Kein Widerspruchseintrag § 16 III 4 GmbHG bei Einziehung und Aufstockung der Geschäftsanteile
Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2023 (23 U 41/23) entschieden, dass im Falle einer Einziehung und Aufstockung
von Geschäftsanteilen einer GmbH der Widerspruchseintrag gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) nicht anwendbar ist.
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Praxis des Gesellschaftsrechts, da sie die Reichweite des Gutglaubensschutzes bei Veränderungen im Gesellschafterbestand präzisiert.
Das KG stellt klar, dass ein Widerspruchseintrag in der Gesellschafterliste nicht erforderlich ist, wenn Geschäftsanteile eingezogen und die verbleibenden Anteile aufgestockt werden.
Dies liegt daran, dass der eingezogene Geschäftsanteil nicht auf einen anderen Inhaber übertragen wird, sondern erlischt.
Somit fehlt es an einem Objekt, das gutgläubig erworben werden könnte.
Die Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile hat lediglich deklaratorische Bedeutung und korrigiert die durch die Einziehung entstandene Veränderung der Beteiligungsverhältnisse.
Sie führt nicht zu einer Rechtsänderung im Sinne einer Übertragung von Anteilen.
Der Gutglaubensschutz des § 16 Abs. 3 GmbHG erstreckt sich nur auf die Verfügungsbefugnis über die Geschäftsanteile, nicht jedoch auf den Nennwert.
Eine Unrichtigkeit der Gesellschafterliste hinsichtlich des Nennwerts der Anteile der verbleibenden Gesellschafter begründet daher keinen Anspruch auf einen Widerspruchseintrag.
Das Gericht erkennt an, dass ein Erwerber von Geschäftsanteilen dem Risiko ausgesetzt sein kann, dass die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse von den Angaben in der Gesellschafterliste abweichen.
Dieses Risiko sei jedoch hinzunehmen, da der Gutglaubensschutz eng auszulegen und auf die Fälle der fehlenden Verfügungsbefugnis zu beschränken sei.
Das Gericht führt desweiteren aus, dass der Erwerber sich durch Nachforschungen absichern kann.
Das KG revidiert seine frühere Rechtsprechung, in der es die Eintragung eines Widerspruchs zum Schutz des betroffenen Gesellschafters bei Einziehung erwogen hatte.
Die Entscheidung des KG schafft Klarheit über die Anwendbarkeit des Widerspruchseintrags bei Einziehung und Aufstockung von Geschäftsanteilen.
Sie betont die enge Auslegung des Gutglaubensschutzes nach § 16 Abs. 3 GmbHG und dessen Beschränkung auf die Verfügungsbefugnis.
Sie weist darauf hin, dass Erwerber von Geschäftsanteilen ein gewisses Risiko tragen und angehalten sind, eigene Nachforschungen anzustellen,
um sich über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse zu informieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das KG mit dieser Entscheidung die Rechtssicherheit im Bereich des GmbH-Rechts gestärkt und die Grenzen des Gutglaubensschutzes klar definiert hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.