Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Bedingung

September 8, 2017

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Bedingung

LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 497/07

Abfindung nach § 1a KSchG

Abwicklungsvertrag

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG hat,

wenn der Arbeitgeber die Zahlung an eine zusätzliche Bedingung knüpft, die nicht im Gesetz vorgesehen ist.

Hintergrund:

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin und bot ihr eine Abfindung an, knüpfte die Zahlung

aber an die Bedingung, dass die Klägerin an ein bis zwei Tagen für die Übergabe der Buchhaltung zur Verfügung steht.

Die Klägerin lehnte dies ab und verlangte die Abfindung ohne die zusätzliche Bedingung.

Entscheidung:

Das LAG entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf die Abfindung zusteht.

Begründung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG:

Der Arbeitgeber darf die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG nicht von weiteren Bedingungen abhängig machen.

Die zusätzliche Bedingung im Kündigungsschreiben führt dazu, dass kein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht.

Kein vertraglicher Anspruch:

Das Kündigungsschreiben konnte zwar als Angebot zum Abschluss eines Abwicklungsvertrags verstanden werden.

Die Klägerin hatte dieses Angebot aber nicht angenommen, da sie sich nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte,

um einen Termin für die Übergabe der Buchhaltung zu vereinbaren.

Kernaussagen:

Arbeitgeber dürfen die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG nicht an zusätzliche Bedingungen knüpfen.

Die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Abwicklungsvertrags kann nicht stillschweigend erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zu einer Handlung aufgefordert wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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