kein Testament bei fehlender Unterschrift

Juni 19, 2016

kein Testament bei fehlender Unterschrift

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 66/02

Gültigkeit eines Testaments,

Testamentsurkunde nicht unterschrieben

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Testament gültig ist, wenn es zwar handschriftlich verfasst, aber nicht unterschrieben wurde.

Der Erblasser hatte das Testament in einem Umschlag verschlossen, auf dem er seinen Namen und das Wort „Testament“ geschrieben hatte.

Der Fall:

Eine kinderlose Frau verstarb und hinterließ ein handschriftliches Testament, das sie nicht unterschrieben hatte.

Dieses Testament befand sich in einem verschlossenen Umschlag, auf dem ihr Name und der Vermerk „Testament“ standen.

kein Testament bei fehlender Unterschrift

Die Frau hatte den Umschlag ihrem Betreuer, einem Rechtsanwalt, zur Aufbewahrung übergeben.

Nach ihrem Tod beantragte der Rechtsanwalt die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Testament aufgrund der fehlenden Unterschrift ungültig sei.

Die Entscheidung:

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Es führte aus, dass die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit sei.

Die Unterschrift müsse den Abschluss der Testamentserrichtung bilden und garantiere die ernsthafte und abschließende Willensbildung des Erblassers.

Zwar könne die Unterschrift ausnahmsweise auch auf dem Testamentsumschlag angebracht werden,

jedoch müsse ein enger Zusammenhang zwischen Testament und Unterschrift bestehen.

kein Testament bei fehlender Unterschrift

Der Umschlag müsse sozusagen als letztes Blatt des Testaments die abschließende Unterschrift tragen.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschriftung auf dem Umschlag lediglich der Kennzeichnung des Inhalts gedient habe.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Erblasserin den Umschlag nicht bei sich aufbewahrt, sondern ihrem Betreuer zur Verwahrung übergeben hatte.

Außerdem hatte sie genügend Platz auf dem Testament selbst, um es zu unterschreiben.

Fazit:

Das Gericht stellte fest, dass die Beschriftung auf dem Umschlag nicht als Unterschrift im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne und das Testament daher ungültig sei.

Wichtige Punkte:

  • Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden, um gültig zu sein.
  • Die Unterschrift kann ausnahmsweise auch auf dem Umschlag angebracht werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen Testament und Unterschrift besteht.
  • Eine bloße Kennzeichnung des Umschlags reicht nicht aus, um die Unterschriftspflicht zu erfüllen.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der formalen Anforderungen an ein Testament.

Um die Wirksamkeit eines Testaments zu gewährleisten, ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben genau zu beachten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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