Kein Stimmrecht des Nießbrauchers eines Wohnungseigentums

November 9, 2025

Kein Stimmrecht des Nießbrauchers eines Wohnungseigentums

BGH, Beschluss vom 7. 3. 2002 – V ZB 24/01

✅ Zusammenfassung: Wer stimmt ab? Eigentümer oder Nießbraucher?

Hier geht es um ein wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH ist das höchste Gericht in Deutschland für normale Streitfälle. Das Urteil betrifft das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es klärt, wer in einer Wohnungseigentümerversammlung abstimmen darf. Dies ist wichtig, wenn ein Nießbrauch auf einer Eigentumswohnung liegt.

🏡 Was ist Wohnungseigentum und was ist ein Nießbrauch?

Wohnungseigentum bedeutet, dass eine Person eine eigene Wohnung in einem Haus besitzt. Sie ist auch Miteigentümerin an den gemeinsamen Teilen des Hauses, wie dem Treppenhaus oder dem Dach. Diese Wohnungseigentümer bilden eine Gemeinschaft. Sie müssen zusammen über ihr gemeinsames Eigentum entscheiden. Dafür treffen sie sich in einer Eigentümerversammlung. Dort stimmen sie über Dinge wie Reparaturen oder den Wirtschaftsplan ab. Das Recht, abzustimmen, nennt man Stimmrecht.

Ein Nießbrauch ist ein besonderes Recht. Nießbrauch kommt von „Nutzen ziehen“. Jemand, der einen Nießbrauch an einer Sache hat, darf diese Sache nutzen und alle Gewinne behalten. Das Eigentum an der Sache gehört aber weiterhin einer anderen Person. Man kann es sich wie eine Vermietung auf Lebenszeit vorstellen.

Beispiel: Eine Großmutter schenkt ihrem Enkel die Eigentumswohnung. Die Großmutter lässt sich aber ein Nießbrauchrecht ins Grundbuch eintragen. Der Enkel ist der Wohnungseigentümer. Die Großmutter ist die Nießbraucherin. Sie darf in der Wohnung wohnen oder sie vermieten. Die Mieteinnahmen stehen ihr zu.

🧑‍⚖️ Der Streitfall vor Gericht

In dem Fall, den der BGH entschieden hat, ging es genau darum:

Ein Großvater hatte das Nießbrauchrecht an den Eigentumswohnungen seiner Enkel (Beteiligte zu 2 und 3).

Er selbst war auch Eigentümer einer anderen Wohnung.

In einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse gefasst.

Der Großvater war nicht da. Er wollte die Beschlüsse ungültig machen.

Er sagte, das Stimmrecht für die Wohnungen seiner Enkel hätte nur ihm als Nießbraucher zugestanden. Die Stimmen seiner Enkel hätten nicht mitgezählt werden dürfen.

Die Vorinstanzen (Amtsgericht und Landgericht) wiesen seinen Antrag ab. Sie sagten, die Enkel hätten abstimmen dürfen.

Kein Stimmrecht des Nießbrauchers eines Wohnungseigentums

📣 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH musste nun klären, wer das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung hat: Der Wohnungseigentümer oder der Nießbraucher?

Das Stimmrecht bleibt beim Eigentümer

Der BGH hat entschieden, dass nur der Wohnungseigentümer das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung hat. Das Stimmrecht gehört fest zum Eigentum an der Wohnung.

Die Belastung der Wohnung mit einem Nießbrauch ändert nichts am Stimmrecht des Eigentümers.

Das Stimmrecht geht nicht auf den Nießbraucher über.

Auch bei Themen, die den Nießbraucher stark betreffen (zum Beispiel der Wirtschaftsplan), darf nur der Eigentümer abstimmen.

Eigentümer und Nießbraucher müssen nicht zusammen abstimmen.

Warum nur der Eigentümer?

Der BGH begründet seine Entscheidung mit klaren Gründen:

Das Gesetz ist eindeutig: Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nennt an den wichtigen Stellen nur den Wohnungseigentümer als stimmberechtigte Person.

Kein Vergleich zum einfachen Miteigentum:

Die Regeln für den Nießbrauch an einem normalen Miteigentum können nicht auf das Wohnungseigentum übertragen werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist viel strukturierter und auf Dauer angelegt.

Klarheit und einfache Abläufe:

Es ist wichtig, dass das Stimmrecht klar und einfach geregelt ist. Der Verwalter muss wissen, wen er zur Versammlung einladen muss. Er muss schnell feststellen können, wer stimmberechtigt ist. Wenn das Stimmrecht ständig zwischen Eigentümer und Nießbraucher hin und her wechseln würde, wäre das zu kompliziert.

Haftung für Kosten:

Der Eigentümer haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für alle Kosten und Lasten, auch wenn der Nießbraucher sie nutzen darf. Deshalb muss der Eigentümer die Entscheidungsgewalt behalten.

Schutz des Nießbrauchers

Die Entscheidung des BGH schwächt die Rechte des Nießbrauchers aber nicht zu stark.

Der Nießbraucher darf das Sondereigentum (die Wohnung selbst) in der Regel nutzen, ohne dass die anderen Eigentümer ihm das verbieten können. Dies ist sein wichtigstes Recht.

Der Nießbraucher wird durch eine andere Pflicht des Eigentümers geschützt. Zwischen Eigentümer und Nießbraucher besteht eine Art Vertragsverhältnis.

Der Eigentümer muss die Interessen des Nießbrauchers berücksichtigen.

Der Eigentümer kann sogar verpflichtet sein, nach Anweisung des Nießbrauchers abzustimmen.

Oder der Eigentümer muss dem Nießbraucher eine Vollmacht zur Abstimmung erteilen. Eine Vollmacht ist die Erlaubnis, stellvertretend für jemand anderen abzustimmen.

Diese Pflichten hängen oft davon ab, wer laut ihren internen Absprachen die Kosten der Wohnung tragen muss.

Wichtig:

Selbst wenn der Eigentümer gegen diese Pflicht verstößt, sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung trotzdem gültig. Der Nießbraucher kann dann den Eigentümer nur persönlich auf Schadensersatz verklagen. Das ist ein Streit, der nur die beiden betrifft. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat damit nichts zu tun.

📝 Ergebnis im konkreten Fall

Der BGH hat die Beschwerde des Großvaters abgewiesen.

Die Enkel (Wohnungseigentümer) waren stimmberechtigt. Die Beschlüsse waren daher gültig.

Die verspätete Einladung zum Treffen war auch kein Fehler, der zur Ungültigkeit der Beschlüsse führen würde. Es gab keine Anhaltspunkte, dass der Großvater etwas anderes beschlossen hätte.

Der Ort der Versammlung war auch zulässig, solange er zumutbar war.

Fazit:

Bei Nießbrauch an einer Eigentumswohnung hat allein der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer das Stimmrecht. Er kann dieses Recht an den Nießbraucher durch eine Vollmacht weitergeben. Er muss die Interessen des Nießbrauchers aber auf jeden Fall berücksichtigen.

RA und Notar Krau

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