Kein Sonderausgabenabzug von Zahlungen aufgrund eines Pflichtteilsverzichts im Versorgungsvertrag
FG Baden-Württemberg (9. Senat), Urteil vom 21.10.2024 – 9 K 2098/22
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2024 (Aktenzeichen 9 K 2098/22) eine wichtige Entscheidung zur Besteuerung von Versorgungsleistungen getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Witwe monatliche Zahlungen, die sie aufgrund eines Pflichtteilsverzichts erhält, als Einkommen versteuern muss.
Im Kern hat das Gericht entschieden: Wenn die Zahlungen nicht direkt mit dem Erhalt eines Erbes verknüpft sind, sind sie für die Empfängerin steuerfrei. Im Folgenden wird das Urteil und seine Bedeutung für Sie verständlich erklärt.
Der Sachverhalt: Eine Familie regelt das Erbe
Der Fall dreht sich um eine klassische Konstellation in einer sogenannten „Patchwork-Familie“. Ein Ehemann war in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe hatte er Kinder. Bereits im Jahr 1997 hatte er mit seiner ersten Frau ein Testament gemacht. Darin stand, dass nach dem Tod beider Eltern die Kinder alles erben sollen. Dieses Testament war bindend.
Im Jahr 2013 wollte der Mann seine zweite Ehefrau (die spätere Klägerin) für die Zeit nach seinem Tod absichern. Er schloss mit ihr einen Notarvertrag. Darin wurde vereinbart:
Nach dem Tod des Mannes im Jahr 2018 zahlte die Tochter das Geld an die Stiefmutter aus. Das Finanzamt wollte diese 12.000 € pro Jahr als steuerpflichtiges Einkommen der Witwe behandeln. Dagegen wehrte sie sich vor Gericht.
Das steuerliche Problem: Sonderausgaben und Einkünfte
Damit Sie das Urteil verstehen, ist ein Blick auf das deutsche Steuerrecht nötig. Es gibt zwei Seiten derselben Medaille:
Das Gesetz erlaubt diesen Abzug aber nur unter strengen Bedingungen. Er ist für Fälle gedacht, in denen ein Betrieb gegen eine Versorgungsrente übergeben wird. Man spricht hier vom sogenannten Generationennachfolge-Verbund.
Warum die Witwe keine Steuern zahlen muss
Das Finanzgericht gab der Witwe recht. Sie muss die 12.000 € nicht versteuern. Die Begründung des Gerichts lässt sich in drei wesentlichen Punkten zusammenfassen:
Kein Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung Die Witwe hat selbst kein Vermögen oder keinen Betrieb an die Tochter übertragen. Sie hat lediglich auf ihren Pflichtteil verzichtet. Das Gericht entschied, dass ein reiner Verzicht auf den Pflichtteil gegen Geld keine „Vermögensübergabe“ im Sinne des Steuerrechts ist.
Die Witwe gehört nicht zum Verbund der Nachfolger Das ist der juristisch entscheidende Punkt. Um steuerlich begünstigt zu sein, müsste die Versorgung „anstelle eines gesetzlichen Erbteils“ gewährt werden. Da die Kinder aber schon seit 1997 als alleinige Erben feststanden, hatte die Witwe zu keinem Zeitpunkt eine echte Aussicht darauf, Erbin zu werden. Sie hatte von Anfang an nur einen Anspruch auf den Pflichtteil. Wer aber nur einen Geldanspruch (Pflichtteil) gegen eine Rente eintauscht, nimmt nicht an der steuerlich privilegierten Vermögensübergabe zwischen Generationen teil.
Zahlungen sind privater Unterhalt Da die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, gelten die monatlichen 1.000 € steuerlich als private Unterhaltsleistungen. Solche Leistungen darf der Zahlende nicht von der Steuer absetzen, aber der Empfänger muss sie eben auch nicht versteuern.
Zusammenfassung der Folgen für die Praxis
Für Sie als Steuerzahler oder Betroffener bedeutet dieses Urteil:
Wie geht es weiter?
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da die Rechtsfrage für viele Familien (besonders bei Zweitehen) wichtig ist. Die endgültige Entscheidung wird also in der nächsten Instanz fallen.
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