Kein Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater

Dezember 7, 2025

Kein Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater

Gericht: OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 24.10.2025
Aktenzeichen: 16 WF 98/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:1024.16WF98.25.00
Dokumenttyp: Beschluss

Verfahrensgang
vorgehend AG Mannheim, 21. Juli 2025, 4 F 1270/24

Worum geht es in diesem Fall?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 24. Oktober 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um einen Streit zwischen zwei Eltern. Die Eltern sind seit Januar 2024 getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter. Der Vater wollte seine Kinder sehr oft sehen. Er hatte vor Gericht dafür gekämpft, viel Zeit mit ihnen verbringen zu dürfen.

Das Gericht hatte im Juni 2024 eine genaue Regelung festgelegt. Diese Regelung bestimmt, wann der Vater die Kinder sehen darf. Er darf sie alle 14 Tage am Wochenende zu sich nehmen. Außerdem darf er die Hälfte der Schulferien mit ihnen verbringen. In dem Beschluss stand, dass die Ferienzeit für den Vater immer direkt „nach Schulschluss“ beginnt.

Was ist passiert?

Im Juni 2025 gab es ein Missverständnis. Am Freitag, den 6. Juni 2025, war der letzte Schultag vor den Pfingstferien. Laut der gerichtlichen Regelung hätte der Vater die Kinder direkt nach der Schule abholen müssen. Das hat er aber nicht getan.

Der Vater dachte, sein Umgangsrecht beginnt erst später. Er hatte in einen Ferienkalender geschaut. Dort waren die Pfingstferien offiziell erst ab der nächsten Woche eingetragen. Zudem hatte er die Kinder bereits am Wochenende davor gesehen. Er glaubte deshalb irrtümlich, dass dieses Wochenende der Mutter gehört. Er holte die Kinder also erst am Pfingstmontag ab.

Das hatte Folgen für die Mutter. Sie musste ihre Arbeit früher verlassen, weil der Vater nicht kam. Sie musste die Betreuung der Kinder spontan selbst übernehmen.

Die Strafe durch das erste Gericht

Die Mutter war über dieses Verhalten verärgert. Sie beantragte beim Amtsgericht Mannheim eine Bestrafung des Vaters. Das nennt man „Ordnungsgeld“. Das Gericht sollte den Vater zwingen, sich an die Regeln zu halten.

Das Amtsgericht stimmte der Mutter zu. Es verurteilte den Vater zur Zahlung von 400 Euro. Wenn er nicht zahlt, müsste er ersatzweise ins Gefängnis (Ordnungshaft). Das Gericht sagte: Der Vater hat gegen den Beschluss verstoßen. Er hätte den Text genauer lesen müssen.

Kein Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Vater wollte diese Strafe nicht akzeptieren. Er legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Er erklärte, dass er den Fehler nicht mit Absicht gemacht habe. Er habe den Text einfach falsch verstanden. Er möchte seine Kinder eigentlich so oft wie möglich sehen und keine Zeit verschenken.

Das Oberlandesgericht hat dem Vater recht gegeben und die Geldstrafe aufgehoben. Die Richter haben ihre Entscheidung sehr ausführlich begründet.

1. Der Vater hat einen Fehler gemacht Das Gericht stellte zuerst klar: Der Vater hat objektiv gegen die Regel verstoßen. Wenn im Gerichtsbeschluss steht, die Ferienzeit beginnt „nach Schulschluss“, dann gilt das auch. Es ist dabei egal, was in einem allgemeinen Kalender steht. Ferien sind nicht nur die offiziellen Feiertage, sondern die gesamte schulfreie Zeit. Das schließt auch das Wochenende direkt nach dem letzten Schultag ein. Der Vater hat fahrlässig gehandelt. Fahrlässig bedeutet: Er hätte es besser wissen können, wenn er den Text sorgfältiger gelesen hätte.

2. Warum trotzdem keine Strafe? Obwohl der Vater einen Fehler gemacht hat, muss er keine Strafe zahlen. Das Gesetz gibt dem Gericht einen Spielraum. Das Gericht „kann“ eine Strafe verhängen, es „muss“ aber nicht. Es kommt darauf an, was sinnvoll ist.

Ein Ordnungsgeld hat einen bestimmten Zweck. Es soll einen Elternteil unter Druck setzen. Das ist wichtig, wenn ein Elternteil sich stur stellt oder keine Lust hat, die Kinder zu betreuen. In diesem Fall liegt die Sache aber ganz anders.

Die Richter erkannten, dass dieser Vater sehr gerne Zeit mit seinen Kindern verbringt. Er ist ein „umgangswilliger“ Vater. Sein Fehler beruhte nur auf einem Missverständnis. Durch diesen Fehler hat er sich am meisten selbst geschadet. Ihm ist wertvolle Zeit mit seinen Kindern verloren gegangen. Das war sicher nicht sein Plan.

Das Gericht ist sich sicher: Der Vater hat die Regel jetzt verstanden. Er weiß nun, dass „Ferienbeginn“ sofort nach der letzten Schulstunde bedeutet. Es besteht keine Gefahr, dass er diesen Fehler noch einmal macht. Deshalb ist eine Bestrafung nicht notwendig. Eine Geldstrafe würde hier niemandem helfen und wäre auch nicht gut für das Verhältnis der Eltern oder das Wohl der Kinder.

Das Ergebnis

Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Der Vater muss die 400 Euro nicht bezahlen. Der Antrag der Mutter auf Bestrafung wurde abgewiesen.

Am Ende ging es auch um die Kosten für das Verfahren. Da der Vater zwar gewonnen hat, aber durch seinen Fehler den Streit erst ausgelöst hat, entschied das Gericht fair: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet im Wesentlichen, dass jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.

Zusammenfassend sagt das Urteil: Wer als Elternteil versehentlich eine Umgangszeit verpasst, aber grundsätzlich sehr engagiert ist und seine Kinder sehen will, muss nicht sofort mit einer Geldstrafe rechnen. Eine Strafe ist ein Druckmittel für Verweigerer, kein Denkzettel für Missverständnisse.

RA und Notar Krau

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