
kein Testamentsvollstreckerzeugnis neues Testament wegen Bindungswirkung unwirksam
OLG Frankfurt am Main 11.03.2016 – 21 W 152/15
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied am 11. März 2016 in dem Fall (Az.: 21 W 152/15),
dass die Beschwerde des Bruders des Erblassers (Beteiligter zu 2) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar erfolgreich war.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zugunsten einer Nachbarin des Erblassers (Beteiligte zu 1) auszustellen, wurde aufgehoben.
Der Fall betraf ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner 2003 verstorbenen Ehefrau.
Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten den Bruder des Erblassers als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden.
Nach dem Tod seiner Ehefrau verfasste der Erblasser jedoch ein neues Testament, in dem er die Familie seiner langjährigen Nachbarn zu Erben erklärte
und die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin einsetzte.
Der Bruder des Erblassers argumentierte, dass das spätere Testament wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei.
Das Amtsgericht sah dies anders, hielt jedoch die Wirksamkeit des neuen Testaments aufgrund möglicher Bindungswirkung des früheren Testaments in der Schwebe
und setzte die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses aus.
Das OLG stellte fest, dass die Schlusserbeneinsetzung des Bruders im gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des Erblassers war,
da ein besonderes Näheverhältnis zwischen der verstorbenen Ehefrau und dem Bruder des Erblassers bestand.
Dieses Näheverhältnis war intensiv und langjährig, was zur Anwendung der gesetzlichen Vermutungsregel des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB führte.
Daher war der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau an die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments gebunden und konnte nicht wirksam zugunsten Dritter, wie der Nachbarn, verfügen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung im späteren Testament war daher unwirksam, und der Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
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