Kein Verlust des Bezugsrechts der Erben für die Kapitalleistung aus einer Versicherung trotz Erbausschlagung

November 22, 2025

Kein Verlust des Bezugsrechts der Erben für die Kapitalleistung aus einer Versicherung trotz Erbausschlagung

BGH, Beschl. v. 23.7.2025 – XII ZA 16/25

Worum geht es in diesem Fall?

Ein Mensch ist gestorben. Wir nennen diesen Menschen hier den Erblasser. Der Erblasser hatte eine Versicherung abgeschlossen. Es war eine Unfallversicherung. Diese Versicherung sollte zahlen, wenn der Erblasser durch einen Unfall stirbt. Das ist hier passiert. Die Versicherungssumme betrug 6.000 Euro.

Der Erblasser hatte im Vertrag festgelegt, wer das Geld bekommen soll. Er schrieb dort hinein: Meine „gesetzlichen Erben“ sollen das Geld erhalten. Das ist eine übliche Formulierung.

Das Problem mit dem Erbe

Nach dem Tod gab es ein Problem. Der Verstorbene hatte wahrscheinlich Schulden. Das Erbe war also nicht attraktiv.

Hier müssen wir einen Begriff erklären: Die Erbausschlagung. Wenn jemand stirbt, hinterlässt er Vermögen oder Schulden. Die Verwandten werden automatisch zu Erben. Aber niemand muss ein Erbe annehmen. Man kann „Nein“ sagen. Das nennt man Erbausschlagung. Wenn man das Erbe ausschlägt, bekommt man nichts vom Vermögen. Man muss aber auch keine Schulden bezahlen. Man ist dann kein Erbe mehr.

In diesem Fall haben alle Verwandten das Erbe ausgeschlagen. Zuerst die zwei Kinder des Verstorbenen. Danach seine zwei Schwestern. Zuletzt auch seine Mutter. Niemand wollte das Erbe haben.

Der Verwalter und die Versicherung

Da es keine Erben gab, setzte das Gericht einen Aufpasser für den Nachlass ein. Das Fachwort dafür ist: Nachlasspfleger. Ein Nachlasspfleger kümmert sich um die Dinge des Verstorbenen. Er sichert das Vermögen. Er bezahlt Rechnungen, soweit Geld da ist. Er sucht nach unbekannten Erben.

Dieser Nachlasspfleger wollte das Geld von der Versicherung haben. Er wollte damit vielleicht offene Rechnungen bezahlen. Die Versicherung sagte aber: „Nein.“ Die Versicherung argumentierte so: Das Geld steht nur den Erben zu. Aber alle Verwandten haben das Erbe ausgeschlagen. Also gibt es keine Erben. Also zahlen wir nicht an den Nachlasspfleger aus.

Der Nachlasspfleger wollte daraufhin einen speziellen Vertreter bestellen lassen. Dieser Vertreter sollte für „unbekannte Personen“ handeln und das Geld holen. Das Gericht lehnte das ab. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH).

Kein Verlust des Bezugsrechts der Erben für die Kapitalleistung aus einer Versicherung trotz Erbausschlagung

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Nachlasspfleger kein Recht. Aber es gab eine sehr interessante Begründung. Diese Begründung ist gut für die Kinder des Verstorbenen.

Das Gericht erklärte einen wichtigen Unterschied. Es gibt einen Unterschied zwischen dem normalen Erbe und einer Auszahlung aus einer Lebens- oder Unfallversicherung.

Hier ist der wichtige Fachbegriff: Bezugsrecht. Das Bezugsrecht regelt, wer das Geld aus einer Versicherung bekommt. Der Versicherungsnehmer bestimmt eine Person. Diese Person ist „bezugsberechtigt“.

Das Gericht schaute in das Gesetz. Dort gibt es den Paragrafen 160 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieser Paragraf regelt genau diesen Fall. Das Gesetz sagt: Wenn jemand seine „Erben“ als Empfänger für das Geld einträgt, ist das nur eine Beschreibung. Es dient nur dazu, die Personen zu finden. Gemeint sind die Personen, die zum Zeitpunkt des Todes die Erben waren.

In diesem Fall waren die zwei Kinder zum Zeitpunkt des Todes die gesetzlichen Erben.

Warum die Ausschlagung egal ist

Jetzt kommt der wichtigste Punkt der Entscheidung. Das Gericht sagt: Es ist völlig egal, ob die Kinder das Erbe später ausschlagen.

Das Bezugsrecht aus der Versicherung ist ein eigener Vertrag. Es gehört nicht direkt zum normalen Nachlass. Das Geld kommt direkt von der Versicherung zu den benannten Personen.

Die Kinder haben das Erbe ausgeschlagen. Sie wollen die Schulden des Vaters nicht bezahlen. Das ist ihr gutes Recht. Aber sie bleiben trotzdem die Personen, die im Versicherungsvertrag gemeint waren. Die Bezeichnung „Erben“ im Vertrag meint einfach: „Meine Kinder“.

Das bedeutet:

  1. Die Kinder haben das Erbe abgelehnt.
  2. Die Kinder haben aber trotzdem das Recht auf das Geld aus der Versicherung.
  3. Die Erbausschlagung ändert nichts an ihrem Anspruch gegen die Versicherung.

Warum keine Hilfe vom Gericht nötig war

Der Nachlasspfleger wollte Prozesskostenhilfe für seine Klage. Das Fachwort ist: Verfahrenskostenhilfe. Wenn jemand kein Geld für einen Anwalt oder das Gericht hat, kann der Staat helfen. Er übernimmt die Kosten. Das passiert aber nur, wenn die Klage eine Chance auf Erfolg hat.

Das Gericht sagte: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Nachlasspfleger wollte einen Vertreter für „unbekannte Beteiligte“ bestellen lassen. Das Gericht sagte aber: Die Beteiligten sind gar nicht unbekannt. Wir wissen genau, wer das Geld bekommen soll. Es sind die zwei Kinder.

Das Geld gehört nicht in den allgemeinen Topf des Nachlasses. Der Nachlasspfleger darf es nicht einfach nehmen, um Schulden zu tilgen. Das Geld gehört den Kindern persönlich. Der Nachlasspfleger könnte höchstens versuchen, das Geld von den Kindern zu fordern. Aber er braucht keinen Vertreter für Unbekannte. Die Lage ist klar.

Zusammenfassung für Laien

Diese Entscheidung ist sehr wichtig für viele Familien. Oft schlagen Kinder ein Erbe aus, weil die Eltern Schulden hatten. Sie haben Angst, für die Schulden bezahlen zu müssen. Sie denken oft, dass sie dann auch das Geld aus der Lebensversicherung verlieren.

Dieses Urteil zeigt: Das stimmt nicht immer. Wenn im Vertrag steht, dass die „Erben“ das Geld bekommen, sind damit meistens einfach die nächsten Angehörigen gemeint. Sie bekommen das Geld aus der Versicherung oft trotzdem. Sie bekommen es, auch wenn sie das sonstige Erbe mit den Schulden ablehnen. Das Versicherungsgeld fällt nicht automatisch an die Gläubiger. Es bleibt bei der Familie.

Der Nachlasspfleger im vorliegenden Fall hatte also Unrecht. Er wollte das Geld in den Nachlass ziehen. Das Gericht hat klargestellt: Die Bezugsberechtigten stehen fest. Es sind die Kinder. Ob sie das Erbe angenommen haben oder nicht, spielt für die Versicherung keine Rolle.

RA und Notar Krau

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