kein Verlust der Erbberechtigung durch Adoption in Ungarn

September 10, 2017

kein Verlust der Erbberechtigung durch Adoption in Ungarn

AG Stadthagen 10 VI 50/12

Erbenstellung eines in Ungarn von einem Dritten adoptierten ungarischen leiblichen Kindes eines Erblassers deutscher und ungarischer Staatsangehörigkeit

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte die deutsche und die ungarische Staatsangehörigkeit.

Seine leibliche Tochter (die Antragstellerin) wurde als Kind in Ungarn von einem Dritten adoptiert.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Antragstellerin einen Erbschein als Alleinerbin.

Die Ehefrau des Erblassers widersprach dem Antrag und machte geltend, dass die Antragstellerin aufgrund der Adoption nicht erbberechtigt sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Anwendbares Recht: Welches Recht ist auf die Erbfolge anzuwenden – deutsches oder ungarisches Recht?
  • Auswirkungen der Adoption: Hat die Adoption in Ungarn die Erbenstellung der Antragstellerin nach deutschem und ungarischem Recht beeinflusst?
  • Geheime Adoption: Lag eine „geheime Adoption“ vor, die die Erbberechtigung der Antragstellerin ausschließt?

kein Verlust der Erbberechtigung durch Adoption in Ungarn

Entscheidung des Gerichts:

Das AG Stadthagen entschied, dass die Antragstellerin Alleinerbin ist.

Begründung:

  1. Anwendbares Recht:

Das AG Stadthagen stellte fest, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist, da der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte (Art. 25 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB).

  1. Auswirkungen der Adoption:

Das Gericht stellte fest, dass die Adoption in Ungarn nach ungarischem Recht keine Auswirkungen auf das Verwandtschaftsverhältnis als solches hat.

Die Antragstellerin ist daher weiterhin die Tochter des Erblassers.

  1. Geheime Adoption:

Das AG Stadthagen prüfte, ob eine „geheime Adoption“ vorlag, die die Erbberechtigung der Antragstellerin nach ungarischem Recht ausschließen würde.

Es kam zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine geheime Adoption mehr vorlag, da sich das ungarische Recht geändert hatte.

kein Verlust der Erbberechtigung durch Adoption in Ungarn

Besonderheiten:

  • Doppelte Staatsangehörigkeit: Der Erblasser hatte die deutsche und die ungarische Staatsangehörigkeit.
  • Adoption durch Dritte: Die Antragstellerin wurde nicht von einem Stiefelternteil, sondern von einem Dritten adoptiert.
  • Auslegung des ungarischen Rechts: Das Gericht zog einen Sachverständigen für ungarisches Recht hinzu.
  • Zeitpunkt der Rechtsanwendung: Für die Beurteilung der Erbfolge war das ungarische Recht zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich, nicht das Recht zum Zeitpunkt der Adoption.

Fazit:

Das AG Stadthagen hat entschieden, dass die Adoption eines Kindes in Ungarn nach deutschem und ungarischem Recht nicht zwingend zum Verlust der Erbberechtigung führt.

Der Fall verdeutlicht die komplexen Rechtsfragen, die sich bei internationalen Erbfällen mit Adoption stellen können.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des AG Stadthagen zeigt die Bedeutung der Berücksichtigung des ausländischen Rechts bei internationalen Erbfällen.
  • Der Fall verdeutlicht die Unterschiede zwischen deutschem und ungarischem Adoptionsrecht.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch adoptierte Kinder.
RA und Notar Krau

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