Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einer Impfung gegen das SARS Cov2-Virus

Oktober 28, 2025

Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einer Impfung gegen das SARS Cov2-Virus

Zusammenfassung des Urteils des LG München II vom 15.07.2025 (Az. 1 O 3824/23)

Urteil des LG München II: Kein Schadensersatz nach SARS-CoV-2-Impfung

Das Landgericht (LG) München II hat die Klage einer Frau auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Auskunft gegen den Hersteller eines mRNA-Impfstoffs (C.) gegen das SARS-CoV-2-Virus vollständig abgewiesen.

Die Klägerin hatte behauptet, durch die Impfungen gesundheitliche Schäden wie Atemnot, Fatigue, Nervenstörungen, Menstruationsstörungen und eine schwere Störung der Immunabwehr erlitten zu haben. Sie stützte ihre Ansprüche unter anderem auf das Arzneimittelgesetz (AMG) und allgemeine Deliktsvorschriften.

Zentrale Begründung: Fehlender Nachweis des Kausalzusammenhangs

Der Hauptgrund für die Abweisung der Klage liegt darin, dass die Klägerin ihrer erweiterten Darlegungslast nicht nachgekommen ist, d.h., sie konnte den Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen der Impfung und ihren behaupteten Gesundheitsschäden nicht schlüssig darlegen und beweisen.

Erweiterte Darlegungslast im Arzneimittelhaftungsrecht

Im Verfahren der Arzneimittelhaftung (§ 84 AMG) muss die klagende Partei alle Tatsachen vortragen, die im Einzelfall für und gegen eine Schadensverursachung sprechen.

Dazu gehören insbesondere vollständige Unterlagen über den gesundheitlichen Zustand vor, während und nach der Anwendung des Arzneimittels (der Impfung).

Diese Unterlagen sind entscheidend, um festzustellen, ob der Impfstoff nach den Gegebenheiten des Einzelfalls überhaupt geeignet ist, den Schaden zu verursachen (Voraussetzung für die Beweisvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG).

Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einer Impfung gegen das SARS Cov2-Virus

Unzureichende Vorlage von Behandlungsunterlagen

Das Gericht bemängelte, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung keine vollständigen Behandlungsunterlagen – insbesondere die Verlaufsdokumentationen der behandelnden Ärzte aus der Zeit vor der Impfung – vorgelegt hat.

Es fehlten insbesondere vollständige Dokumentationen vom Hausarzt (bereits vor der Impfung behandelt) und vom Frauenarzt (wg. behaupteter Menstruationsstörungen).

Ohne diese Vorbefunde könne ein medizinischer Sachverständiger nicht nachvollziehen, ob die geltend gemachten Beschwerden nicht bereits vor den Impfungen bestanden. Damit fehlen die notwendigen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten zur Kausalität.

Keine Pflicht des Gerichts zur Beschaffung der Unterlagen

Das Gericht stellte klar, dass es nicht verpflichtet ist, Kranken- und Behandlungsunterlagen von Amts wegen anzufordern (Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess). Es ist Sache der Klägerin, diese Beweismittel zu beschaffen.

Die bloße Behauptung, vor der Impfung gesund gewesen zu sein, reicht ohne die vollständige medizinische Dokumentation nicht aus.

Keine Auskunft und keine sonstigen Ansprüche

Schadensersatz und Schmerzensgeld (auch aus Deliktsrecht):

Die Ansprüche wurden abgewiesen, da alle relevanten Anspruchsgrundlagen (AMG, §§ 823, 826 BGB etc.) einen Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schaden voraussetzen, der nicht schlüssig dargelegt werden konnte.

Feststellungsanspruch:

Auch der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wurde abgewiesen, da die Haftung der Beklagten grundsätzlich nicht festgestellt werden konnte.

Auskunftsanspruch (§ 84a AMG):

Der Antrag auf Auskunft über viele Detailfragen zur Entwicklung, Produktion und Toxizität des Impfstoffs wurde ebenfalls abgewiesen. Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass das Arzneimittel einen Schaden verursacht hat. Da die Kausalität mangels Unterlagen nicht ausreichend dargelegt wurde, ist die geforderte Auskunft zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich.

Fazit des Urteils

Die Klage scheiterte nicht an der Frage, ob der Impfstoff grundsätzlich Mängel oder das falsche Nutzen-Risiko-Verhältnis aufwies, sondern bereits am Nachweis der Kausalität im Einzelfall. Der Anspruchsteller (die Klägerin) muss zunächst durch die Vorlage vollständiger medizinischer Unterlagen, insbesondere aus der Zeit vor der Impfung, die Grundlage dafür schaffen, dass das Gericht feststellen kann, dass der Impfstoff überhaupt als Ursache für die geltend gemachten Beschwerden in Betracht kommt. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.

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RA und Notar Krau

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