Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Dezember 5, 2025

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Worum geht es in diesem Urteil?

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 2025 (Aktenzeichen VIII R 30/23) beschäftigt sich mit einer wichtigen Frage für Unternehmer und Gesellschafter. Die Frage lautet: Muss ein Gesellschafter Steuern auf Zinsen zahlen, die er eigentlich noch gar nicht auf sein Konto bekommen hat?

Das Gericht hat hier eine sehr freundliche Entscheidung für Steuerzahler getroffen. Es hat entschieden, dass keine Steuern anfallen, wenn die Zahlung der Zinsen rechtzeitig auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Das gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter die Firma beherrscht und kontrolliert.

Die Vorgeschichte: Ein Darlehen an die eigene Firma

Der Fall handelte von einem Ehepaar. Der Ehemann war zu 80 Prozent an einer Firma in Spanien beteiligt. Er war also der beherrschende Gesellschafter. Seine Kinder hielten die restlichen Anteile und seine Frau war die Geschäftsführerin.

Im Jahr 2007 gab der Mann seiner Firma ein Darlehen. Sie vereinbarten Folgendes:

  • Die Laufzeit beträgt zehn Jahre.
  • Das Darlehen muss am 30. Dezember 2017 zurückgezahlt werden.
  • Die Zinsen für die ganzen zehn Jahre werden ebenfalls erst ganz am Ende, also am 30. Dezember 2017, fällig.

Im Jahr 2011 passierte etwas Wichtiges. Der Mann verzichtete auf die Rückzahlung des eigentlichen Darlehensbetrags, um das Eigenkapital der Firma zu stärken. Aber die Zinsen, die bis dahin und in Zukunft anfielen, blieben als Schulden der Firma bestehen.

Das Problem im Jahr 2017

Der Tag der Abrechnung rückte näher. Am Ende des Jahres 2017 hätten die Zinsen ausgezahlt werden müssen. Die Firma hatte aber wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie konnte die Zinsen nicht bezahlen.

Deshalb trafen der Mann und die Firma am 14. November 2017 eine neue Vereinbarung. Das war knapp sechs Wochen, bevor das Geld eigentlich fällig gewesen wäre. Sie einigten sich darauf, die Laufzeit für die Zinsen um fünf Jahre zu verlängern. Neuer Termin für die Zahlung sollte nun der 31. Dezember 2022 sein. Es floss also im Jahr 2017 kein einziger Euro an den Mann.

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Der Streit mit dem Finanzamt

Das Finanzamt sah die Sache anders als der Kläger. Die Beamten waren der Meinung, der Mann habe die Zinsen im Jahr 2017 trotzdem versteuern müssen.

Die Argumente des Finanzamtes waren:

  1. Der Mann beherrscht die Gesellschaft. Er hätte sich das Geld theoretisch auszahlen lassen können.
  2. Die Vereinbarung zur Verlängerung sei wie ein neuer Vertrag (eine sogenannte Novation). Das Finanzamt tat so, als hätte der Mann das Geld kurz bekommen und sofort wieder neu angelegt.
  3. Ein fremder Dritter hätte einer solchen Verlängerung vielleicht nicht zugestimmt, wenn die Firma kein Geld hat.

Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt zunächst recht. Doch der Mann wehrte sich und zog vor den Bundesfinanzhof.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die obersten Finanzrichter haben das erste Urteil aufgehoben. Sie gaben dem Kläger recht. Der Mann muss für das Jahr 2017 keine Steuern auf diese Zinsen zahlen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung sehr ausführlich und verständlich. Hier sind die wichtigsten Punkte der Begründung:

1. Es ist kein Geld geflossen Das Wichtigste im Einkommensteuerrecht ist das sogenannte Zuflussprinzip. Man muss Einnahmen normalerweise erst dann versteuern, wenn man die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber hat. Das ist meistens der Moment, in dem das Geld auf dem Konto landet. Da der Mann kein Geld bekommen hat, gibt es keinen echten Zufluss.

2. Eine Verlängerung ist keine Neuanlage Das Gericht widersprach dem Finanzamt deutlich beim Thema „Novation“. Eine Novation bedeutet, dass eine alte Schuld erlischt und durch eine völlig neue Schuld ersetzt wird. Das Gericht sagte aber: Hier wollten die Parteien den alten Vertrag nur verlängern (Prolongation). Das ist ein Unterschied. Wer nur das Datum der Zahlung verschiebt, verfügt noch nicht über das Geld. Er stundet es nur.

3. Die Sonderregel für beherrschende Gesellschafter Es gibt eine strenge Regel für Gesellschafter, denen die Firma gehört. Normalerweise gilt: Wenn eine Auszahlung fällig ist, gilt sie als zugeflossen, auch wenn sie nicht ausgezahlt wird. Warum? Weil der Chef es selbst in der Hand hat, sich das Geld zu überweisen. Aber: Diese Regel greift nur, wenn die Forderung auch wirklich fällig ist. In diesem Fall haben der Mann und die Firma den Termin vor der Fälligkeit verschoben. Am 14. November war das Geld noch nicht fällig. Durch die Änderung wurde es im Jahr 2017 auch gar nicht mehr fällig. Deshalb greift die strenge Regel hier nicht.

4. Fremdvergleich ist egal Das Finanzamt argumentierte oft damit, dass ein Fremder das nicht so gemacht hätte („Fremdvergleich“). Das Gericht sagte dazu: Das ist in diesem Fall egal. Solange die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist und vor dem Fälligkeitstermin getroffen wurde, muss sie akzeptiert werden. Es ist das gute Recht von Gläubiger und Schuldner, einen Zahlungstermin nach hinten zu verschieben.

5. Zivilrechtliche Wirksamkeit Das Finanzgericht hatte zuvor behauptet, man könne Zinsen nicht verlängern, wenn das eigentliche Darlehen schon weg ist. Auch das sah der Bundesfinanzhof anders. Auch wenn das Darlehen selbst schon erledigt ist, kann die Pflicht zur Zinszahlung bestehen bleiben und auch verlängert werden.

Zusammenfassung und Fazit

Das Urteil ist eine große Erleichterung für viele Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Kernbotschaft lautet: Wenn Sie Ihrer eigenen Firma Geld geliehen haben und die Firma die Zinsen nicht zahlen kann, dürfen Sie den Zahlungstermin verschieben. Wichtig ist nur ein einziger Punkt: Sie müssen die Vereinbarung zur Verlängerung unterschreiben, bevor die Zinsen laut dem alten Vertrag fällig werden.

Wenn Sie das rechtzeitig tun, müssen Sie die Zinsen erst dann versteuern, wenn das Geld in der Zukunft wirklich fließt. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein fremder Dritter das auch so gemacht hätte. Es findet keine fiktive Besteuerung statt.

Das Finanzamt muss den Steuerbescheid des Klägers nun ändern und die Steuer für die Zinsen streichen. Die Kosten für das Verfahren muss das Finanzamt tragen.

RA und Notar Krau

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