Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2025 (BVerwG 10 VR 3.25) zum Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Anordnung gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zusammen.
Die Antragstellerin, unter anderem Verlegerin der Zeitungen „Die Welt“ und „Die Welt am Sonntag“, begehrte Auskünfte vom BND bezüglich des Ursprungs der COVID-19-Pandemie.
Sie trug vor, dass der BND seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Virusursprung in einem chinesischen Labor verfüge und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten.
Nachdem die Antragsgegnerin (BND) eine Auskunft grundsätzlich ablehnte, beantragte die Antragstellerin
beim Bundesverwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung zur Beantwortung folgender Fragen:
Wann informierte der BND das Kanzleramt über seine Erkenntnisse zum SARS-CoV-2-Virusursprung?
Hatte der BND Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) in dieser Sache?
Sind die BND-Erkenntnisse als „Geheim“ eingestuft?
Wenn ja, wann, durch wen, mit welchem Betreff, Umfang und welcher Frist erfolgte die Einstufung?
Wurde Herr A. jemals einer Sicherheitsprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterzogen und zu welchen Geheimhaltungsgraden hat er Zugang?
Sollte Herr A. die BND-Erkenntnisse überprüfen und aus welchen Gründen wurde er dafür ausgewählt?
Hat der Geheimschutzbeauftragte oder eine andere Stelle Ermittlungen bezüglich der öffentlichen Berichte über Inhalte der Verschlusssache aufgenommen?
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Zwar sei der Antrag zulässig und es liege für alle Fragen ein Anordnungsgrund vor, da ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung zum ungeklärten Ursprung der COVID-19-Pandemie bestünden.
Dies gelte auch für die Frage zur Sicherheitsüberprüfung von Herrn A., einem prominenten Virologen und Berater der Bundesregierung, da diese Frage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex stehe.
Jedoch habe die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Zwar stehe der Presse grundsätzlich ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gegenüber Bundesbehörden zu,
da bundesrechtliche Regelungen fehlen und die Landespressegesetze keine Anwendung finden.
Dieser Anspruch erfordere eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen.
Im vorliegenden Fall bestünden schutzwürdige öffentliche Interessen, die dem Auskunftsanspruch entgegenstünden.
Dies sei zum einen der Schutz der Funktionsfähigkeit des BND.
Die Fragen der Antragstellerin beträfen zumindest mittelbar operative Vorgänge des BND.
Die Beantwortung würde eine inhaltliche Stellungnahme zu angeblichen operativen Vorgängen und deren Ergebnissen erfordern,
was Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen ermöglichen und die nachrichtendienstliche Arbeit gefährden könnte.
Dies könne die zukünftige Aufklärungsarbeit des BND und die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten schwächen.
Auch bei einer Verneinung der Fragen könnten in Zusammenschau mit anderen Informationen Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND gezogen werden.
Zum anderen sei der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Die intensiven bilateralen Beziehungen zur Volksrepublik China könnten durch die Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt werden.
Die Bundesregierung habe bereits angedeutet, dass die Fragen nach einem möglichen Laborunfall in Wuhan und der Rolle von Herrn A. den Schutz der auswärtigen Beziehungen berührten.
Eine Auskunft zu den behaupteten BND-Erkenntnissen könnte erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China haben.
Bezüglich der Fragen zu Herrn A. (Fragen 4 und 5) stehe auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht einer Auskunftserteilung entgegen.
Informationen zu seiner Sicherheitsüberprüfung und einer möglichen Überprüfung von BND-Erkenntnissen beträfen zwar zunächst seine Sozialsphäre,
könnten aber aufgrund seiner Rolle als Berater und der Kritik an seiner Person in den sozialen Medien Folgen für seine Privatsphäre haben.
Sein Persönlichkeitsrecht genieße daher Vorrang vor dem Auskunftsinteresse.
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründe hier keine weitergehenden Rechte.
Die Kosten des Verfahrens trage die Antragstellerin.
Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt, wobei keine Halbierung erfolgte, da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.