Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes zur Frage der Testier(un)fähigkeit
OLG Köln Beschluss 15.05.2018 – 2 Wx 202/18
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2018 behandelt die Frage, ob ein Arzt zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist,
wenn es um die Testierfähigkeit eines Verstorbenen geht. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bonn entschieden,
dass der Arzt nicht von seiner Schweigepflicht befreit sei und daher als Zeuge aussagen müsse.
Der Arzt legte Beschwerde ein, die jedoch aufgrund des Vergleichs und der Rücknahme des Erbscheinsantrags gegenstandslos wurde.
Das OLG Köln stellte klar, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Patienten hinausgeht.
Jedoch kann der Arzt von dieser Schweigepflicht entbunden werden, wenn der Wille des Verstorbenen dies nahelegt.
Ist dieser Wille eindeutig und spricht er dafür, dass der Verstorbene die Offenlegung wünschte, so besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es um die Durchsetzung des tatsächlichen letzten Willens des Verstorbenen geht,
etwa im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Das Gericht argumentierte weiter, dass das Interesse der Erblasserin an der Klärung ihrer Testierfähigkeit durchaus gegeben sein könnte,
da es letztlich um die Gültigkeit ihres Testaments und die Durchsetzung ihrer lebzeitigen Wünsche geht.
Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes zur Frage der Testier(un)fähigkeit
Es ist daher im mutmaßlichen Interesse der Erblasserin, diese Frage zu klären, unabhängig davon, ob sie beim Notar war.
Der Notar könnte hinzugezogen worden sein, um eine rechtlich sichere Abfassung des Testaments zu gewährleisten, nicht jedoch, um die Testierfähigkeit unwiderruflich zu bestätigen.
Das Gericht entschied schließlich, dass die Beschwerde des Arztes unzulässig sei und dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.
Eine Belastung der Staatskasse oder der anderen Verfahrensbeteiligten kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.