
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 66/02
Gültigkeit eines Testaments, Testamentsurkunde nicht unterschrieben
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Testament gültig ist, wenn es zwar handschriftlich verfasst, aber nicht unterschrieben wurde.
Der Erblasser hatte das Testament in einem Umschlag verschlossen, auf dem er seinen Namen und das Wort „Testament“ geschrieben hatte.
Eine kinderlose Frau verstarb und hinterließ ein handschriftliches Testament, das sie nicht unterschrieben hatte.
Dieses Testament befand sich in einem verschlossenen Umschlag, auf dem ihr Name und der Vermerk „Testament“ standen.
Die Frau hatte den Umschlag ihrem Betreuer, einem Rechtsanwalt, zur Aufbewahrung übergeben. Nach ihrem Tod beantragte der Rechtsanwalt die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Testament aufgrund der fehlenden Unterschrift ungültig sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Es führte aus, dass die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit sei.
Die Unterschrift müsse den Abschluss der Testamentserrichtung bilden und garantiere die ernsthafte und abschließende Willensbildung des Erblassers.
Zwar könne die Unterschrift ausnahmsweise auch auf dem Testamentsumschlag angebracht werden,
jedoch müsse ein enger Zusammenhang zwischen Testament und Unterschrift bestehen.
Der Umschlag müsse sozusagen als letztes Blatt des Testaments die abschließende Unterschrift tragen.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschriftung auf dem Umschlag lediglich der Kennzeichnung des Inhalts gedient habe.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Erblasserin den Umschlag nicht bei sich aufbewahrt, sondern ihrem Betreuer zur Verwahrung übergeben hatte.
Außerdem hatte sie genügend Platz auf dem Testament selbst, um es zu unterschreiben.
Das Gericht stellte fest, dass die Beschriftung auf dem Umschlag nicht als Unterschrift im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne und das Testament daher ungültig sei.
Wichtige Punkte:
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der formalen Anforderungen an ein Testament. Um die Wirksamkeit eines Testaments zu gewährleisten, ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben genau zu beachten.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 1 Z BR 66/02) zur Gültigkeit eines Testaments mit Unterschrift auf dem Umschlag ist heute nicht vollkommen unumstritten, aber die darin aufgestellten Grundsätze werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend weiterhin als maßgeblich angesehen.
Nach Paragraf 2247 Abs. 1 BGB muss ein eigenhändiges Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift dient der Identifikation des Erblassers, dokumentiert sein Bekenntnis zum Inhalt und kennzeichnet den Abschluss der Verfügung (Abschlussfunktion)1.
Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Unterschrift ausnahmsweise auch auf dem Umschlag angebracht werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das BayObLG hat in der Entscheidung ZEV 2003, 26 ausgeführt, dass eine bloße Kennzeichnung des Umschlagsinhalts mit dem Wort „Testament“ nicht ausreicht, um die Unterschriftspflicht zu erfüllen56. Das Gericht begründete dies damit, dass:
Die führenden Kommentare bestätigen diese Grundsätze weiterhin (Stand 2022/2023):
Die Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht ganz einheitlich:
Die Entscheidung BayObLG 1 Z BR 66/02 ist rechtlich nicht vollkommen unumstritten, aber die darin aufgestellten Grundsätze werden weiterhin als zutreffend angesehen. Die Rechtsprechung ist in der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall uneinheitlich, was daran liegt, dass die Abgrenzung zwischen einer bloßen Kennzeichnung und einer inhaltlichen Fortsetzung schwierig ist und stark von den konkreten Umständen abhängt11.
Die Kommentarliteratur bestätigt die Linie des BayObLG aus dem Jahr 2003 weiterhin, wobei betont wird, dass immer eine Einzelfallprüfung erforderlich ist53.
1
Paragraf 2247 BGB
2
Hoeren – Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch | BGB Paragraf 2247 Rn. 1-16
3
Lauck – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 2247 Rn. 1-46
4
OLG Hamm, NJW-RR 1986, 874
5
Hoeren – Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch | BGB Paragraf 2247 Rn. 1-16
6
Stürner – Jauernig | BGB Paragraf 2247 Rn. 4
7
JuS 2003, 94
8
Sticherling – MüKoBGB | BGB Paragraf 2247 Rn. 51-53
9
BayObLG, NJW-RR 1986, 494
10
ZEV 2012, 40
11
Krätzschel – Krätzschel/Falkner/Döbereiner NachlassR | Paragraf 8 Die Errichtung der Verfügung von Todes wegen Rn. 30-36
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