Kein Schadensersatz für Sturz im Blumenladen
OLG Koblenz Urt. v. 14.07.2011, Az. 5 U 362/11
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
sind Sie schon einmal im Supermarkt oder in einem Geschäft gestolpert? Wer haftet eigentlich, wenn Sie sich dabei verletzen? Hier ein spannendes Urteil dazu:
Stellen Sie sich vor: Sie schlendern durch einen Blumenladen. Überall duftet es herrlich. Plötzlich rutschen Sie aus.
Ein einzelnes Blatt auf dem Boden wurde Ihnen zum Verhängnis. Sie fallen und verletzen sich. Wer zahlt den Schaden?
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat dazu eine klare Meinung: Ein Blumenladen ist kein operationssauberer Raum. Sie müssen damit rechnen, dass Blätter auf dem Boden liegen können.
Besonders, wenn Mitarbeiter gerade Pflanzen umstellen. Das Gericht sagt: Der Laden kann nicht jedes einzelne Blatt sofort entfernen.
In diesem speziellen Fall hatte eine Kundin geklagt. Sie war auf einem Blatt ausgerutscht. Das Landgericht Koblenz gab ihr zunächst recht.
Doch das OLG sah das anders. Es hob die Entscheidung auf. Die Richter meinten: Die Frau hätte selbst besser aufpassen müssen. Sie hätte mit den Blättern rechnen können.
Dieses Urteil zeigt: Nicht immer ist der Ladeninhaber schuld, wenn Sie stürzen. Auch Sie als Kunde haben eine gewisse Sorgfaltspflicht.
Man kann nicht erwarten, dass jeder Boden stets perfekt sauber ist. Besonders in Geschäften, wo naturgemäß mal etwas herunterfallen kann.
Dieses Urteil hilft uns, die Verkehrssicherungspflicht besser zu verstehen. So nennen Juristen die Pflicht, Gefahrenquellen zu vermeiden. Aber auch Sie tragen Verantwortung für sich selbst.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
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