kein Recht nach Paragraf 2309 BGB bedeutet auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch
OLG Köln 13 W 14/98
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 11. März 1998 entschieden, dass entferntere Abkömmlinge eines Erblassers,
die gemäß Paragraf 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind, auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können.
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin, die Enkelin der Erblasserin, gegen ihre Mutter, die als Schenkungsempfängerin
begünstigt worden war, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht.
Das Landgericht Aachen hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt,
da die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling gemäß Paragraf 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sei und ihr deshalb auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung.
Es führte aus, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch zwar rechtlich selbständig sei, jedoch nur denjenigen zustehe, die nach den Paragrafen 2303 ff. BGB pflichtteilsberechtigt seien.
Die Antragstellerin sei jedoch nach Paragraf 1924 Abs. 2 BGB vom gesetzlichen Erbrecht und damit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen,
da ihre Mutter als näherer Abkömmling vorhanden sei.
Paragraf 2309 BGB setze ein nach den allgemeinen Vorschriften bestehendes Pflichtteilsrecht voraus und schränke dieses zur Vermeidung
einer pflichtteilsrechtlichen Mehrfachbegünstigung desselben Stammes wieder ein.
Demgemäß richte sich die Berechtigung entfernterer Abkömmlinge des Erblassers zur Pflichtteilsergänzung ebenfalls nach Paragraf 2309 BGB.
Entferntere Abkömmlinge könnten den Ergänzungspflichtteil nur in den Fällen verlangen, in denen sie gemäß Paragraf 2309 BGB pflichtteilsberechtigt seien.
Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht pflichtteilsberechtigt war, war die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos
und die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt worden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung klargestellt hat,
dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Pflichtteilsberechtigung anknüpft.
Entferntere Abkömmlinge, die nach Paragraf 2309 BGB vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sind, können daher auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
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