kein Recht nach § 2309 BGB bedeutet auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Mai 28, 2018

kein Recht nach § 2309 BGB bedeutet auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch

OLG Köln 13 W 14/98

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 11. März 1998 entschieden, dass entferntere Abkömmlinge eines Erblassers,

die gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind, auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin, die Enkelin der Erblasserin, gegen ihre Mutter, die als Schenkungsempfängerin

begünstigt worden war, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht.

Das Landgericht Aachen hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt,

da die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sei und ihr deshalb auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe.

kein Recht nach § 2309 BGB bedeutet auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung.

Es führte aus, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch zwar rechtlich selbständig sei, jedoch nur denjenigen zustehe, die nach den §§ 2303 ff. BGB pflichtteilsberechtigt seien.

Die Antragstellerin sei jedoch nach § 1924 Abs. 2 BGB vom gesetzlichen Erbrecht und damit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen,

da ihre Mutter als näherer Abkömmling vorhanden sei.

§ 2309 BGB setze ein nach den allgemeinen Vorschriften bestehendes Pflichtteilsrecht voraus und schränke dieses zur Vermeidung

einer pflichtteilsrechtlichen Mehrfachbegünstigung desselben Stammes wieder ein.

Demgemäß richte sich die Berechtigung entfernterer Abkömmlinge des Erblassers zur Pflichtteilsergänzung ebenfalls nach § 2309 BGB.

Entferntere Abkömmlinge könnten den Ergänzungspflichtteil nur in den Fällen verlangen, in denen sie gemäß § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt seien.

kein Recht nach § 2309 BGB bedeutet auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht pflichtteilsberechtigt war, war die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos

und die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt worden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung klargestellt hat,

dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Pflichtteilsberechtigung anknüpft.

Entferntere Abkömmlinge, die nach § 2309 BGB vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sind, können daher auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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