Kein unabhängiger Versicherungsmakler – wenn er Provisionen annimmt

November 21, 2025

Kein unabhängiger Versicherungsmakler – wenn er Provisionen annimmt

OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2025 – 14 U 1740/24)

Das Urteil: Wer darf sich „unabhängig“ nennen?

Das Oberlandesgericht in Dresden hat ein wichtiges Urteil gefällt. Es geht um Werbung im Internet. Eine Versicherungsmaklerin darf sich nicht als „unabhängig“ bezeichnen. Das ist verboten, wenn sie Geld von Versicherungen bekommt. Das Gericht sagt: Das Wort „unabhängig“ täuscht die Kunden.

Das Problem mit dem Geld

Die meisten Versicherungsmakler verdienen ihr Geld durch sogenannte Provisionen. Das ist ein Fachbegriff. Er bedeutet: Wenn der Makler einem Kunden eine Versicherung verkauft, bekommt er Geld dafür. Dieses Geld zahlt die Versicherungsfirma. Man nennt das in der Fachsprache auch Courtage.

Das Gericht sagt dazu: Wer Geld von einer Versicherung annimmt, ist nicht neutral. Der Makler könnte ein eigenes Interesse haben. Vielleicht verkauft er lieber die Versicherung, die ihm mehr Geld bringt. Er verkauft dann vielleicht nicht die Versicherung, die für den Kunden am besten ist.

Kunden verstehen unter dem Wort „unabhängig“ etwas anderes. Sie denken: Der Berater schaut nur auf meine Wünsche. Er hat keine finanziellen Vorteile durch die Versicherung. Weil die Maklerin aber Geld von den Firmen bekommt, ist ihre Werbung irreführend. Sie erzeugt eine falsche Vorstellung beim Kunden. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet so etwas.

Kein unabhängiger Versicherungsmakler – wenn er Provisionen annimmt

Der Unterschied: Makler und Berater

Es gibt einen großen Unterschied zwischen zwei Berufen.

  1. Der Versicherungsmakler: Er bekommt sein Geld oft als Provision von der Versicherung. Er ist wirtschaftlich mit den Firmen verflochten. Deshalb ist er laut Gericht nicht unabhängig.
  2. Der Versicherungsberater: Das ist ein geschützter Beruf. Ein Versicherungsberater darf kein Geld von Versicherungen annehmen. Das ist gesetzlich verboten. Er bekommt sein Geld direkt vom Kunden. Das ist wie bei einem Rechtsanwalt. Nur diese Berater sind wirklich unabhängig.

Der konkrete Fall aus Chemnitz

Geklagt hatte ein Verband für Verbraucherschutz. Beklagt wurde eine Maklerin aus Chemnitz. Sie hatte auf ihrer Webseite geworben. Sie nannte sich „unabhängiger Versicherungsmakler“ und „unabhängiger Finanzmakler“.

Zuerst hatte ein Gericht in Leipzig die Klage abgewiesen. Aber das höhere Gericht in Dresden sah das anders. Es gab den Verbraucherschützern recht. Die Maklerin darf diese Werbung nicht mehr nutzen. Das Urteil ist sehr aktuell. Es stammt vom 28. Oktober 2025.

Weitere Lügen und falsche Werbung

Die Maklerin hat noch mehr Fehler gemacht.

  • Falsche Empfehlung: Sie behauptete, die Verbraucherzentrale in Chemnitz würde sie empfehlen. Das stimmte aber gar nicht. Sie konnte diese Empfehlung nicht beweisen. Damit hat sie das Vertrauen der Menschen in die Verbraucherzentrale ausgenutzt. Das ist unfair und verboten.
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Die Maklerin warb mit einer speziellen Versicherung. Es geht um die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Das ist ein langes Wort. Es bedeutet: Wenn die Maklerin den Kunden falsch berät und der Kunde dadurch Geld verliert, zahlt diese Versicherung den Schaden. Die Maklerin tat so, als wäre das ein besonderer Vorteil nur bei ihr. Sie nannte es ein „doppeltes Netz“ für Kunden. Aber das Gesetz schreibt diese Versicherung vor. Jeder Makler in Deutschland muss diese Versicherung haben. Ohne diese Versicherung darf man gar nicht arbeiten. Man darf nicht mit etwas werben, was sowieso gesetzliche Pflicht ist. Das nennt man im Recht „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Auch das hat das Gericht verboten.

Fazit

Das Urteil zieht eine klare Grenze. Wer Provisionen oder Courtagen von Versicherern annimmt, ist nicht unabhängig. Nur wer völlig frei von Zahlungen der Versicherungswirtschaft ist, darf mit dem Wort „Unabhängigkeit“ werben. Das schützt die Verbraucher vor falschen Erwartungen.

RA und Notar Krau

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