Keine Abfindung nach Paragraf 1a KSchG bei Bedingung
LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 497/07
Abfindung nach Paragraf 1a KSchG
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung nach Paragraf 1a KSchG hat,
wenn der Arbeitgeber die Zahlung an eine zusätzliche Bedingung knüpft, die nicht im Gesetz vorgesehen ist.
Hintergrund:
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin und bot ihr eine Abfindung an, knüpfte die Zahlung
aber an die Bedingung, dass die Klägerin an ein bis zwei Tagen für die Übergabe der Buchhaltung zur Verfügung steht.
Die Klägerin lehnte dies ab und verlangte die Abfindung ohne die zusätzliche Bedingung.
Entscheidung:
Das LAG entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf die Abfindung zusteht.
Begründung:
Keine Abfindung nach Paragraf 1a KSchG:
Der Arbeitgeber darf die Zahlung einer Abfindung nach Paragraf 1a KSchG nicht von weiteren Bedingungen abhängig machen.
Die zusätzliche Bedingung im Kündigungsschreiben führt dazu, dass kein Abfindungsanspruch nach Paragraf 1a KSchG entsteht.
Kein vertraglicher Anspruch:
Das Kündigungsschreiben konnte zwar als Angebot zum Abschluss eines Abwicklungsvertrags verstanden werden.
Die Klägerin hatte dieses Angebot aber nicht angenommen, da sie sich nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte,
um einen Termin für die Übergabe der Buchhaltung zu vereinbaren.
Kernaussagen:
Arbeitgeber dürfen die Zahlung einer Abfindung nach Paragraf 1a KSchG nicht an zusätzliche Bedingungen knüpfen.
Die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Abwicklungsvertrags kann nicht stillschweigend erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zu einer Handlung aufgefordert wird.
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