass die Krankheit des Mannes ihn dauerhaft begleitet. Sie ist Teil seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Das Gericht argumentierte so: Wenn der Mann später als Anwalt oder Richter arbeitet, wird er diese Symptome immer noch haben.
Da die Krankheit nicht heilbar ist, prägt sie sein allgemeines Leistungsbild. Das Gesetz sieht vor, dass die Note im Examen genau dieses Leistungsbild widerspiegeln soll. Würde man ihm jetzt mehr Zeit geben, würde die Note nicht mehr zeigen, wie belastbar er im Berufsleben tatsächlich ist. Das Gericht sieht die Konzentrationsschwäche daher nicht als technischen Nachteil, sondern als Teil der persönlichen (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit.
Dieses Urteil ist ein herber Schlag für viele chronisch kranke Studenten und Referendare. Es macht deutlich, dass Krankheiten, die die geistige Leistungsfähigkeit oder die Ausdauer betreffen, kaum durch mehr Zeit ausgeglichen werden können.
Das Gericht bleibt hart: Wer nicht schnell genug arbeiten kann, erfüllt die Anforderungen für den Beruf des Volljuristen eventuell nicht. Dabei spielt es für die Richter keine Rolle, ob die Langsamkeit durch eine Krankheit verursacht wird oder einfach eine persönliche Eigenschaft ist.
Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils noch einmal kurz für Sie zusammengefasst:
Solche Verfahren sind rechtlich sehr kompliziert. Es kommt oft auf kleine Details in der Begründung an. Wenn Sie selbst in einer ähnlichen Situation sind oder Fragen zum Prüfungsrecht haben, sollten Sie sich professionelle Hilfe suchen.
Es ist wichtig, frühzeitig die richtigen Anträge zu stellen und medizinische Gutachten genau prüfen zu lassen. Nur so können Sie Ihre Rechte gegenüber den Prüfungsämtern wahren.
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