Kein Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren mit eingezogenem Erbschein
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. September 2020 (V ZB 8/20) befasst sich mit der Frage, ob ein eingezogener Erbschein im Grundbuchverfahren als Nachweis der Erbfolge dienen kann.
Der Fall betrifft die Löschung einer Grundschuld im Grundbuch, bei der die Erbfolge nach dem ursprünglichen Berechtigten (Vater der Beteiligten zu 3 und 4) nachgewiesen werden musste.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
Zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 ist eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligten zu 3 und 4 bewilligten die Löschung dieser Grundschuld und legten dem Grundbuchamt eine Kopie eines eingezogenen Erbscheins sowie einen weiteren Erbschein vor.
Das Grundbuchamt forderte einen Nachweis der Erbfolge nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4, da der vorgelegte Erbschein eingezogen war.
Der BGH entschied, dass ein eingezogener Erbschein nicht als Nachweis der Erbfolge im Sinne von § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) dienen kann.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
Gemäß § 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird ein Erbschein, dessen Unrichtigkeit sich herausstellt, eingezogen und dadurch kraftlos.
Ein kraftloser Erbschein kann nicht als Grundlage für Eintragungen im Grundbuch dienen.
Das Grundbuchverfahren ist ein formalisiertes Verfahren, das auf klaren und eindeutigen Nachweisen basiert.
§ 35 GBO schreibt vor, dass die Erbfolge durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachzuweisen ist.
Eine Kopie eines Erbscheins oder ein eingezogener Erbschein erfüllen diese Anforderungen nicht.
Das Grundbuchamt hat die formelle Richtigkeit des Erbscheins zu prüfen, nicht jedoch dessen inhaltliche Richtigkeit.
Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit liegt beim Nachlassgericht.
Das Grundbuchamt muss sich auf die Entscheidung des Nachlassgerichts verlassen, dass ein eingezogener Erbschein keine Rechtswirkung mehr hat.
Auch wenn das Grundbuchamt in bestimmten Fällen auf die Nachlassakten zurückgreifen kann, gilt dies nicht, wenn ein Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde.
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass im Grundbuchverfahren hohe Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gelten.
Ein eingezogener Erbschein, der seine Rechtswirkung verloren hat, kann diese Anforderungen nicht erfüllen.
Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Sicherheit des Grundbuchs.
Der BGH hat entschieden, dass ein eingezogener Erbschein nicht geeignet ist um die Erbfolge im Grundbuchverfahren nachzuweisen.
Dies liegt daran, dass der eingezogene Erbschein seine Rechtswirkung verloren hat und das Grundbuchverfahren klare und eindeutige Nachweise erfordert.
Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten Nachweisführung im Grundbuchverkehr.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.