Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Beschluss vom 14.02.2014 entschieden, dass ein handschriftliches Testament,
dem die Unterschrift des Erblassers fehlt, nicht formwirksam ist und daher keine Erbeinsetzung bewirken kann.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte zwei Schriftstücke verfasst, die er als sein Testament bezeichnete.
Das eine Schriftstück war handschriftlich verfasst, enthielt aber keine Unterschrift.
Das andere Schriftstück war teilweise maschinengeschrieben und enthielt die Unterschrift des Erblassers.
Die beiden Schriftstücke waren zusammengeheftet.
Die Pflegetochter des Erblassers beantragte einen Erbschein als Alleinerbin und berief sich dabei auf die beiden Schriftstücke.
Der Sohn des Erblassers erhob Beschwerde.
kein wirksames handschriftliches Testament ohne Unterschrift Erblasser
Entscheidung:
Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und wies den Erbscheinsantrag der Pflegetochter zurück.
Begründung:
Formwirksamkeit eines Testaments: Ein handschriftliches Testament muss gemäß § 2247 BGB handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament nicht formwirksam.
Teilweise maschinengeschriebenes Testament: Ein Testament, das teilweise maschinengeschrieben ist, kann nur dann formwirksam sein, wenn der handschriftliche Teil für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Dies war im vorliegenden Fall nicht der Fall.
kein wirksames handschriftliches Testament ohne Unterschrift Erblasser
Zusammengeheftete Schriftstücke: Die beiden Schriftstücke konnten nicht als ein einheitliches Testament angesehen werden, da sie inhaltlich keinen Zusammenhang bildeten.
Unterschrift: Die Unterschrift auf dem maschinengeschriebenen Testament konnte nicht als Unterschrift für das handschriftliche Testament angesehen werden.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Formwirksamkeit eines handschriftlichen Testaments.
Fehlt die Unterschrift des Erblassers, ist das Testament nichtig und kann keine Erbeinsetzung bewirken.