Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes zur Frage der Testier(un)fähigkeit

September 16, 2018

Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes zur Frage der Testier(un)fähigkeit

OLG Köln Beschluss 15.05.2018 – 2 Wx 202/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2018 behandelt die Frage, ob ein Arzt zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist,

wenn es um die Testierfähigkeit eines Verstorbenen geht. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bonn entschieden,

dass der Arzt nicht von seiner Schweigepflicht befreit sei und daher als Zeuge aussagen müsse.

Der Arzt legte Beschwerde ein, die jedoch aufgrund des Vergleichs und der Rücknahme des Erbscheinsantrags gegenstandslos wurde.

Das OLG Köln stellte klar, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Patienten hinausgeht.

Jedoch kann der Arzt von dieser Schweigepflicht entbunden werden, wenn der Wille des Verstorbenen dies nahelegt.

Ist dieser Wille eindeutig und spricht er dafür, dass der Verstorbene die Offenlegung wünschte, so besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es um die Durchsetzung des tatsächlichen letzten Willens des Verstorbenen geht,

etwa im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Das Gericht argumentierte weiter, dass das Interesse der Erblasserin an der Klärung ihrer Testierfähigkeit durchaus gegeben sein könnte,

da es letztlich um die Gültigkeit ihres Testaments und die Durchsetzung ihrer lebzeitigen Wünsche geht.

Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes zur Frage der Testier(un)fähigkeit

Es ist daher im mutmaßlichen Interesse der Erblasserin, diese Frage zu klären, unabhängig davon, ob sie beim Notar war.

Der Notar könnte hinzugezogen worden sein, um eine rechtlich sichere Abfassung des Testaments zu gewährleisten, nicht jedoch, um die Testierfähigkeit unwiderruflich zu bestätigen.

Das Gericht entschied schließlich, dass die Beschwerde des Arztes unzulässig sei und dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.

Eine Belastung der Staatskasse oder der anderen Verfahrensbeteiligten kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge