Kein Schadensersatz für Feuerwerk im Stadion

Mai 20, 2025

Kein Schadensersatz für Feuerwerk im Stadion

OLG Frankfurt Urt. v. 24.02.2011, Az. 3 U 140/10

RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor, Sie sind bei einem spannenden Fußballspiel. Plötzlich kracht ein Feuerwerkskörper. Was, wenn Sie dabei verletzt werden? Wer haftet dafür?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt. Es weist die Forderung eines Mannes zurück, der nach einer solchen Verletzung Schadensersatz wollte.


Was ist eigentlich passiert?

Unser Kläger war Rasenpfleger. Er arbeitete bei einem Bundesligaspiel in der Commerzbank-Arena.

Während des Spiels flogen Feuerwerkskörper aus den Fankurven.

Einer explodierte wohl nah an seinem Kopf. Der Mann erlitt angeblich einen dauerhaften Hörschaden. Dazu kamen Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafprobleme.

Er verlangte Schmerzensgeld und Ausgleich für entgangenen Verdienst.


Die Gerichte sagen: Keine Schuld der Veranstalterin

Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt am Main haben die Klage abgewiesen.

Sie konnten keine Pflichtverletzung der Veranstalterin feststellen.

Kein Schadensersatz für Feuerwerk im Stadion

Die Richter prüfen genau: Hat die Veranstalterin alles getan, um Besucher zu schützen? Das nennt man Verkehrssicherungspflicht.

Besonders bei Fußballspielen, wo Emotionen hochkochen, sind die Anforderungen an die Sicherheit sehr hoch.


Genug Sicherheit im Stadion?

Die Veranstalterin musste bedenken, dass Feuerwerk bei Fußballspielen ein bekanntes Risiko ist.

Auch, dass dieses Spiel ein „Risikospiel“ war. Es gab schon früher Ärger zwischen den Fans.

Trotzdem kam das Gericht zu dem Schluss: Das Sicherheitskonzept war ausreichend.

Alle Zuschauer wurden vor dem Einlass kontrolliert. Gästefans wurden sogar doppelt gecheckt. Stichprobenartige Kontrollen gab es zusätzlich.


Moderne Technik – damals noch kein Muss

Heute gibt es Metalldetektoren oder Scanner. Diese Geräte hätten vielleicht noch mehr Sicherheit geboten.

Doch zum damaligen Zeitpunkt war ihr Einsatz nicht zwingend vorgeschrieben.

Das Gericht sagte: Die durchgeführten Kontrollen waren Standard. Sie entsprachen dem, was damals bei anderen großen Fußballspielen üblich war.

Auch wenn in Zukunft mehr Sicherheit wünschenswert ist, hat die Veranstalterin ihre Pflicht erfüllt.


Ihr Recht – klar und verständlich

Dieses Urteil zeigt, wie Gerichte Sicherheitskonzepte bewerten. Es ist wichtig zu wissen, dass Veranstalter nicht für jedes Risiko haften. Sie müssen aber alles Zumutbare tun, um Gefahren abzuwenden.


Dieser Beitrag stammt von Rechtsanwalt und Notar Krau. Wir machen Jura für Sie verständlich.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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